Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen (Waffenschein)

    Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen (Waffenschein)

    Hinweise für Hochsauerlandkreis

    Beschreibung

    Hinweise für Hochsauerlandkreis

    Der Umgang mit Schusswaffen und Munition unterliegt grundsätzlich allen Erlaubnisvorbehalten des Waffenrechts.
    Nur bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen können die unten aufgeführten Erlaubnisse ausgestellt werden. Die Waffenbehörde prüft bei Antragstellung in der Regel, ob Volljährigkeit, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, waffenrechtliche Sachkunde und stichhaltige Gründe (das sog. Bedürfnis) für den begehrten Umgang mit Schusswaffen/Munition vorliegen. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass ein geeigneter Waffenschrank  vorhanden ist. Erlaubnisse werden wegen der restriktiven Anwendung des Waffengesetzes in der Regel nur Jägern (Jagdscheinanwärtern), Sportschützen, Brauchtumsschützen, Bewachungsunternehmern und Waffensammlern erteilt. Ist ein Waffenbesitzer/eine Waffenbesitzerin verstorben, können jedoch auch Erben/Erbinnen oder VermächtnisnehmerInnen unter erleichterten Bedingungen eine Berechtigung erhalten.
    Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz wird durch die Waffenbesitzkarte (WBK) bzw. den Munitionserwerbschein erteilt.

     

    Zum Führen von Waffen außerhalb der Wohnung und des sog. befriedeten Besitztums ist grundsätzlich der Waffenschein (WS) erforderlich, falls diese Erlaubnis nicht anderweitig (z.B. durch den Jagdschein) erteilt wurde oder Waffen nur transportiert werden sollen. Beim Transport dürfen Waffen allerdings nicht zugriffsbereit und nicht geladen oder unterladen sein. Eventuell vorhandene Munition muss getrennt befördert werden.
    Nach den verschärften Bestimmungen des seit dem 1. April 2003 gültigen WaffG ist auch das Führen von bauartlich zugelassenen Schreckschuss- und Reizstoffwaffen erlaubnispflichtig. Sie benötigen hierzu den Kleinen Waffenschein (KWS), den Sie unter erleichterten Voraussetzungen (Sachkunde und Bedürfnis wird nicht geprüft) erhalten können. Erwerb und der bloße Besitz dieser Waffen ist hierbei für volljährige Personen nach wie vor erlaubnisfrei. Im übrigen gelten auch hier die Regelungen, die Sie zum Führen erlaubnispflichtiger Waffen (siehe oben unter Waffenschein) beachten müssen. Eine Schießerlaubnis (z.B. an Sylvester oder bei Familienfeiern) ist übrigens mit der Ausstellung des KWS nicht verbunden.
    Wollen Sie mit Ihrer Waffe schießen, brauchen Sie hierzu grundsätzlich eine Schießerlaubnis.
    Viele Jäger, Sportschützen und Waffensammler möchten ihre Waffen/Munition vorübergehend mit ins Ausland nehmen. Innerhalb der Europäischen Union (EU) muss hierfür der Europäische Feuerwaffenpass (EFP) beantragt werden. Die Mitnahme in sog. Drittstaaten richtet sich nach den speziellen waffenrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Staates, in den die Waffe vorübergehend eingeführt werden soll. Wegen der höchst unterschiedlichen Regelungen empfiehlt es sich in jedem Fall, mit der Auslandsvertretung (Botschaft) dieses Landes Kontakt aufzunehmen. Falls das endgültige Verbringen oder der Verkauf von Schusswaffen ins Ausland (auch innerhalb der EU) geplant ist, wenden Sie sich bitte an Ihre Waffenbehörde. Das gleiche gilt, falls Sie Waffen oder Munition aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland einführen möchten.
     Beabsichtigen Sie mit Schusswaffen/Munition gewerbsmäßig zu handeln? Möchten Sie einen Schießstand oder eine mobile Schießbude betreiben? Wenden Sie sich in diesen Fällen bitte vorab an Ihre Waffenbehörde.
    Falls Ihr Kind auf einer genehmigten Schießstätte schießen möchte und hierfür noch nicht alt genug ist, können Sie eine Ausnahmegenehmigung vom sog. Alterserfordernis beantragen. In diesem Fall ist es jedoch ratsam, sich zunächst mit dem jeweiligen Schießsportverein in Verbindung zu setzen.
    Jeder Waffen-/Munitionsfund muss unverzüglich gemeldet werden.
    Im Waffenrecht sind eine ganze Reihe von Schusswaffen und Gegenständen aufgeführt, die auf Grund ihrer besonderen objektiven Gefährlichkeit grundsätzlich verboten sind. Beispielsweise handelt es sich hierbei um vollautomatische Schusswaffen, Vorderschaftrepetierflinten (sog. Pump-Guns) mit Pistolengriff, Stahlruten, Totschläger, Schlagringe, Wurfsterne, "Molotow-Coctails", Präzisionsschleudern, "Nun-Chakus", Gürtelschnallenmesser, bestimmte Spring- und alle Fallmesser, Faustmesser, Butterflymesser, bestimmte verbotene Munition u.s.w. Diese Aufzählung ist nicht vollständig!
    Sollten Sie über derartige oder ähnliche Gegenstände verfügen oder diese finden, so melden Sie sich bitte unverzüglich bei der Waffenbehörde. Im Einzelfall kann das Bundeskriminalamt auch Ausnahmegenehmigungen erteilen.

    Ansprechpartner

    Kreispolizeibehörde

    Version

    Technisch geändert am 29.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

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    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

    § 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG

    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 05.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de