Ausländisches Scheidungsurteil
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
Beschreibung
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
Urteile sind Hoheitsakte des ausstellenden Staates. Das hat zur Folge, dass ausländische Gerichtsurteile (wie Scheidungsurteile, Adoptionsbeschlüsse) nicht automatisch in Deutschland anerkannt werden. Sie bedürfen der förmlichen Anerkennung durch die zuständige Gerichtsbarkeit. Grundlage für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (kurz FamFG).
Zuständig für die Anerkennung ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In Nordrhein-Westfalen obliegt die Aufgabe der Anerkennung ausländischer Urteile dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Der Antrag auf Anerkennung und die hierfür notwendigen Unterlagen können beim Standesamt des Wohnsitzes eingereicht werden. Das Standesamt leitet die vollständigen Unterlagen an das Oberlandesgericht Düsseldorf weiter.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
Die Unterlagen können sehr unterschiedlich und umfangreich sein. Die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen sind direkt mit dem Standesamt abzusprechen.
In jedem Fall ist das vollständige Scheidungsurteil und die zugrunde liegende Eheurkunde bzw. der vollständige Adoptionsbeschluss einzureichen.
Bei Urkunden in fremder Sprache sind von einem vereidigten Dolmetscher gefertigte Übersetzungen beizufügen. Übersetzer finden Sie über das Justzizportal.
Formulare
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
Voraussetzungen
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
Der Antrag auf Anerkennung von ausländischen Urteilen kann nur an das Oberlandesgericht weitergeleitet werden, wenn die Unterlagen vollständig und im Original eingereicht wurden.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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