Ausländisches Scheidungsurteil
Hinweise für Eschweiler
Beschreibung
Hinweise für Eschweiler
Ausländische Scheidungsurteile sind in Deutschland wirksam, wenn die zuständige Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung vorliegen. D.h. wer im Ausland geschieden wurde und in Deutschland z. B. neu heiraten möchte, hat zunächst sein ausländisches Scheidungsurteil anerkennen zu lassen. Für den Standesamtsbezirk Eschweiler ist das Oberlandesgericht Düsseldorf die zuständige Landesjustizverwaltung.
Ausgenommen von diesen Anerkennungsverfahren sind folgende ausländische Entscheidungen:
EU-Entscheidungen
Die sogenannten Brüssel II- bzw. Brüssel II a -Entscheidungen umfassen die in einem Mitgliedstat der EU gerichtlich ergangenen Entscheidungen. Aufgrund eines Abkommens der EU-Mitgliedsstaaten ist eine solche ausländische Entscheidung von allen anderen Mitgliedsstaaten ohne ein besonderes Verfahren anzuerkennen. Voraussetzung ist jedoch, dass das vollständige Scheidungsurteil oder eine Bescheinigung nach Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vorgelegt wird. Ausgenommen hiervon sind Entscheidungen aus Dänemark.
Heimatstaatentscheidungen
Wenn das ausländische Scheidungsurteil durch eine Behörde eines Staates ausgesprochen wurde, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung angehörten, kann auf das aufwendigere Anerkennungsverfahren verzichtet werden. Jedoch darf keiner der Ehegatten zugleich auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Hier ist allein die Prüfung durch das Standesamt nötig.
Nähere Einzelheiten hierzu erfragen Sie bitte beim Standesamt.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Eschweiler
Zur Anerkennung der Scheidung ist das vollständige Scheidungsurteil, ggf. mit Überbeglaubigungen und Übersetzung, erforderlich.
Handelt es sich um eine EU-Entscheidung ist alternativ einer Bescheinigung nach Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vorzulegen.
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Der Antrag auf Anerkennung der ausländischen Entscheidung wird vom Standesamt aufgenommen und der zuständigen Landesjustizverwaltung vorgelegt. Antragsberechtigt sind die Ehegatten selbst oder jeder, der ein rechtliches Interesse an der Klärung des Sachverhaltes glaubhaft macht.
Die Prüfung, ob es sich um eine EU- oder Heimatstaatentscheidung handelt, erfolgt beim Standesamt.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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