Krankenhilfe nach §40 SGB VIII Gewährung

    Krankenhilfe für Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und Alleinerziehende mit Kindern in gemeinsamen Wohnformen

    Hinweise für Witten

    Kinder oder Jugendliche in Pflegefamilien oder in stationären Einrichtungen der Kinder und Jugendhilfe haben Anspruch auf Krankenhilfe. 

    Beschreibung

    Hinweise für Witten

    Von einer seelischen Behinderung bedroht bzw. betroffen im Sinne dieses Buches SGB VIII sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist oder bereits eingetreten ist. Weiterführende Informationen zu den Unterstützungsmöglichkeiten und dem Antragsverfahren erfahren Sie im Amt für Jugendhilfe und Schule im Beratungsgespräch.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    51.4.5.2 Eingliederungshilfen

    Adresse

    Hausanschrift

    Stockumer Str. 28, 58453 Witten

    58452 Witten

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 24.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    50 Sachgebiet Sozialhilfe nach dem SGB XII

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktstraße 16

    58452 Witten

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 13.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Witten

    Welche Unterlagen Sie benötigen wird im Beratungsgespräch geklärt. I.d.R. ist aber ein fachärztliches Gutachten, eine sozialpädagogische Diagnose und ein Bericht der Schule erforderlich.

    Formulare

    Hinweise für Witten

    Voraussetzungen

    Hinweise für Witten

    Krankenhilfe können bekommen

    • Kinder, Jugendliche oder junge Volljährige, die in einer Pflegefamilie oder in einer stationären Kinder und Jugendhilfeeinrichtung („Kinderheim“) leben.
    • Kinder und Jugendliche, die das Jugendamt (vorläufig) in Obhut genommen hat,
    • junge Menschen, die während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen leben .
    • Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren sorgen und mit dem Kind in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter/Kinder leben
    • Kinder, die mit ihrer Mutter oder Vater in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder leben

    Wichtig ist:

    • Krankenhilfe wird nur dann gewährt, wenn kein anderer Krankenversicherungsschutz besteht oder dieser den notwendigen Bedarf nicht vollständig abdeckt.
    • Anspruch haben die Personensorgeberechtigten bzw. das Kind oder die/der Jugendliche oder die/der junge Volljährige.
     

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Witten

    § 35a Sozialgesetzbuch (SGB) Teil VIII

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Witten

    • Das zuständige Jugendamt prüft, ob anderweitig Krankenversicherungsschutz besteht, zum Beispiel über eine Familienversicherung oder eine freiwillige Weiterversicherung.
    • Sofern keine vorrangige Möglichkeit der Krankenversorgung beziehungsweise Krankenversicherung  besteht, stellt das Jugendamt die Krankenversorgung sicher (zum Beispiel durch die Anmeldung bei einer gesetzlichen Krankenkasse).

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Witten

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an. 

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Witten

    Weitere Informationen

    Hinweise für Witten

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 30.03.2021

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de