Vorgesehen zum Löschen - Baugenehmigung

    Baugenehmigung

    Für die Errichtung, Änderung sowie Nutzungsänderung von (baulichen) Anlagen benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung.

    Beschreibung

    Hinweise für Warendorf

    Hierbei handelt es sich um das "umfassendste" Baugenehmigungsverfahren. Es wird für die Errichtung und Änderung von Vorhaben, Anlagen und Einrichtungen durchgeführt, die besonderen Anforderungen unterliegen, den sogenannten "großen Sonderbauten".


    Hierzu zählen im Einzelnen

    1. Hochhäuser
    2. bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe
    3. bauliche Anlagen und Räume mit mehr als 1600 qm Grundfläche - das können auch Handwerks-, Dienstleistungs- und Industriebetriebe sein -
    4. Verkaufsstätten mit mehr als 2000 qm Verkaufsfläche
    5. Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3000 qm Geschossfläche
    6. a) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen und gemeinsame Rettungswege haben      und    
      b) Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen oder Freisportanlagen mit Tribünen mit mehr als 1000 Besuchern
    7. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 200 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Betten und Vergnügungsstätten
    8. Krankenhäuser
    9. Wohnheime
    10. Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderungen und alte Menschen, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung und Pflege von Personen
    11. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen
    12. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug
    13. Camping- und Wochenendplätze
    14. Freizeit- und Vergnügungsparks
    15. Fliegende Bauten
    16. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 9 m
    17. Bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist
    18. Garagen mit mehr als 1000 m² Nutzfläche


    Die Behörde prüft in diesem Verfahren die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften.

    Zuständig:
    Das Kreisbauamt des Kreises Warendorf für Bauvorhaben in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit Ausnahme der Städte Ahlen, Beckum, Oelde und Warendorf. Bei Vorhaben in einer dieser Städte wenden Sie sich bitte an das zuständige städtische Bauamt.
    Wer von den unten aufgeführten Ansprechpartner(innen) zuständig für Ihr Anliegen ist, entnehmen Sie bitte der Zuständigkeitenliste unter "Formulare".

    Hinweise:
    Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen oder die Bauausführung für mehr als ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Geltungsdauer kann auf schriftlichen Antrag jeweils um 1 Jahr verlängert werden.

    Beachten Sie:
    Die Baugenehmigung wird dem Antragsteller erteilt. Dieser ist dafür verantwortlich, dass die von ihm veranlasste Baumaßnahme gemäß der erteilten Baugenehmigung und unter Beachtung der entsprechenden Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung durchgeführt wird.


    Rechtsgrundlage
    • § 65 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018)
    Formulare

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bauamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Waldenburger Str. 2

    48231 Warendorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02581 53-6363

    Fax: 02581 53-6399

    E-Mail: auskunft.bauamt@kreis-warendorf.de

    Version

    Technisch geändert am 19.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Warendorf

    Die Bauvorlagen müssen von einer Entwurfsverfasserin/einem Entwurfsverfasser, welche/r bauvorlageberechtigt ist, durch Unterschrift anerkannt sein. Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung kann beispielsweise durch Kammerstempel, Angabe der Mitgliedsnummer oder Kopie der Mitgliedsurkunde erfolgen. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen muss die bauvorlageberechtigte Person unterzeichnen, unter deren Leitung die Bauvorlagen gefertigt wurden. Aktuelle Listen über bauvorlageberechtigte Architekten und Bauingenieure werden bei den Kammern geführt.

    Mit der Novellierung der Landesbauordnung zum 01.01.2019 wurden die Anforderungen an vollständige Bauanträge erweitert. Der eingereichte Bauantrag wird auf Vollständigkeit geprüft. Werden die nachgeforderten Unterlagen nicht innerhalb der gestellten Frist eingereicht, gilt der Bauantrag als zurückgenommen (§ 71 BauO NRW 2018).

    Diese Prüfung wird im Bauamt des Kreises Warendorf anhand einer Checkliste durchgeführt.


    Die Bauvorlagen sind, mit Ausnahme des Bauantragsformulars, in mind. 3-facher Ausfertigung erforderlich.

    • Antragsformular
      Bitte verwenden Sie nur den amtlichen Vordruck "Bauantrag / Antrag auf Vorbescheid - Baugenehmigungsverfahren BauO NRW 2018", den Sie beim Kreisbauamt oder als Downloadformular (unter "Formulare") erhalten können. Das Antragsformular muss von Bauherr/in und Entwurfsverfasser/in unterzeichnet werden.
    • Lageplan
      Der Lageplan (mind. Maßstab 1:500) muss auf der Grundlage eines Auszuges aus dem Liegenschaftskataster, der nicht älter als 6 Monate sein darf, erstellt werden. Ein "Amtlicher Lageplan" (angefertigt vom Katasteramt oder einer öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin/einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur) ist erforderlich, wenn die Grundstücksgrenzen nicht festgestellt oder Koordinaten nicht ermittelt werden können, Grenzüberbauungen vorliegen oder eine Baulast auf dem Baugrundstück oder eine das Baugrundstück betreffende Baulast auf den angrenzenden Grundstücken ruht.

      Liegt das Vorhaben in einem Bereich ohne Bebauungsplan oder im Außenbereich, dann ist zusätzlich die Vorlage der Flurkarte und einer Deutschen Grundkarte im Maßstab 1:5000 erforderlich.

    • Stellplatzberechnung und Stellplatznachweis
      Die für das Bauvorhaben notwendigen Stellplätze sind zu berechnen und darüber hinaus im Lageplan darzustellen. Die Anzahl der notwendigen Stellplätze richtet sich in der Regel nach Nutz-, Verkaufs- und Grundstücksflächen, aber auch nach Sitz- und Besucherplätzen oder Schülerzahlen. Bei der Berechnung wird die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr berücksichtigt.
      Hinweis:
      Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Es kann verlangt werden, dass anstelle von Stellplätzen Garagen hergestellt werden.
    • Bauzeichnungen
      Die Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte und Ansichten) sind im Maßstab 1:100 darzustellen. Für ein Vorhaben können spezifische Angaben für die Prüfung erforderlich sein, so sind beispielsweise für Mittelgaragen die Abmessungen und Kennzeichnungen der Fahrgassen erforderlich, während für Versammlungsstätten Bestuhlungspläne einzureichen sind.
      Im Einzelfall kann auch die Vorlage von Bestandsplänen erforderlich sein. Sollten Ihnen diese nicht vorliegen, erkundigen Sie sich bitte zunächst bei der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung nach dort evtl. vorhandenen Altakten. Sind auch dort keine Altakten vorhanden, haben Sie im Bedarfsfall die Möglichkeit, die Archivakten des Kreisbauamtes einzusehen.
    • Baubeschreibung
      Bitte verwenden Sie nur den amtlichen Vordruck "Baubeschreibung", den Sie beim Kreisbauamt oder als Downloadformular (unter "Formulare") erhalten können.
    • Nachweis der Standsicherheit einschl. des statisch-konstruktiven Brandschutzes
      Der Standsicherheitsnachweis in geprüfter Form muss spätestens mit Baubeginnanzeige vorgelegt werden. Die Prüfung muss von staatlich anerkannten Sachverständigen oder der Statischen Abteilung des Bauaufsichtsamtes vorgenommen werden. Die Prüfung umfasst auch den baulichen Brandschutz und den baulichen Schall- und Wärmeschutz.
      Dem Standsicherheitsnachweis muss eine vom Bauherrn, dem Entwurfsverfasser sowie dem Fachplaner unterschriebene Übereinstimmungserklärung beigefügt werden.  Bitte verwenden Sie hierfür den Vordruck "Erklärung zum Standsicherheitsnachweis", den Sie beim Kreisbauamt oder als Downloadformular (siehe "Übereinstimmungserklärung Standsicherheitsnachweis" unter "Formulare") erhalten können.
    • Brandschutzkonzept
      Das Brandschutzkonzept ist eine zielorientierte Gesamtbewertung des baulichen und abwehrenden Brandschutzes. Es muss von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes oder von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für den baulichen Brandschutz aufgestellt werden. Im Einzelfall können auch Personen in Betracht kommen, die auf Grund ihrer Sachkunde und Erfahrung zur Erstellung von Brandschutzkonzepten durch die Bauaufsichtsbehörden akzeptiert werden (z. B. "Angehörige von Werksfeuerwehren, die auf Grund ihrer Ausbildung auch den vorbeugenden Brandschutz ihres Betriebes beurteilen können" oder "von anderen Ländern der BRD anerkannte Sachverständige").
    • Schallschutzgutachten
      In speziellen Fällen, z. B. bei Außengastronomien, Gewerbebetrieben und Versammlungsstätten kann - in Abhängigkeit von der Umgebung - ein spezielles Schallschutzgutachten zur Beurteilung der Immissionen erforderlich sein.
    • Betriebsbeschreibung
      Die Betriebsbeschreibung ist nur bei gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben erforderlich.
      Bitte verwenden Sie nur die amtlichen Vordrucke, die Sie beim Kreisbauamt oder als Downloadformulare (unter "Formulare") erhalten können. Neben der Betriebsbeschreibung kann die Vorlage von ergänzenden Arbeitsablauf-, Maschinenaufstell- und Rettungswegplänen und/oder der Nachweis der Sozialanlagen für gewerbliche Anlagen als Anlage zum Bauantrag (ebenfalls als Downloadformular unter "Formulare" erhältlich) erforderlich sein.
    • Berechnung des Brutto-Rauminhaltes
      Die Berechnung des Brutto-Rauminhaltes erfoglt nach der DIN 277 (nur bei Gebäuden). Bei baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, sind die Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer anzugeben.
    • Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
      Bei Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder anderer Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ist durch entsprechende Berechnungen nachzuweisen, dass alle Festsetzungen des Bebauungsplanes/der Satzung eingehalten werden. Diese sind z. B.
        • Geschossflächenzahl (GFZ),
        • Grundflächenzahl (GRZ),
        • überbaubare Grundstücksfläche,
        • Anzahl der Vollgeschosse (Nachweis der Geschossigkeit),
        • Baumassenzahl.
    • Erhebungsbogen für die Baustatistik
      Den Vordruck "Erhebungsbogen für die Baustatistik" erhalten Sie im Internet unter www.statistik-bw.de/baut.

