Einsicht in die Adoptionsakte erhalten
Als adoptierte Person können Sie ab Ihrem 16. Geburtstag selbst Einsicht in die Akten über die Vermittlung Ihrer Adoption nehmen. Es sei denn, die Interessen anderer Betroffener – etwa die Ihrer leiblichen Eltern – stehen der Einsicht entgegen oder überwiegen.
Beschreibung
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Recht auf Akteneinsicht
Jeder Mensch hat ein Recht darauf, etwas über seine Abstammung zu erfahren. Dazu können z. B. die Umstände der Geburt oder die Situation der Herkunftseltern zum Zeitpunkt der Freigabe zur Adoption gehören.
Hilfe durch Adoptionsvermittlungsstelle
Wenn Sie adoptiert wurden, unterstützen und begleiteten Sie die Mitarbeiter*innen unserer Adoptionsvermittlungsstelle bei der Einsichtnahme in Ihre Vermittlungsakte. Auf Wunsch unterstützen wir Sie auch bei der Suche nach Ihren leiblichen Eltern und anderen Verwandten. Vertraulich zu behandelnde Informationen können jedoch nicht zugänglich gemacht werden.
Ab 16 Jahren ist die Akteneinsicht ohne die Zustimmung der Sorgeberechtigten möglich.
Auch Adoptiveltern können die Akten bis zur Volljährigkeit des Kindes einsehen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Nachweis der eigenen Identität durch
- Personalausweis,
- Reisepass oder
- ähnliches Dokument
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Voraussetzungen
- Wenn Sie die Vermittlungsakten einsehen möchten:
- Sie sind
- adoptiert worden und mindestens 16 Jahre alt oder
- Eltern, haben Ihr Kind adoptiert und sind sorgeberechtigt für Ihr Kind
- Sie sind
- Wenn Sie die Auskünfte oder Unterlagen vom Standesamt erhalten möchten:
- Unterlagen aus dem Personenstandsregister beim Standesamt können beantragen:
- Eltern, die ihr Kind adoptiert haben,
- deren Eltern,
- gesetzliche Vertretung des Kindes und
- das mindestens 16 Jahre alte Kind selbst.
- Nach dem Tod des Kindes können Auskünfte aus dem Personenstandsregister außerdem erhalten:
- andere Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht (also die leiblichen Eltern) und
- deren Ehepartner oder Ehepartnerinnen, Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, Vorfahren und Abkömmlinge.
- Unterlagen aus dem Personenstandsregister beim Standesamt können beantragen:
- Andere Personen haben ein Recht auf Einsicht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
Wenn Sie als adoptierte Person Einsicht in Ihre Vermittlungsakte nehmen wollen, wenden Sie sich direkt an die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle:
- Vor einem persönlichen Besuch sollten Sie eine telefonische Anfrage stellen und einen Termin vereinbaren.
- Die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle gibt Ihnen und Ihren sorgeberechtigten Eltern, soweit dies im Einzelfall möglich ist, Einsicht in die Akten über die Vermittlung Ihrer Adoption.
- Die Fachkräfte informieren Sie über Ihre Herkunft und Lebenssituation, sofern ihnen Informationen dazu vorliegen und dem keine Interessen anderer Personen entgegenstehen.
Fristen
Es gibt keine Fristen.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
Für die Einsicht in die Adoptionsvermittlungsakte entstehen keine Kosten.
Die Gebühren für Tätigkeiten eines Standesamtes sind landesrechtlich geregelt und daher von Bundesland zu Bundesland verschieden.
Hinweise (Besonderheiten)
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Eine vorherige Terminvereinbarung sowie der Identitätsnachweis sind erforderlich.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 06.07.2022
Stichwörter
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