Vermittlungsakten Einsicht gewähren

    Einsicht in die Adoptionsakte erhalten

    Als adoptierte Person können Sie ab Ihrem 16. Geburtstag selbst Einsicht in die Akten über die Vermittlung Ihrer Adoption nehmen. Es sei denn, die Interessen anderer Betroffener – etwa die Ihrer leiblichen Eltern – stehen der Einsicht entgegen oder überwiegen.

    Beschreibung

    Hinweise für Essen

    Recht auf Akteneinsicht

    Jeder Mensch hat ein Recht darauf, etwas über seine Abstammung zu erfahren. Dazu können z. B. die Umstände der Geburt oder die Situation der Herkunftseltern zum Zeitpunkt der Freigabe zur Adoption gehören.

    Hilfe durch Adoptionsvermittlungsstelle 

    Wenn Sie adoptiert wurden, unterstützen und begleiteten Sie die Mitarbeiter*innen unserer Adoptionsvermittlungsstelle bei der Einsichtnahme in Ihre Vermittlungsakte. Auf Wunsch unterstützen wir Sie auch bei der Suche nach Ihren leiblichen Eltern und anderen Verwandten. Vertraulich zu behandelnde Informationen können jedoch nicht zugänglich gemacht werden.

    Ab 16 Jahren ist die Akteneinsicht ohne die Zustimmung der Sorgeberechtigten möglich.

    Auch Adoptiveltern können die Akten bis zur Volljährigkeit des Kindes einsehen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Soziale Dienste

    Adresse

    Hausanschrift

    Vereinstr. 2

    45127 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 201 88-51361

    Fax: +49 201 88-51705

    E-Mail: sozialedienste.51-10@jugendamt.essen.de

    Version

    Technisch geändert am 28.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der eigenen Identität durch
      • Personalausweis,
      • Reisepass oder
      • ähnliches Dokument

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein
    Schriftform erforderlich Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja 
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Nein

    Voraussetzungen

    • Wenn Sie die Vermittlungsakten einsehen möchten: 
      • Sie sind 
        • adoptiert worden und mindestens 16 Jahre alt oder
        • Eltern, haben Ihr Kind adoptiert und sind sorgeberechtigt für Ihr Kind
    • Wenn Sie die Auskünfte oder Unterlagen vom Standesamt erhalten möchten:
      • Unterlagen aus dem Personenstandsregister beim Standesamt können beantragen:
        • Eltern, die ihr Kind adoptiert haben,
        • deren Eltern,
        • gesetzliche Vertretung des Kindes und
        • das mindestens 16 Jahre alte Kind selbst.
      • Nach dem Tod des Kindes können Auskünfte aus dem Personenstandsregister außerdem erhalten:
        • andere Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht (also die leiblichen Eltern) und
        • deren Ehepartner oder Ehepartnerinnen, Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, Vorfahren und Abkömmlinge.
    • Andere Personen haben ein Recht auf Einsicht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Essen

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie als adoptierte Person Einsicht in Ihre Vermittlungsakte nehmen wollen, wenden Sie sich direkt an die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle:

    • Vor einem persönlichen Besuch sollten Sie eine telefonische Anfrage stellen und einen Termin vereinbaren.
    • Die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle gibt Ihnen und Ihren sorgeberechtigten Eltern, soweit dies im Einzelfall möglich ist, Einsicht in die Akten über die Vermittlung Ihrer Adoption. 
    • Die Fachkräfte informieren Sie über Ihre Herkunft und Lebenssituation, sofern ihnen Informationen dazu vorliegen und dem keine Interessen anderer Personen entgegenstehen.

    Fristen

    Es gibt keine Fristen.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Essen

    Kosten

    Für die Einsicht in die Adoptionsvermittlungsakte entstehen keine Kosten.

    Die Gebühren für Tätigkeiten eines Standesamtes sind landesrechtlich geregelt und daher von Bundesland zu Bundesland verschieden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Essen

    Eine vorherige Terminvereinbarung sowie der Identitätsnachweis sind erforderlich.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Essen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 06.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Essen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de