Elternbeitrag Festsetzung
Hinweise für Leverkusen
Beschreibung
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Das erste Anschreiben zur Elternbeitragspflicht erhalten Sie direkt durch den Fachbereich Kinder und Jugend aufgrund des von Ihnen im Kindergarten abgeschlossenen Betreuungsvertrages. Für das Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht hat der Landtag Nordrhein-Westfalen die Beitragsfreiheit ab dem 1. August 2011 beschlossen.
Nach der ersten Festsetzung des Elternbeitrages müssen Sie Änderungen der Einkommensverhältnisse, die einer höheren Einkommensgruppe entsprechen, sofort mitteilen. Die Satzung zu den Elternbeiträgen enthält auch eine Einkommenstabelle.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Einkommensnachweise (z.B. Steuerbescheide und Gehaltsnachweise der Eltern, Unterhalt, BAföG, Krankengeld)
- Nachweis über den Bezug aller Leistungen
Formulare
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Voraussetzungen
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- Ihr bestätigter Betreuungsvertrag mit einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflegeperson
- Vorlage der erforderlichen Unterlagen
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
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- Bitte reichen Sie alle notwendigen Unterlagen über die von Ihnen bezogenen Leistungen bei Ihrem zuständigen Jugendamt oder der Kommune ein.
- Für die Betreuung Ihres Kindes setzt das Jugendamt einen monatlichen Beitrag fest, sofern die Inanspruchnahme nicht beitragsfrei ist. Die Höhe des Elternbeitrages orientiert sich in der Regel am Betreuungsumfang Ihres Kindes und Ihrem Einkommen. Ggf. ist auch ein Erlass der Elternbeiträge möglich.
- Sie als Eltern zahlen den festgesetzten Betrag an das Jugendamt.
Fristen
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Beachten Sie bitte die Einreichfristen des örtlichen Jugendamtes.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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- Sollten Sie Empfänger*in von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Asylleistungen oder Kinderzuschlag sein, werden Sie für die Monate des Bezuges dieser Leistungen von den Elternbeiträgen befreit.
- Sonderregelungen für vorzeitige Einschulungen oder Kinder, die von der Einschulung zurückgestellt werden, gibt es nicht.
- Neben den Elternbeiträgen können der Träger der Kindertageseinrichtung und die Kindertagespflegeperson ein angemessenes Entgelt für Mahlzeiten verlangen.
- Der Beitrag wird erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 SGB VIII).
Dies ist nur in bestimmten Einzelfällen und per separater Antragsstellung möglich. - Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei (§ 50 KiBiz).
- In manchen Kommunen und Städten werden Geschwisterermäßigungen bei der Berechnung des Elternbeitrags angewendet.
- Die letzten beiden Kindergartenjahre vor der Einschulung sind in der Regel beitragsfrei (§ 50 Absatz 1 KiBiz). Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben, sind ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei. Das Kindergartenjahr beginnt immer am 1. August eines Jahres.
Weitere Informationen
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Auf den Internetseiten des zuständigen Jugendamts.
Die Elternbeiträge variieren. Sie werden von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, also den Jugendämtern oder den Kommunen festgesetzt.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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