Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
Hinweise für Eschweiler
Beschreibung
Hinweise für Eschweiler
Ein Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Das Jugendamt versucht, zwischen den Eltern zu vermitteln, um ein Umgangsrecht zum Wohle des/der Kindes/r zu ermöglichen.
Sollte auch durch Vermittlung des Jugendamtes keine Einigung erzielt werden können, kann das Familiengericht von den Eltern eingeschaltet werden. Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechtes entscheiden und seine Ausübung auch gegenüber Dritten näher regeln. Es kann das Umgangsrecht auch einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dies kann ein Träger der Jugendhilfe, ein Verein oder eine Einzelperson sein.
Sollte auch durch Vermittlung des Jugendamtes keine Einigung erzielt werden können, kann das Familiengericht von den Eltern eingeschaltet werden. Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechtes entscheiden und seine Ausübung auch gegenüber Dritten näher regeln. Es kann das Umgangsrecht auch einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dies kann ein Träger der Jugendhilfe, ein Verein oder eine Einzelperson sein.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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