Unschädlichkeitszeugnis bei Grundstückseigentum

    Unschädlichkeitszeugnis bei Grundstückseigentum

    Hinweise für Düsseldorf

    Beschreibung

    Hinweise für Düsseldorf

    Ist ein Grundstück belastet (Hypothek, Grundschuld, dingliche Rechte, oder ähnliches), kann dennoch ein kleiner Teil davon (Trennstück) frei von Belastungen veräußert werden.

    Es wird bescheinigt, dass bei der Abschreibung dieses Grundstücksteils im Grundbuch die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist.

    Hierbei sind jedoch vor Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses alle Beteiligten zu hören.

    Bearbeitungszeitraum:

    Je nach Art der Belastungen und aufgrund einzuhaltender Fristen bis zu 1 Jahr.   

    Formulare:

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Vermessungs- und Katasteramt

    Adresse

    Hausanschrift

    Brinckmannstraße 5

    40225 Düsseldorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0211 89-94276

    Fax: 0211 89-29082

    E-Mail: vermkatamt@duesseldorf.de

    Version

    Technisch geändert am 05.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Abteilung Liegenschaftskataster - 62/4

    Adresse

    Hausanschrift

    Brinckmannstraße 5

    40225 Düsseldorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0211 89-94276

    Fax: 0211 89-29082

    E-Mail: geoservice@duesseldorf.de

    Version

    Technisch geändert am 05.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Düsseldorf

    Personalausweis, eventuell Vollmacht der Eigentümerin bzw. des Eigentümers.

    Unterlagen, die zur Beurteilung des Sachverhalts notwendig sind (Vertrag, beglaubigter Grundbuchauszug, etc.)

    Antrag (Grundstücksrechte; Unschädlichkeitszeugnis)

    Das Unschädlichkeitszeugnis kann persönlich oder schriftlich (postalisch oder per Fax) in der Fachkundenzentrale beim Vermessungs- und Katasteramt beantragt werden.

    Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse und das Trennstück ist im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks von geringem Wert und Umfang und die Rechte der Begünstigten sind nur geringfügig betroffen.

    Ablehnungsgründe

    Das Trennstück ist im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks größer als 10% der Fläche.

    Das Eigentum an dem "Trennstück" ist bereits übertragen worden (vom Grundbuchblatt abgeschrieben).

    Das Trennstück (Teil des Grundstücks) ist im Bestandverzeichnis des Grundbuchblattes unter einer selbständigen lfd. Nr. eingetragen.

    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 24.08.2022

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de