Sachkundenachweis zum Töten von Wirbeltieren

    Sachkundenachweis für das Schlachten von Tieren

    Hinweise für Borken

    Jede Person, die berufs- oder gewerbsmäßig Tiere betäubt oder tötet, benötigt einen behördlichen Sachkundenachweis.

    Beschreibung

    Hinweise für Borken

    Jede Person, die berufs- oder gewerbsmäßig Tiere betäubt oder tötet, benötigt einen behördlichen Sachkundenachweis. Dies betrifft alle Tätigkeiten zur Handhabung, Pflege, Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung von Tieren.

    Voraussetzungen für die Erteilung eines entsprechenden Sachkundenachweises sind:

    1. ein Nachweis über die theoretische und praktische Prüfung (Lehrgangsbescheinigung einer anerkannten Stelle) oder eine gleichwertige Qualifikation und

      Eine Übersicht der anerkannten Stellen befinden sich zurzeit auf der Internetseite des LANUV: https://www.lanuv.nrw.de/verbraucherschutz/tierschutz/toetung-und-schlachtung/sachkundeschulungen-zum-tierschutzgerechten-betaeuben-und-schlachten

      Die Mitteilung zu gleichwertigen Qualifikationen Stand 03.06.2022 kann aktuell der Internetseite des FLI entnommen werden: https://www.fli.de/de/service/nationale-kontaktstelle-nach-eu-tierschutz-schlachtverordnung/

    2. eine Erklärung, dass in den drei Jahren vor Antragstellung keine tierschutzrechtlichen Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren anhängig sind oder waren und kein Zwangsgeld zur Beseitigung festgestellter Verstöße festgesetzt wurde.

    Der Antrag ist mit der Schulungsbescheinigung und einem aktuellen Lichtbild unterschrieben bei der für Ihren Wohnort zuständigen Veterinäramt einzureichen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Fleischhygiene

    Adresse

    Hausanschrift

    Burloer Straße 93

    46325 Borken

    Version

    Technisch geändert am 30.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Borken

    Formulare

    Hinweise für Borken

    Voraussetzungen

    Hinweise für Borken

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Borken

    § 4 Tierschutzgesetz (TierSchG)

    § 4 Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)

    Art. 7, Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 1099/2009

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Borken

    Fristen

    Hinweise für Borken

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Borken

    Kosten

    Hinweise für Borken

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Borken

    Weitere Informationen

    Hinweise für Borken

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de