Direkteinleiten von Niederschlagswasser in Gewässer mit förmlichen Verwaltungsverfahren

    Niederschlagswasserbeseitigung

    Hinweise für Borken

    Niederschlagswasser soll möglichst nicht in Kanälen gesammelt, sondern vor Ort (dezentral) versickert werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Borken

    Niederschlagswasser soll möglichst nicht in Kanälen gesammelt, sondern vor Ort (dezentral) versickert werden. Damit soll erreicht werden, dass Niederschlagswasser möglichst ortsnah und nachhaltig dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zugeführt wird. Dabei darf jedoch keine Beeinträchtigung der Qualität von Grund- und Oberflächenwasser (z. B. durch Verunreinigungen) herbeigeführt werden.

    Bei jeder neuen Bebauung oder Befestigung von Grundstücken ist die Möglichkeit der ortsnahen Beseitigung zu prüfen und wird gegebenenfalls von den Behörden gefordert. Im Regelfall ist diese Prüfung bereits im Rahmen der Bauleitplanung durchzuführen. Im Bebauungsplan werden dann Festsetzungen über die Art der Niederschlagswasserbeseitigung getroffen.

    Die Untere Wasserbehörde des Kreises Borken ist für die Erlaubnis zur Beseitigung von Niederschlagswasser im Kreis Borken zuständig. Die Erlaubnisse werden grundsätzlich befristet. Der Zeitraum der Befristung beträgt bis zu 20 Jahre.

    Da es sich in aller Regel bei den geplanten Versickerungsanlagen um Einzelfälle handelt, sollte der erforderliche Antragsumfang zuvor mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Borken abgestimmt werden.

    Ansprechpartner

    Abfall, Abwasser und Bodenschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Burloer Straße 93

    46325 Borken

    Version

    Technisch geändert am 30.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Borken

    Formulare

    Voraussetzungen

    Hinweise für Borken

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Borken

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Borken

    Fristen

    Hinweise für Borken

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Borken

    Kosten

    Hinweise für Borken

    Berechnungsgrundlage für die Verwaltungsgebühr ist der Wert der Gewässerbenutzung, der sich aus der zu beseitigenden Niederschlagswassermenge errechnet. Die Verwaltungsgebühr beträgt 0,1 Prozent des Wertes der Benutzung, mindestens jedoch 200 €.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Borken

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    Weitere Informationen

    Hinweise für Borken

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 13.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de