Ausnahmegenehmigung für das Parken als Handwerker beantragen
Hinweise für Lippe
Als Handwerker einen Handwerkerparkausweis erhalten? Hier erfahren Sie mehr zum Thema.
Beschreibung
Hinweise für Lippe
Fahrzeuge eines Handwerksbetriebs können eine Ausnahmegenehmigung zum Parken erhalten, den sogenannten Handwerkerparkausweis. Er kann für den Regierungsbezirk Detmold oder wahlweise für ganz Nordrhein-Westfalen (NRW) erteilt werden
Der Handwerkerparkausweis berechtigt während der Durchführung von Handwerkerdiensten und handwerklichen Dienstleistungen zum Parken:
- im eingeschränkten Haltverbot oder Zonenhaltverbot nach Zeichen 286/290.1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Absatz 1 StVO)
- in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und unter Überschreitung der Höchstparkdauer (§ 13 Absatz 2 StVO)
- auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Absatz 1 b StVO)
Er berechtigt nicht zum dauerhaften Parken am eigenen Betriebssitz oder in dessen Nahbereich!
Bei der Nutzung des Handwerkerparkausweises dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.
1 Handwerkerparkausweis kann für bis zu 5 Fahrzeuge genutzt werden. Die Fahrzeuge müssen bei Antragstellung mit dem Kennzeichen angegeben werden.
Er gilt aber jeweils nur für das Fahrzeug, in dem der Original-Parkausweis im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist.
Falls Sie über mehr als 5 Fahrzeuge verfügen, müssen Sie einen weiteren Handwerkerparkausweis beantragen.
Wenn Sie mehrere Fahrzeuge gleichzeitig einsetzen wollen, benötigen Sie entsprechend viele Originale, die in den jeweiligen Fahrzeugen ausgelegt sein müssen.
Sie können so viele Parkausweise wie benötigt beantragen. Für jeden Parkausweis fällt die volle Gebühr an.
Beachten Sie den genauen Inhalt der schriftlichen Ausnahmegenehmigung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Antrag
- Kopie der Gewerbe-Anmeldung beziehungsweise aktuelle Gewerbe-Ummeldung
- Kopie der aktuellen Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer oder der Handwerkskarte (Vorder- und Rückseite).
Wenn keine Eintragung bei der Handwerkskammer erforderlich ist (sonstige Betriebe):
schriftliche Angaben, welche handwerklichen Tätigkeiten ausgeübt werden beziehungsweise wofür der Einsatz eines Werkstatt- oder Servicefahrzeugs erforderlich ist. - für jedes Fahrzeug:
Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Formulare
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Voraussetzungen
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Antragsberechtigt sind Handwerksbetriebe der Anlage A oder B der Handwerksordnung und sonstige Betriebe, soweit sie
- regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten außerhalb des eigenen Betriebes durchführen
und - spezielle Service- und Werkstattfahrzeuge einsetzen
oder
schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen.
Die Firmenfahrzeuge müssen auf beiden Fahrzeuglängsseiten mit deutlich lesbaren festen Firmenaufschriften versehen sein.
Für Fahrzeuge, die nicht auf die Firma oder den Gewerbetreibenden zugelassen sind, kann keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Reichen Sie den Antrag mit allen Unterlagen bei uns ein (Kreis Lippe, 320.3, Straßenverkehrsbehörde, 32754 Detmold). Sie erhalten nach erfolgter Prüfung die schriftliche Ausnahmegenehmigung mit dem Gebührenbescheid.
Bei einem Fahrzeugwechsel legen Sie uns eine Kopie der Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein) und den Original-Parkausweis zur Änderung vor.
Fristen
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Handwerkerparkausweise gelten 1 Jahr.
Bearbeitungsdauer
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ungefähr 2 Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen
Kosten
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Kosten für je 1 Handwerkerparkausweis (Einzel- oder Wechselausweis)
gültig für Regierungsbezirk Detmold: EUR 120,00
gültig für NRW: EUR 240,00
Änderung Handwerkerparkausweis: EUR 8,50
Zahlungsweisen:
- Überweisung
Hinweise (Besonderheiten)
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Anträge sind bei der für den Hauptsitz des Betriebes zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen.
Betriebe mit Betriebssitz im Kreis Lippe (ausgenommen Bad Salzuflen, Detmold, Lage und Lemgo) stellen den Antrag beim Kreis Lippe, 320.3, Straßenverkehrsbehörde, 32754 Detmold.
Antragsteller mit Betriebssitz außerhalb NRW können den Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde stellen, in deren Zuständigkeitsbereich der Einsatz erfolgt.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg am 11.08.2020
Stichwörter
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