Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung bei laufendem Leistungsbezug von Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz

    Bildung und Teilhabe (bei Kinderzuschlagsberechtigung oder Wohngeldbezug)

    Hinweise für Aldenhoven

    Wenn Sie finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Angeboten in Schule, KiTa, Kindertagespflege und Freizeit sowie Nachhilfe, Verpflegung und Beförderung benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.

    Beschreibung

    Hinweise für Aldenhoven

    Allgemeine Informationen:
    Die finanzielle Situation von Familien lässt es oftmals nicht zu, dass Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene einen Sportverein besuchen, bei anderen Aktivitäten mitmachen, am gemeinsamen Mittagessen in Schule, Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle teilnehmen oder bei Schulausflügen dabei sind.

    Das Bildungs- und Teilhabepaket ermöglicht es auch diesen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gemeinsam mit Gleichaltrigen nach der Schule Fußball zu spielen, zu musizieren, in der Schulkantine mit zu essen und ganz gezielt Unterstützung durch Lernförderung zu bekommen, um die Lernziele, aber auch ein höheres Lernniveau zu erreichen.

    Ziel des Bildungspaketes ist es, jungen Menschen und Kindern aus finanziell schwachen Familien die notwendigen Bildungs- und Teilhabeangebote nicht vorzuenthalten. Als berechtigte Person bzw. als Eltern haben Sie die Möglichkeit, hierfür vom Staat eine finanzielle Förderung zu beantragen.


    Was wird vom Bildungs- und Teilhabepaket erfasst?
    Das Bildungs- und Teilhabepaket beinhaltet verschiedene Förderungen für Schule, Sport, Spiel und Kultur. Die Kostenübernahme erfolgt dabei entweder über personalisierte Gutscheine, durch Direktzahlung an den Anbieter der Leistung oder durch Geldleistungen an die leistungsbeziehenden Personen. Die Geldleistung kann auch im Vorfeld einer Bildungs- und Teilhabeleistung ausgezahlt werden.

    Im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets werden die folgenden Leistungen gefördert:

    • Gemeinschaftliches Mittagessen in Kita, Kindertagespflege oder Schule
      Wenn Ihr Kind am gemeinschaftlichen Mittagessen in der Schule, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege teilnimmt, können die Kosten dafür vollständig übernommen werden. Voraussetzung ist die Teilnahme an einem Ganztagesangebot oder an Nachmittagsunterricht. Bitte beachten Sie, dass die Kosten für das gemeinsame Mittagessen, nicht aber für ein Frühstück oder Snacks vom Bildungs- und Teilhabepaket abgedeckt werden.
    • Tagesausflüge und mehrtägige Klassenfahrten
      Die tatsächlichen Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten können im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen übernommen werden. Voraussetzung ist, dass die Ausflüge oder Fahrten offiziell oder von der Schule im Rahmen einer schulrechtlichen Bestimmung organisiert werden. Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflegestelle besuchen, werden entsprechende Leistungen erbracht.
    • Schulbedarf
      Schüler/innen erhalten pro Schuljahr einen Zuschuss für den persönlichen Schulbedarf. Mit dem Zuschuss soll die Beschaffung von persönlicher Schulausstattung erleichtert werden. Dazu gehören neben der Schultasche und dem Sportzeug auch Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, wie zum Beispiel Füller, Geodreieck und Malblock. Diese Leistung wird zweimal im Jahr zu Beginn eines Schulhalbjahres als zusätzlicher Geldbetrag gezahlt, jeweils zum 01. August und zum 01. Februar.
    • Ergänzende außerschulische Lernförderung (Nachhilfe)
      Kinder benötigen manchmal über die schulischen Angebote hinaus ergänzende Lernförderung, um das Klassenziel oder ein höheres Lernniveau zu erreichen. Wenn die Schule einen Lernförderbedarf feststellt und alle schulischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, können Kosten für Nachhilfe für berechtigte Schüler/innen übernommen werden. Kostenlose Förderangebote der Schule oder von Fördervereinen sind natürlich vorrangig in Anspruch zu nehmen. Lernförderung kann zum Beispiel erforderlich sein, wenn die Versetzung des Kindes gefährdet ist, ein besseres Schulabgangszeugnis erzielt werden soll, eine bessere Schulformempfehlung angestrebt wird oder die Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessert werden sollen. Die Schule hat auf dem Antragsformular die Notwendigkeit der Lernförderung zu bestätigen und den Umfang des Nachhilfeunterrichtes anzugeben.
    • Schülerbeförderung
      Schüler/innen, die die Schule nur mit dem Bus oder der Bahn erreichen, können die Kosten für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule erstattet werden. Der Eigenanteil für Schülerfahrkarten, wie zum Beispiel das "School & Fun Ticket", wird im Rahmen des Bildungspakets übernommen. Voraussetzung ist lediglich, dass Anspruch auf eine Schülerfahrkarte nach der Schülerfahrtkostenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen besteht. Dies gilt nicht, wenn andere Träger die Kosten bereits übernahmen. Als "nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs" gilt auch eine Schule mit besonderem Profil (zum Beispiel mit sportlichem oder sprachlichem Profil oder eine Waldorfschule).
    • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
      Wenn Kinder Geld für die Ausübung ihres Hobbys brauchen, können sie monatlich bis zu 15 Euro im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets erhalten. Der Zuschuss wird für Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht), kulturelle Aktivitäten (zum Beispiel museumspädagogische Angebote) sowie für die Teilnahme an Freizeiten (zum Beispiel in den Ferien) gezahlt. Damit können Mitgliedsbeiträge, Unterrichtsstunden oder Teilnahmen an gemeinschaftlichen Freizeitangeboten bezahlt werden. Auch Kleinkind-Eltern-Angebote (wie zum Beispiel Babyschwimmen und kostenpflichtige Krabbel- und Spielgruppen) können gefördert werden. Diese Leistung kann nur an Kinder und Jugendliche gewährt werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Freizeitaktivitäten müssen immer der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben dienen.


    Wer hat Anspruch auf Bildung und Teilhabe?
    Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene haben dann einen Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket, wenn ihre Familien nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben sowie Bildungsmittel zu zahlen.

    Anspruch haben unter anderem Empfänger/innen von

    • Bürgergeld (SGB II) - bitte wenden Sie bei einem Bezug von Bürgergeld sich an die job-com des Kreises Düren
    • Sozialgeld (SGB II) - bitte wenden Sie bei einem Bezug von Sozialgeld sich an die job-com des Kreises Düren
    • Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)
    • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
    • Wohngeld (WoGG)
    • Kinderzuschlag (BKGG)
    • Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)


    Zum Bezug von Leistungen aus dem Bereich Bildung wird vorausgesetzt, dass die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen

    • das Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
    • in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege betreut werden oder eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und
    • keine Ausbildungsvergütung


    Zum Bezug von Leistungen aus dem Bereich der soziokulturellen Teilhabe wird vorausgesetzt, dass die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen

    • das Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
    • keine Ausbildungsvergütung


    Die Antragsformulare auf Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag finden Sie unter der Rubrik "Links und Downloads". Sollten Sie Leistungen nach dem SGB XII oder dem AsylbLG beziehen, finden Sie die Antragsformulare hier:
    Bildung und Teilhabe (bei Bezug von Leistungen nach SGB XII oder AsylbLG)


    Wie werden die Leistungen erbracht?
    Die Leistungen werden mit Ausnahme der Schulbedarfspauschale nicht als Geldleistung erbracht. Die Leistung wird mit dem jeweiligen Leistungsanbietenden direkt abgerechnet. Sollten Sie aus bestimmten Gründen dennoch in Vorleistung gegangen sein, reichen Sie bitte entsprechende Belege über die Zahlung ein.


    Reicht bei mehreren Kindern ein Antrag auf Bildung und Teilhabe?
    Wenn Sie einen Antrag auf Bildung und Teilhabe stellen, wird dieser für jedes Kind einzeln geprüft. Wenn Sie mehrere Kinder haben, benötigen Sie für jedes Kind einen einzelnen Antrag.

    Besteht ein Anspruch auf Bildung und Teilhabe trotz Ausbildung?
    Leistungen für Bildung und Teilhabe werden nur an Jugendliche und junge Erwachsene gezahlt, die keine Ausbildungsvergütung erhalten. Wenn Jugendliche und junge Erwachsene in der Ausbildung Geld verdienen, besteht daher kein Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bildung und Teilhabe

    Adresse

    Hausanschrift

    Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13

    52457 Aldenhoven

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02464 586216

    E-Mail: sozialamt@aldenhoven.de

    Version

    Technisch geändert am 01.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Aldenhoven

    Zur Beantragung von Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket werden die folgenden Unterlagen grundsätzlich immer benötigt:

    • Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf die jeweilige Bildungs- und Teilhabeleistung
    • Bescheid über den Bezug von Wohngeld (WoGG) bzw. Kinderzuschlag (BKGG)


    Abhängig von der jeweiligen Leistung werden die folgenden Unterlagen außerdem benötigt:

    • Schulbescheinigung der derzeit besuchten Schule
    • Bestätigung des Antrags von der derzeit besuchten Schule
    • Nachweis der Notwendigkeit außerschulischer Lernförderung von der Schule
    • Nachweis des Tagesausflugs bzw. der mehrtägigen Klassenfahrt von der Schule/Kita/Kindertagespflege
    • Nachweis der Kosten der Schülerbeförderung
    • Nachweis der Kosten der Teilhabeaktivität am sozialen und kulturellen Leben und Bestätigung des Antrags durch Leistungsanbieter

    Formulare

    Hinweise für Aldenhoven

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Hinweise für Aldenhoven

    Grundvoraussetzungen:

    • Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene die Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem AsylbLG beziehen, besteht ein Anspruch auf Bildungsleistungen nach dem Bildungs und Teilhabepaket. Hierfür müssen die Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene eine allgemein oder berufsbildende Schule, eine Tageseinrichtung oder Kindertagespflege besuchen und noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben.
    • Ausnahme: Für Personen die Leistungen nach dem SGB XII und dem AsylbLG beziehen, ist eine Berücksichtigung ihrer Bedarfe an Bildungsleistungen auch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus möglich. Für diese Leistungsberechtigten gilt keine Altersgrenze.
    • Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene die Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem AsylbLG beziehen, besteht ein Anspruch auf Teilhabeleistungen am sozialen und kulturellen Leben nach dem Bildungs und Teilhabepaket, wenn sie noch nicht 19 Jahre alt sind .
    • Für Jugendliche und junge Erwachsene, die Leistungen nach dem SGB II oder dem AsylbLG beziehen, besteht ein Anspruch auf Bildungs und Teilhabeleistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket, wenn im Rahmen der beruflichen Ausbildung keine ausreichende Ausbildungsvergütung zur Verfügung steht.
    • Achtung: Dies gilt nicht für Personen, die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten. Ausgenommen sind Personen die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen.

    Ausflüge sowie ein- und mehrtägige Fahrten von Schu-len und KiTas:

    • Mehrtägige Klassenfahrten müssen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen liegen.

    Persönlicher Schulbedarf:

    • Die Auszahlung erfolgt automatisiert im Rahmen dieser Leistungen und Sie müssen hierfür keinen separaten Antrag stellen.
    • Wenn Sie Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen, muss die Schulbedarfspauschale erstmalig beantragt werden.
    • Bei Kindern unter 7 Jahren oder über 15 Jahren ist eine Schulbescheinigung erforderlich.

    Schülerbeförderung:

    • Die tatsächlichen Aufwendungen werden nicht von Dritten (z. B. durch den Schulträger) übernommen. Wird nur ein Teil der Fahrtkosten durch Dritte übernommen, kann der Eigenteil erstattet werden.
    • Die Distanz zwischen dem Wohnort und der Schule/Einrichtung ist höher als die kommunal oder auf Landesebene als maßgeblich geregelte Mindestdistanz.
    • Wenn landesrechtliche Vorgaben (nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges) für die Mindestdistanz teilweise keine Rolle spielen (geregelt in bspw. § 28 Absatz 4 Satz 2 SGB II), kann als „nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs" auch eine Schule mit besonderem Profil gelten (zum Beispiel eine Schule mit sportlichem oder sprachlichem Profil oder eine Waldorfschule).

    Lernförderung:

    • Sie brauchen eine Beurteilung der Schule, ob eine Lernförderung zusätzlich erforderlich und geeignet ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Wenn es schulische Angebote gibt, sind diese vorrangig wahrzunehmen. Ob die Versetzung gefährdet ist, ist egal.
    • Die Lernförderung wird durch einen geeigneten Träger oder eine geeignete private Person angeboten.
    • Für die Lernförderung muss ein gesonderter Antrag gestellt werden. Seit dem 1. Juli 2021 sind die individuellen Hilfen zur Lernförderung während der Pandemiezeit und im unmittelbaren Anschluss daran als Teil des am 5. Mai 2021 beschlossenen Aktionsprogramm "Aktionsprogramm Aufholen nach Corona" für Kinder und Jugendliche leichter zu erhalten. Es entfällt der gesonderte Antrag auf Übernahme der Aufwendungen für die Lernförderung bis zum 31. Dezember 2023.

    Mittagsverpflegung:

    • Besuch einer Schule, einer Kita oder einer Kindertagespflegeeinrichtung oder eines Hortes.
    • Die Mittagsverpflegung wird in schulischer Verantwortung angeboten oder ist durch einen Kooperationsvertrag zwischen der Schule und der Tageseinrichtung vereinbart.
    • Das Essen wird gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen.

    Rechtsgrundlage(n)

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    • §§ 34 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch
    • § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

    Verfahrensablauf

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    • Sie stehen bereits im laufenden Leistungsbezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
    • Sie reichen die erforderlichen Nachweise für Leistungen zur Bildung und Teilhabe bei Ihrer örtlich zuständigen Stelle (z.B. Ausländerbehörde oder Ähnliches) oder über das OnlinePortal ein.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihre Mitteilung und errechnet Ihre Bedarfe.
    • Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Bedarf und teilt Ihnen das Ergebnis.
    • Wurde Ihr Bedarf bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
    • In beiden Fällen enthält der Bescheid die Gründe der Entscheidung. Außerdem sind Informationen über die Möglichkeit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen. Dazu ist eine Angabe zur Frist enthalten, innerhalb der Sie Widerspruch erheben können.
    • Wurde Ihr Bedarf bewilligt, erfolgt die Kostenübernahme je nach individuellem Fall durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter oder Geldleistungen.

    Fristen

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    Ansprüche auf Leistungen der Bildung und Teilhabe verjähren zwölf Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.

    Bearbeitungsdauer

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    Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Gesetzlich ist eine Bearbeitungsfrist von 3 Monaten vorgesehen.

    Kosten

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    Es entstehen für den/die Antragsteller/in keine Gebühren.

    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 27.05.2024

    Version

    Technisch geändert am 21.08.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de