Großraum- und Schwertransporte
Hinweise für Borken
In der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO - §§ 32 und 34) hat der Gesetzgeber festgelegt, welche Abmessungen und Gewichte Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen grundsätzlich haben dürfen.
Beschreibung
Hinweise für Borken
In der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO - §§ 32 und 34) hat der Gesetzgeber festgelegt, welche Abmessungen und Gewichte Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen grundsätzlich haben dürfen. Für Fahrzeuge und Kombinationen, die diese Abmessungen und Gewichte überschreiten, ist eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO und eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) erforderlich.
Eine Genehmigung nach § 70 StVZO kann bei der Bezirksregierung Münster und eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO beim Fachbereich Verkehr beantragt werden.
Für Transporte, deren Abmessungen lediglich durch die Ladung überschritten werden, ist ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung (§ 46 Abs. 1 StVO) notwendig.
Diese Genehmigung können Sie beim Fachbereich Verkehr des Kreises Borken oder – falls sich der Firmensitz in den Städten Ahaus, Bocholt, Borken oder Gronau befindet – bei den örtlichen Ordnungsämtern beantragen.
Auf Transportstrecken, die zwar keine Polizeibegleitung erfordern aber dennoch abzusichern sind, wird eine private Begleitung angeordnet. Im Vemags-Verfahren wird das antragstellende Unternehmen auf dieses Erfordernis hingewiesen.
Änderung der Gebührenordnung für den Straßenverkehr (GebOSt) mit Wirkung vom 01.01.2021
Der Kreis Borken als Genehmigungs-/Erlaubnisbehörde berechnet die Verwaltungsgebühren derzeitig (bis zum 31.12.2020) nach der Ziffer 263 der GebOSt vom 25.01.2011.
Auf welche Weise der darin vorgegebene Gebührenrahmen von 10,20 € bis 767,00 € ausgefüllt wird, können Sie unter folgendem Link nachlesen.
Die 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.04.2020 beinhaltet auch eine Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
Die neuen Berechnungsgrundlagen gemäß der Gebühren-Nr. 263.1 für die Ermittlung der Verwaltungsgebühren werden bundeseinheitlich zugrunde gelegt. Obwohl auf den ersten Blick vielleicht etwas verwirrend, führen sie zu einer neuen Verlässichkeit und Gebührengerechtigkeit. Allerdings wird es für Antragstellerinnen und Antragsteller im Kreis Borken (und nicht nur dort) i. d. R. auch erheblich teurer!
Die ausführlich erläuterten Berechnungsschritte sowie einige beispielhafte Vergleichsberechnungen können Sie unter folgendem Link nachlesen.
Private Begleitung auf Standardstrecken
Seit dem 03.02.2020 wird die bisher übliche Polizeibegleitung durch die Begleitung mittels privater Verwaltungshelfer ersetzt.
Der Fachbereich Verkehr des Kreises Borken koordiniert das Schulungsangebot für die Verwaltungshelfer. Eine Einweisung wird in Abhängigkeit von der Nachfrage angeboten.
Damit wurde auch im Kreis Borken die Regelung der Verwaltungsverordnung vom 22.05.2017 zu § 29 der Straßenverkehrsordnung umgesetzt, nach der anstelle von Polizeibeamten private Verwaltungshelfer auf den planbaren und regelbaren Streckenabschnitten den sicheren und ordnungsgemäßen Schwerlasttransport gewährleisten sollen. Zum Einsatz kommen dann Begleitfahrzeuge mit einer Wechselverkehrszeichenanlage, welche die Verkehrszeichen nach den Vorgaben der Straßenverkehrsbehörde visualisieren.
Dieses Verfahren wird seit Mitte 2017 bereits bei allen Windparkbelieferungen durch Großraum-/Schwerlasttransporte erfolgreich angewendet. Die Begleitung von Großraum- und Schwertransporten findet mittlerweile aud nachstehenden aufgezählten Standardstrecken statt:
B54 - Grenze NL/D bis Autobahnanschlussstelle A 31 Gronau Ochtrup
1b. B54 - Grenze NL/D bis Grenze Kreis SteinfurtB67 - Grenze Kreis Kleve bis Autobahnanschlussstelle A 31 Borken
B473/B67 - Autobahnanschlussstelle A3 Hamminkeln bis Autobahnanschlussstelle A 31 Borken
B473/B67 - Autobahnanschlussstelle A3 Hamminkeln bis Autobahnanschlussstelle A 3 Rees
B525 - Autobahnanschlussstelle A31 Gescher/Coesfeld bis Grenze Kreis Coesfeld
B224/B70/B67 - Autobahnanschlussstelle A31 Schermbeck bis Autobahnanschlussstelle A31 Borken
K28/L579 - Gewerbegebiet Schöppingen bis Grenze Kreis Steinfurt
7b. K28/L579/L570/L575 - Gewerbegebiet Schöppingen bis Autobahnanschlussstelle A 31 Legden/ AhausL608/B70/B525 - Gewerbegebiet Vreden (1) bis Autobahnanschlussstelle A31 Gescher/Coesfeld
8b. L608/B70/B525 - Gewerbegebiet Vreden (2) bis Autobahnanschlussstelle A31 Gescher/CoesfeldK6/K14/B525 - Gewerbegebiet Borken-Weseke bis Autobahnanschlussstelle A31 Gescher/Coesfeld
B70 - Gewerbegebiet Heek bis Grenze Kreis Steinfurt
B67/K55 - Gewerbegebiet Velen-Ramsdorf bis Autobahnanschlussstelle A31 Borken
K57/B67 - Gewerbegebiet Borken (1) bis Autobahnnschlussstelle A31 Borken
12b. K57/B67 - Gewerbegebiet Borken (1) bis Autobahnanschlussstelle A31 BorkenL581/B67 - Gewerbegebiet Rhede bis Autobahnanschlussstelle A31 Borken
13b. L581/B67 - Gewerbegebiet Rhede bis Autobahnanschlussstelle A3 ReesL575 - Gewerbegebiet Ahaus bis Autobahnanschlussstelle A31 Legden/Ahaus
K57/B67 - Gewerbegebiet Borken (2) bis Autobahnanschlussstelle A31 Borken
L608/B70/B525/K14/K6 - Gewerbegebiet Vreden bis Gewerbegebiet Borken-Weseke
Grundlage der verkehrsrechtlichen Anordnungen zur Visualisierung der erforderlichen Verkehrsreglungen sind sogenannte Roadmaps, die unter Download Roadmaps abgerufen werden können.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Anträge für das Erlaubnis- bzw. Genehmigungsverfahren werden beim Kreis Borken ausschließlich über das Programm „Vemags“ gestellt. Bei diesem Programm handelt es sich um ein bundesweit einheitliches Verfahrensmanagementsystem, in dem alle Benutzer über eine gesicherte Internetverbindung auf eine gemeinsame Datenbank zugreifen und Vorgänge in dieser Datenbank abarbeiten. Für das Programm „Vemags“ kann man sich im Internet registrieren lassen und nach Freigabe durch die Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde (Kreis Borken) Anträge stellen.
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Für Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen sieht die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr einen Gebührenrahmen vor. Die Gebühr wird innerhalb dieses Rahmens entsprechend dem Verwaltungsaufwand auch unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Vorteils des Antragstellers festgesetzt.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen