Krankenhilfe nach §40 SGB VIII Gewährung

    Krankenhilfe für Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und Alleinerziehende mit Kindern in gemeinsamen Wohnformen

    Kinder oder Jugendliche in Pflegefamilien oder in stationären Einrichtungen der Kinder und Jugendhilfe haben Anspruch auf Krankenhilfe. 

    Beschreibung

    Für 

    • Kinder,  Jugendliche und  junge Volljährige, die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe außerhalb der Familie untergebracht sind, 

    sowie für

    • Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren sorgen 

    besteht ein Anspruch auf Krankenhilfe.  Die Krankenhilfe - vergleichbar mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse - gilt dann, wenn kein anderer Krankenversicherungsschutz besteht oder dieser den notwendigen Bedarf nicht vollständig abdeckt. Das bedeutet, wenn  ​​​​​​​ diese Kinder, Jugendlichen oder junge Volljährige krank werden, sorgt das zuständige Jugendamt dafür, dass die Kosten übernommen werden

    Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die

    • in einer Pflegefamilie leben
    • in einer stationären Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe leben („Kinderheim“)
    • in einer intensiv-sozialpädagogischen Einzelbetreuung sind
    • als seelisch behindertes Kind oder Jugendlicher in einer Pflegefamilie oder in einer stationären Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung leben
    • durch das Jugendamt (auch vorläufig) in Obhut genommen wurden
    • während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen untergebracht sind

    Mütter oder Väter, die

    • allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben und mit dem Kind in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter/Kinder leben und

    Kinder, die

    • gemeinsam mit ihrer Mutter oder ihrem Vater in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und deren Kinder leben

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Jugend und Familie

    Adresse

    Hausanschrift

    Felix-Fechenbach-Straße 5

    32756 Detmold

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5231 62-0

    E-Mail: info@kreis-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 28.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Um den Anspruch zu prüfen, fordert das Jugendamt die jeweils notwendigen Unterlagen an.

    Formulare

    Hinweise für Blomberg

    Voraussetzungen

    Krankenhilfe können bekommen

    • Kinder, Jugendliche oder junge Volljährige, die in einer Pflegefamilie oder in einer stationären Kinder und Jugendhilfeeinrichtung („Kinderheim“) leben.
    • Kinder und Jugendliche, die das Jugendamt (vorläufig) in Obhut genommen hat,
    • junge Menschen, die während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen leben .
    • Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren sorgen und mit dem Kind in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter/Kinder leben
    • Kinder, die mit ihrer Mutter oder Vater in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder leben

    Wichtig ist:

    • Krankenhilfe wird nur dann gewährt, wenn kein anderer Krankenversicherungsschutz besteht oder dieser den notwendigen Bedarf nicht vollständig abdeckt.
    • Anspruch haben die Personensorgeberechtigten bzw. das Kind oder die/der Jugendliche oder die/der junge Volljährige.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Blomberg

    Verfahrensablauf

    • Das zuständige Jugendamt prüft, ob anderweitig Krankenversicherungsschutz besteht, zum Beispiel über eine Familienversicherung oder eine freiwillige Weiterversicherung.
    • Sofern keine vorrangige Möglichkeit der Krankenversorgung beziehungsweise Krankenversicherung  besteht, stellt das Jugendamt die Krankenversorgung sicher (zum Beispiel durch die Anmeldung bei einer gesetzlichen Krankenkasse).

    Fristen

    Hinweise für Blomberg

    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Blomberg

    Weitere Informationen

    Hinweise für Blomberg

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 30.03.2021

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Blomberg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de