Schüleraustausch

    Schüleraustausch

    Hinweise für Soest

    Beschreibung

    Hinweise für Soest

    Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld wenden sich bitte an das Jobcenter Arbeit Hellweg Aktiv. Für Kinder und Jugendliche, die Wohngeld oder einen Kindergeldzuschlag, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden der richtige Ansprechpartner. 

    Der Kreis Soest ist zuständig für grundsätzliche Angelegenheiten, insbesondere Rahmenvorgaben und Weisungen. Zudem übt der Kreis die Fachaufsicht über die Städte und Gemeinden und über das Jobcenter Arbeit Hellweg Aktiv aus.

    Voraussetzungen

    Kinder und Jugendliche müssen im Regelfall eine der folgenden Leistungen beziehen, um Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zu haben:

    • Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
    • Sozialhilfe (SGB XII)
    • Wohngeld
    • Kindergeldzuschlag
    • Leistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

    Für Bildungsleistungen müssen außerdem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Ein Leistungsanspruch besteht für Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.
    • Zudem können für Ausflüge bzw. Fahrten und für die Mittagsverpflegung auch Kindern in Kindertageseinrichtungen Leistungen gewährt werden.

    Für Teilhabeleistungen müssen außerdem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Ein Leistungsanspruch besteht für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
    Welche Leistungen umfasst das Bildungs- und Teilhabepaket?

    Bildungsleistungen:

    • Ausflüge und Klassenfahrten: Es können die tatsächlich anfallenden Kosten für eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten (im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen) können übernommen werden. Dies gilt ebenso für die Kosten für eintägige Ausflüge und Fahrten von Kindertageseinrichtungen.
    • Persönlicher Schulbedarf: Zu Beginn des Schulhalbjahres wird für den persönlichen Schulbedarf ein zusätzlicher Geldbetrag ausgezahlt, der jeweils 116,00 Euro zum 1. August und 58,00 Euro zum 1. Februar beträgt. Diese Beträge werden jährlich angepasst. Ein zusätzlicher Antrag für diese Leistung ist nur bei Wohngeld- oder Kindergeldzuschlagsberechtigten erforderlich. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, muss zusätzlich eine Schulbescheinigung eingereicht werden.
    • Schülerbeförderung: Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen Aufwendungen berücksichtigt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Kosten nicht von Dritten (insbesondere nach der Schülerfahrkostenverordnung) übernommen werden.
    • Ergänzende Lernförderung ("Nachhilfeunterricht"): Wenn das Erreichen des wesentlichen Lernziels nachweislich gefährdet ist, kommt eine Zusatzförderung in Form von Nachhilfeunterricht in Betracht, wenn dieser zur Erreichung der Lernziele geeignet und erforderlich ist. Eine Versetzungsgefährdung muss nicht zwingend vorliegen. Vorrangig sind die in der Regel kostenlosen schulischen oder schulnahen Angebote (z.B. von Fördervereinen) in Anspruch zu nehmen. Die Schule bescheinigt die Lernzielgefährdung mit der sogenannten. Stellungnahme der Schule (siehe Antrag Lernförderung).
    • Mittagsverpflegung in Schulen und Kindertagesstätten: Sofern eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird, werden die entstehenden Mehrkosten übernommen. Diese Regelung gilt auch für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.

    Teilhabeleistungen:

    • Soziale und kulturelle Teilhabe: Damit sich Kinder und Jugendliche am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft beteiligen können, wird monatlich eine zusätzliche Leistung in Höhe von bis zu 15 Euro gewährt. Diese Leistung kann individuell zum Beispiel  für Mitgliedsbeiträge in gemeinnützigen Vereinen, Musikunterricht, angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung oder Freizeiten eingesetzt werden und wird im Regelfall direkt an den Leistungsanbieter überwiesen. Es können auch Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den oben genannten Aktivitäten stehen, und nicht durch den Regelbedarf gedeckt sind (zum Beispiel Fußballschuhe) übernommen werden.  
    Können Kosten rückwirkend erstattet werden?

    Anspruchsberechtigte nach 6b BKGG (Wohngeld- und Kindergeldzuschlagsberechtigte) werden die Leistungen von Beginn des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind

    Bei Anspruchsberechtigten nach § 28 SGB II/ § 34 SGB XII ist bis auf Lernförderung kein gesonderter Antrag zu stellen. Leistungen können jedoch nur für den gültigen Bewilligungszeitraum gewährt werden.

    Welche Stellen sind im Kreis Soest zuständig?

    Jobcenter Arbeit Hellweg Aktiv = zuständig für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld. Es muss kein gesonderter Antrag gestellt werden (Ausnahme Lernförderung), hier ist nur ein Vordruck zur Konkretisierung der Leistung zu nutzen.

    Sozialamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes = zuständig für die Antragstellung der Kinder und Jugendliche, die Wohngeld oder einen Kinderzuschlag, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem AsylbLG erhalten.   

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Sicherung des Lebensunterhalts

    Version

    Technisch geändert am 25.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Version

    Technisch geändert am 25.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Soest

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Soest

    • § 28 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II)
    • § 34 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
    • § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de