Sachkundenachweis für das Schlachten von Tieren
Hinweise für Borken
Jede Person, die berufs- oder gewerbsmäßig Tiere betäubt oder tötet, benötigt einen behördlichen Sachkundenachweis.
Beschreibung
Hinweise für Borken
Jede Person, die berufs- oder gewerbsmäßig Tiere betäubt oder tötet, benötigt einen behördlichen Sachkundenachweis. Dies betrifft alle Tätigkeiten zur Handhabung, Pflege, Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung von Tieren.
Voraussetzungen für die Erteilung eines entsprechenden Sachkundenachweises sind:
ein Nachweis über die theoretische und praktische Prüfung (Lehrgangsbescheinigung einer anerkannten Stelle) oder eine gleichwertige Qualifikation und
Eine Übersicht der anerkannten Stellen befinden sich zurzeit auf der Internetseite des LANUV: https://www.lanuv.nrw.de/verbraucherschutz/tierschutz/toetung-und-schlachtung/sachkundeschulungen-zum-tierschutzgerechten-betaeuben-und-schlachten
Die Mitteilung zu gleichwertigen Qualifikationen Stand 03.06.2022 kann aktuell der Internetseite des FLI entnommen werden: https://www.fli.de/de/service/nationale-kontaktstelle-nach-eu-tierschutz-schlachtverordnung/
eine Erklärung, dass in den drei Jahren vor Antragstellung keine tierschutzrechtlichen Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren anhängig sind oder waren und kein Zwangsgeld zur Beseitigung festgestellter Verstöße festgesetzt wurde.
Der Antrag ist mit der Schulungsbescheinigung und einem aktuellen Lichtbild unterschrieben bei der für Ihren Wohnort zuständigen Veterinäramt einzureichen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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§ 4 Tierschutzgesetz (TierSchG)
§ 4 Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
Art. 7, Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen