Meldepflicht für Lebensmittelbetriebe
Hinweise für Borken
Im Kreis Borken ansässige Lebensmittelunternehmen müssen dem Fachbereich Tiere und Lebensmittel die ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe melden.
Beschreibung
Hinweise für Borken
Im Kreis Borken ansässige Lebensmittelunternehmen müssen dem Fachbereich Tiere und Lebensmittel die ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe melden.
Registrierung von Lebensmittelbetrieben
Lebensmittelbetriebe, die auf einer der Stufen der Produktion, der Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln tätig sind und ihren Sitz im Kreis Borken haben, sind verpflichtet, sich beim Kreis Borken, Fachbereich Tiere und Lebensmittel, als der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde zwecks Registrierung zu melden (Art. 6 Abs. 2 VO EG 852/2004). Meldepflichtig sind ebenfalls wesentliche Änderungen bei den Tätigkeiten und Betriebsschließungen. Der Kreis Borken, Fachbereich Tiere und Lebensmittel, erfasst die Daten und erstellt eine Liste der Lebensmittelunternehmen auf der Grundlage der bereits vorhandenen Daten und/oder der Meldungen der Lebensmittelunternehmer.
Wer fällt unter die Registrierungspflicht?
Zu melden haben sich „Lebensmittelunternehmer“ (Artikel 3 Ziffer 2 VO EG Nr. 178/2002) gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Zu ihnen gehören z.B. Gaststätten, landwirtschaftliche Betriebe und ebenso Betriebe, die unentgeltlich Lebensmittel abgeben, wie sog. Tafeln, sowie auch Betriebe, die eine reine Maklertätigkeit ausüben.
Meldepflichtig sind jedoch nur Betriebe mit einer gewissen Kontinuität und einem gewissen Organisationsgrad. Dies trifft in der Regel auf Vereinsfeste und ähnliche Veranstaltungen nicht zu. In Zweifelsfällen können Sie die Mitarbeiter/innen des Fachbereiches Tiere und Lebensmittel des Kreises Borken fragen. Besteht ein Lebensmittelunternehmen aus mehreren Betriebsstätten, so muss für jeden Betrieb eine gesonderte Meldung gemacht werden. Nicht zu registrieren sind Betriebe, die eine EG-Zulassung benötigen, reine Tierhaltungsbetriebe ohne Lebensmittelerzeugung wie z.B. Erzeugung von Milch, Eiern etc. oder landwirtschaftliche Betriebe, soweit sie nur kleine Mengen an Lebensmitteln an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgeben oder Lebensmittel nur für ihren privaten häuslichen Bereich produzieren.
Zur Meldung ist jeder registrierpflichtige Lebensmittelunternehmer verpflichtet, soweit er noch nicht beim Fachbereich Tiere und Lebensmittel des Kreises Borken erfasst ist oder wenn sich Änderungen zu bereits erfassten Daten ergeben. Als Meldung gelten auch die Gewerbeanmeldung und der im Zusammenhang mit dem Mehrfachantrag abgegebene „Meldebogen für die Registrierung/Zulassung von Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen“.
Zur Beachtung: Die Meldung nach Art. 6 Abs. 2 VO EG 852/2004 ersetzt nicht anderweitig vorgeschriebene Anzeigen und Anträge auf Erlaubnisse, Genehmigungen und Zulassungen.
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Art. 1 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung EG Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über Lebensmittelhygiene
Art. 3 Nr. 2 und Nr. 3 der Verordnung EG Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Meldepflichten für Lebensmittelunternehmen gemäß Zoonose-Verordnung erweitert
Die Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern (Zoonose-Verordnung) ist zum 19.06.2020 geändert worden.
Mit der Änderung sind auch die Meldeverantwortlichkeiten für die Lebensmittelunternehmer erweitert worden.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen