Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler Erteilung

    Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler beantragen

    Sie möchten gewerbsmäßig zu Finanzanlagen Anlageberatung erbringen, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater)? Hierzu benötigen Sie eine gewerberechtliche Erlaubnis.

    Beschreibung

    Als Honorar-Finanzanlagenberater beraten Sie selbstständig zu Finanzprodukten, wobei Sie gegen ein Honorar vom Kunden arbeiten. Sie dürfen jedoch keine Provisionen oder Vorteile vom Anbieter der Finanzprodukte erhalten. In diesem Fall müssen Sie eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler beantragen. Sie dürfen jedoch nicht gleichzeitig als Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater tätig sein.  

    Als Honorar-Finanzanlagenberater sind Sie durch die sogenannte Bereichsausnahme des Kreditwesengesetzes auf bestimmte Finanzprodukte beschränkt.  

    Die Erlaubnis umfasst (wahlweise) drei Produktkategorien:  

    • Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen.   
    • Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen.  
    • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes  

    Ihre Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, sofern dies aus Sicht der Behörde zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. 

    Ansprechpartner

    Für Reg.-Bez. Detmold (Nordrhein-Westfalen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)
    •  NichtEU-Bürger: Aufenthaltstitel (Kopie)
    • Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform 
    • Unternehmenssitz in Deutschland: bei eingetragenen Unternehmen aktueller Registerauszug, ansonsten der Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung 
    • Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus diesem Land, die die Rechtsform nachweisen. 
    • Persönliche Zuverlässigkeit
    • Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden 
    • Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland zur persönlichen Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung.
    • Geordnete Vermögensverhältnisse
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts  
    • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (sog. Negativbescheinigung) 
    • Nachweis einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung (Bescheinigung im Musterwortlaut)  
    • Sachkundenachweis (IHKSachkundeprüfungsnachweis bzw. Nachweis über gleichgestellte Berufsqualifikation) 
    • Ggf. Übersetzung des (fremdsprachigen) Handelsregisterauszugs

    Hinweis: 

      • Bei Personen(handels)gesellschaften muss jeder geschäftsführende Gesellschafter einen Antrag stellen und die erforderlichen Unterlagen einreichen.

    Voraussetzungen

    Damit Ihnen die Erlaubnis als gewerbsmäßiger Honorar-Finanzanlagenberater erteilt werden kann, müssen Sie   

    • persönlich zuverlässig sein,   
    • geordnete Vermögensverhältnisse und  
    • eine Berufshaftpflichtversicherung haben und  
    • eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung bei einer Industrie- und Handelskammer bzw. gleichgestellte Berufsqualifikation nachweisen.  

    Wird die Erlaubnis unter Vorlage der § 34f-Erlaubnisurkunde (für Finanzanlagenvermittler) beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit, der Vermögensverhältnisse und der Sachkunde. Die § 34f-Erlaubnis erlischt mit der Erteilung der § 34h-Erlaubnis für Honorar-Finanzanlagenberater.  

    Rechtsgrundlage(n)

    § 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis zur Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Einzelpersonen (natürliche Personen) beantragen die Erlaubnis selbst oder durch bevollmächtigte Dritte. Bei juristischen Personen erfolgt die Antragstellung durch deren gesetzliche Vertreter oder durch schriftlich bevollmächtigte Dritte.     

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.  

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die Erlaubnis als gewerbsmäßiger Honorar-Finanzanlagenberater in der Form eines Erlaubnisbescheids erteilt.     

    Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben. Gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit müssen Sie das Gewerbe nach § 14 GewO bei der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde anzeigen. Zudem müssen Sie nach Aufnahme der Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater*in unverzüglich einen Antrag auf Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1 Gewerbeordnung stellen.  

    Fristen

    Die Erlaubnis muss vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.

    Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen zuständigen Stelle gleichzeitig anzeigen. 

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Zusätzlich zur Erlaubnis müssen Sie sich auch in das Vermittlerregister eintragen lassen. Unmittelbar bei der Beratung mitwirkende Personen müssen ebenfalls in das Vermittlerregister eingetragen werden.

    Sie dürfen direkt bei der Beratung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis verfügen und übergeprüft haben, ob sie zuverlässig sind.

    Verstöße gegen die „erforderliche“ Erlaubnispflicht und Verstöße gegen vollziehbare Auflagen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 22.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 24.04.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de