Vorgesehen zum Löschen - Baugenehmigung

    Baugenehmigung

    Für die Errichtung, Änderung sowie Nutzungsänderung von (baulichen) Anlagen benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung.

    Beschreibung

    Hinweise für Geseke

    Bauantrag und Baugenehmigung:
    Für den Neubau, den Umbau, die Nutzungsänderung und den Abbruch baulicher Anlagen wird eine Baugenehmigung benötigt. Der Kreis Soest als untere Bauaufsichtsbehörde erteilt diese für das gesamte Kreisgebiet.

    In einigen Fällen wird ausnahmsweise keine Baugenehmigung benötigt, wie zum Beispiel bei Schutzhütten für Wanderer, Blitzschutzanlagen oder nicht überdachten Stellplätze bis zu 100 Quadratmetern.

    Eine erteilte Baugenehmigung erlischt, wenn nicht binnen drei Jahren mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder die Bauausführung für ein Jahr unterbrochen wird. Auf schriftlichen Antrag kann die Baugenehmigung jeweils um ein Jahr verlängert werden.

    Informationen rund ums Bauen können der Internetseite des Kreises Soestes entnommen werden.

    Notwendige Unterlagen für einen Antrag bestehen aus:

    • Vordruck Bauantrag
    • Auszüge aus dem Katasterwerk (Auszug aus der Liegenschaftskarte / Flurkarte und der Deutschen Grundkarte)
    • Lageplan im Maßstab nicht kleiner als 1:500
    • Bauzeichnungen (Grundriss, Schnitt, Ansicht) im Maßstab 1:100
    • Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsbeschreibung
    • Berechnung und Angaben zur Kostenermittlung
    • Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes
    • Artenschutzprüfung

    Je nach Bauvorhaben können noch weitere Unterlagen gefordert werden, zum Beispiel zum Brandschutzkonzept.

    Die benötigten Formulare sind auf der Homepage des Kreises unter folgendem Link zu finden:

    www.kreis-soest.de/bauen_kataster/bauen/bauen/baugenehmigung/baugenehmigung.php

    Verwandte Themen & Infos:

    Bauvoranfrage:
    Die Bauvoranfrage dient zur Klärung einzelner Fragen zu einem Bauvorhaben, wie beispielsweise die Zulässigkeit eines Standortes, vor dem Einreichen eines regulären Bauantrages. Mit dem Vorbescheid erhält man eine rechtsverbindliche Auskunft. Die Geltungsdauer beläuft sich auf zwei Jahre und kann auf formlosen schriftlichen Antrag hin jeweils um ein Jahr verlängert werden. Unterlagen zur Bauvoranfrage werden auf der Homepage des Kreises Soest (www.kreis-soest.de) zur Verfügung gestellt.

    Die Entscheidung über eingereichte Bauvoranfragen erfolgt durch die Bauordnungsbehörde des Kreises Soest (Tel.: 02921/300)

    Grundstücksteilung:
    Wer ein bebautes Grundstück teilen möchte, benötigt hierfür eine Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde des Kreises Soest. Unterlagen zur Teilungsgenehmigung werden auf der Homepage des Kreises Soest (www.kreis-soest.de) zur Verfügung gestellt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Stadtplanung

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Abtei 1

    59590 Geseke

    Version

    Technisch geändert am 18.05.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bauverwaltung, Fördermittel, Dorfentwicklung, Denkmalschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Abtei 1

    59590 Geseke

    Version

    Technisch geändert am 22.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Alle für das Baugenehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen Bauvorlagen genannt finden Sie in der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO). (s. hierzu im Einzelnen Baugenehmigung Erteilung, Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
    • Die jeweiligen Vordrucke finden Sie dort unter Formulare.

    In Papierform müssen Sie die Unterlagen in der Regel in 2- bis 3-facher Ausfertigung einreichen. 

    Formulare

    Vordruck zum Antrag für das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW 2018 (Anlage I/1 zur VV BauPrüfVO)

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924

    Vordruck zum Antrag für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW 2018 (Anlage I/2 zur VV BauPrüfVO)

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924

    alternativ:

    https://www.bauportal.nrw/informationen-baurecht/weiterfuehrende-informationen/vordrucke-und-formulare

    Voraussetzungen

    Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen und Formulare vollständig ein.

    Ihrem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Verfahrensfreie Bauvorhaben sind in § 62 Abs. 1 BauO NRW 2018 aufgeführt. Unter welchen Voraussetzungen Nutzungsänderungen verfahrensfrei sind, kann § 62 Abs. 2 BauO NRW 2018 entnommen werden.
    • Für bestimmte Wohngebäude und bestimmte andere bauliche Anlagen, die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen und den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, kommt auch die Genehmigungsfreistellung in Frage (s. hierzu § 63 BauO NRW 2018 und Genehmigungsfreistellung)
    • Für bestimmte Wohngebäude und bestimmte andere bauliche Anlagen, die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen und den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, kommt auch die Genehmigungsfreistellung in Frage (s. hierzu § 63 BauO NRW 2018 und Genehmigungsfreistellung)

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, große und mittlere kreisangehörige Städte) ein.

    Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherrin/Bauherr und vom Entwurfsverfasser (bauvorlageberechtigte Architektin/Architekt oder bauvorlageberechtigte Bauingenieurin/Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden. Die von einer Fachplanerin/einem Fachplaner erstellten Bauvorlagen müssen auch von dieser/diesem unterschrieben sein.

    Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde unter Beteiligung der Gemeinde und von Fachdienststellen ob dem Bauvorhaben öffentlich - rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

    Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung schriftlich mit:

    • Die Baugenehmigung wird erteilt,
    • nur mit bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt oder
    • der Bauantrag wird abgelehnt.

    Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.

    Fristen

    Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht 3 Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als 1 Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage kann die Geltungsdauer der Baugenehmigung bei entsprechender und rechtzeitiger Antragstellungverlängert werden.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel innerhalb von 6 Wochen. Eine Verlängerung aus wichtigen Gründen ist möglich.

    Kosten

    Maßgeblich für die Höhe der Gebühr sind Art und Umfang des Bauvorhabens sowie die Art des Baugenehmigungsverfahrens (im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren beträgt die Gebühr in der Regel mindestens 0,6% und höchstens 1,0% der landesweit festgelegten Rohbausumme; im normalen Baugenehmigungsverfahren beträgt die Gebühr 1,3% der Rohbausumme.) Weitere Gebühren kommen hinzu.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Geseke

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 18.10.2022

    Version

    Technisch geändert am 18.10.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de