Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen

    Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten beantragen

    Auf Antrag kann die Aufsichtsbehörde Sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung, eine*n Geldwäschebeauftragte*n zu bestellen, befreien.

    Beschreibung

    Als Finanzunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 24 Geldwäschegesetz (GwG) und als Veranstalter*in oder Vermittler*in von Glücksspielen nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG sind Sie verpflichtet eine*n Geldwäschebeauftragte*n, sowie eine*n Stellvertreter*in zu bestellen.

    Güterhändler*innen, die mit hochwertigen Gütern handeln, können in einigen Bundesländern durch Allgemeinverfügung verpflichtet sein, eine*n Geldwäschebeauftrage*n zu bestellen

    Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht eine*n Geldwäschebeauftragte*n zu bestellen, auf Antrag befreien lassen. Es muss sichergestellt sein, dass auch ohne Geldwäschebeauftragte*n, alle im GwG genannten Verpflichtungen eingehalten werden

    Dazu zählt, dass Sie als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz nachweisen, dass:

    • gerade auch bei arbeitsteiliger Struktur alle relevanten Bereiche Ihres Unternehmens mit den notwendigen Informationen zur Geldwäscheprävention versorgt werden und kein Informationsverlust zu befürchten ist
    • nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen.

    Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Ansprechpartner

    Für Nordrhein-Westfalen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Antrag auf Befreiung von der Pflicht einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen 

    Der Antrag muss nachvollziehbar und begründet darlegen, dass auch ohne Geldwäschebeauftragten alle im GwG genannten Verpflichtungen eingehalten werden.

    - Nachweise über Antragsberechtigung 

    • Nachweise, dass die antragsstellende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z. B Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag).

    - Risikoanalyse 

       Bewertung des individuellen Unternehmens-, Kunden-, Produkt-, und Transaktionsrisikos; 

    • Darstellung, der aus der Risikoanalyse abgeleiteten internen Sicherungsmaßnahmen, welche die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten entbehrlich machen.

    - ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister 

    Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein

    Formulare

    • Formulare: ja
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz 

    Antragsberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die als Verpflichtete nach dem GwG gesetzlich oder aufgrund Anordnung der Aufsichtsbehörde verpflichtet sind, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. 

    • Klare interne Kommunikation 

    Der Informationsfluss zum Thema Geldwäscheprävention, innerhalb des Unternehmens muss gewährleistet sein. Das Personal muss hinreichend informiert und unterrichtet sein sowie kontrolliert werden. 

    • Andere Sicherungsmaßnahmen 

    Es müssen anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen können. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Der/die Verpflichtete beantragt die Befreiung von der Pflicht eine*n Geldwäschebeauftragte*n zu bestellen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.
    • Der Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft
    • Nach Abschluss des Verfahrens erhält der(die Verpflichtete einen Bescheid.

    Bearbeitungsdauer

    ca. 6 Wochen

    Kosten

    Gebührenrahmen: 50,00 EUR - 800,00 EUR

    Weitere Informationen

    https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/34/geldwaeschepraevention/pflichten/risikomanagement/merkblatt_risikomanagement.pdf https://rp-darmstadt.hessen.de/sites/rp-darmstadt.hessen.de/files/Schema%20Risikomanagement_in_f%C3%BCnf_Schritten_0.pdf https://rp-darmstadt.hessen.de/sites/rp-darmstadt.hessen.de/files/Handreichung%20Risikoanalyse_0.pdf

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 26.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 26.09.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de