Krankenhilfe nach §40 SGB VIII Gewährung
Krankenhilfe für Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und Alleinerziehende mit Kindern in gemeinsamen Wohnformen
Hinweise für Witten
Kinder oder Jugendliche in Pflegefamilien oder in stationären Einrichtungen der Kinder und Jugendhilfe haben Anspruch auf Krankenhilfe.
Beschreibung
Hinweise für Witten
Von einer seelischen Behinderung bedroht bzw. betroffen im Sinne dieses Buches SGB VIII sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist oder bereits eingetreten ist. Weiterführende Informationen zu den Unterstützungsmöglichkeiten und dem Antragsverfahren erfahren Sie im Amt für Jugendhilfe und Schule im Beratungsgespräch.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
50 Sachgebiet Sozialhilfe nach dem SGB XII
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: soziales@stadt-witten.de
erforderliche Unterlagen
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Welche Unterlagen Sie benötigen wird im Beratungsgespräch geklärt. I.d.R. ist aber ein fachärztliches Gutachten, eine sozialpädagogische Diagnose und ein Bericht der Schule erforderlich.
Formulare
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Voraussetzungen
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Krankenhilfe können bekommen
- Kinder, Jugendliche oder junge Volljährige, die in einer Pflegefamilie oder in einer stationären Kinder und Jugendhilfeeinrichtung („Kinderheim“) leben.
- Kinder und Jugendliche, die das Jugendamt (vorläufig) in Obhut genommen hat,
- junge Menschen, die während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen leben .
- Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren sorgen und mit dem Kind in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter/Kinder leben
- Kinder, die mit ihrer Mutter oder Vater in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder leben
Wichtig ist:
- Krankenhilfe wird nur dann gewährt, wenn kein anderer Krankenversicherungsschutz besteht oder dieser den notwendigen Bedarf nicht vollständig abdeckt.
- Anspruch haben die Personensorgeberechtigten bzw. das Kind oder die/der Jugendliche oder die/der junge Volljährige.
Rechtsgrundlage(n)
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§ 35a Sozialgesetzbuch (SGB) Teil VIII
Verfahrensablauf
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- Das zuständige Jugendamt prüft, ob anderweitig Krankenversicherungsschutz besteht, zum Beispiel über eine Familienversicherung oder eine freiwillige Weiterversicherung.
- Sofern keine vorrangige Möglichkeit der Krankenversorgung beziehungsweise Krankenversicherung besteht, stellt das Jugendamt die Krankenversorgung sicher (zum Beispiel durch die Anmeldung bei einer gesetzlichen Krankenkasse).
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 30.03.2021