     

    Die Bauaufsichtsbehörde kann in zu begründenden Einzelfällen weitere Unterlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung für erforderlich hält.

    Formulare

    Vordruck zum Antrag für das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW 2018 (Anlage I/1 zur VV BauPrüfVO)

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924

    Vordruck zum Antrag für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW 2018 (Anlage I/2 zur VV BauPrüfVO)

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924

    alternativ:

    https://www.bauportal.nrw/informationen-baurecht/weiterfuehrende-informationen/vordrucke-und-formulare

    Voraussetzungen

    Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen und Formulare vollständig ein.

    Ihrem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Verfahrensfreie Bauvorhaben sind in § 62 Abs. 1 BauO NRW 2018 aufgeführt. Unter welchen Voraussetzungen Nutzungsänderungen verfahrensfrei sind, kann § 62 Abs. 2 BauO NRW 2018 entnommen werden.
    • Für bestimmte Wohngebäude und bestimmte andere bauliche Anlagen, die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen und den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, kommt auch die Genehmigungsfreistellung in Frage (s. hierzu § 63 BauO NRW 2018 und Genehmigungsfreistellung)
    • Für bestimmte Wohngebäude und bestimmte andere bauliche Anlagen, die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen und den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, kommt auch die Genehmigungsfreistellung in Frage (s. hierzu § 63 BauO NRW 2018 und Genehmigungsfreistellung)

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, große und mittlere kreisangehörige Städte) ein.

    Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherrin/Bauherr und vom Entwurfsverfasser (bauvorlageberechtigte Architektin/Architekt oder bauvorlageberechtigte Bauingenieurin/Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden. Die von einer Fachplanerin/einem Fachplaner erstellten Bauvorlagen müssen auch von dieser/diesem unterschrieben sein.

    Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde unter Beteiligung der Gemeinde und von Fachdienststellen ob dem Bauvorhaben öffentlich - rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

    Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung schriftlich mit:

    • Die Baugenehmigung wird erteilt,
    • nur mit bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt oder
    • der Bauantrag wird abgelehnt.

    Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.

    Fristen

    Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht 3 Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als 1 Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage kann die Geltungsdauer der Baugenehmigung bei entsprechender und rechtzeitiger Antragstellungverlängert werden.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel innerhalb von 6 Wochen. Eine Verlängerung aus wichtigen Gründen ist möglich.

    Kosten

    Maßgeblich für die Höhe der Gebühr sind Art und Umfang des Bauvorhabens sowie die Art des Baugenehmigungsverfahrens (im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren beträgt die Gebühr in der Regel mindestens 0,6% und höchstens 1,0% der landesweit festgelegten Rohbausumme; im normalen Baugenehmigungsverfahren beträgt die Gebühr 1,3% der Rohbausumme.) Weitere Gebühren kommen hinzu.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 18.10.2022

    Version

    Technisch geändert am 18.10.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Warendorf

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de