Fischereilichen Hegeplan genehmigen
Beschreibung
Der Hegeplan beschreibt das Gewässer und bewertet den Fischbestand. Im Hegeplan werden angemessene Bestimmungen getroffen über z.B. das Ausmaß des Fischfangs, die statistische Erfassung der Fänge und den Besatzumfang. Die Aufstellung der Hegepläne ist von den Fischereiberechtigten vorzunehmen. Für Gewässer der Anlage 1 der HegeplanVO ist die Erstellung eines Hegeplans verpflichtend. Zuständig für die Genehmigung der Pflicht-Hegepläne ist die obere Fischereibehörde (Bezirksregierung). Für die Erstellung der Pflicht-Hegepläne können die Kosten aus der Fischereiabgabe in angemessener Höhe erstattet werden. Für alle übrigen Gewässer können freiwillige Hegepläne erstellt werden. Zuständig für die Genehmigung der freiwilligen Hegepläne ist die untere Fischereibehörde (Kreis oder kreisfreie Stadt).
Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
Formulare
Voraussetzungen
Ein Pflicht-Hegeplan muss vom Fischereiberechtigten erstellt werden, wenn das Gewässer bzw. Gewässersystem in der Anlage 1 der Hegeplanverordnung aufgeführt ist. Dazu zählen z.B. Teile der Agger, Sülz, Ems, Emmer, Issumer Fleuth und Wenne.
Freiwillige Hegepläne können jederzeit für alle übrigen Gewässer und Gewässersysteme erstellt werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 30a Landesfischereigesetz NRW
- Verordnung über die Hegepläne – Hegeplanverordnung (HegeplanVO)
Verfahrensablauf
Fristen
Bearbeitungsdauer
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021