Baugenehmigung
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Telefon Festnetz: 02541 18-6301
E-Mail: bauordnung@kreis-coesfeld.de
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erforderliche Unterlagen
Hinweise für Coesfeld
Die Bauvorlagen müssen von einer Entwurfsverfasserin/einem Entwurfsverfasser, welche/r bauvorlageberechtigt ist, durch Unterschrift anerkannt sein. Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung kann beispielsweise durch Kammerstempel (Architekten - oder Ingenieurkammer), Angabe der Mitgliedsnummer oder Kopie der Mitgliedsurkunde erfolgen. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen muss die bauvorlageberechtigte Person unterzeichnen, unter deren Leitung die Bauvorlagen gefertigt wurden. Aktuelle Listen über bauvorlageberechtigte Architekten und Bauingenieure werden bei den Kammern geführt.
Folgende Bauvorlagen sind in mind. 3-facher Ausfertigung erforderlich:
- Antragsformular
Bitte verwenden Sie nur den amtlichen Vordruck "Bauantrag / Antrag auf Vorbescheid - einfaches Verfahren". Hierbei handelt es sich um ein ausfüllbares pdf-Formular, das vom Bauherr/in und Entwurfsverfasser/in (soweit erforderlich) unterzeichnet werden muss.
Nutzen Sie den Online-Antragsassistenten um den Antrag vollständig online auszufüllen (s.o.). Das Dokument wird von Ihnen ausgedruckt, unterschrieben und anschließend auf konventionellem Weg (zum Beispiel Postversand, E-Mail-Versand etc.) übermittelt.
- Lageplan
Der Lageplan enthält u.a. eine zeichnerische Darstellung des Bauvorhabens im Zusammenhang mit seiner Lage, seiner Umgebung und Situation. Er muss auf der Grundlage eines Auszuges aus dem Liegenskataster erstellt werden, der nicht älter als 6 Monate sein darf. Dabei ist ein Maßstab von mindestens 1:500 zu verwenden. Informationen zur Beantragung der Liegenschaftskarte finden Sie hier: Auszug aus der LiegenschaftskarteEin "amtlicher Lageplan" (angefertigt vom Katasteramt oder einer öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin / einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur) ist erforderlich, wenn die Grundstücksgrenzen nicht festgestellt oder Koordinaten nicht ermittelt werden können, Grenzüberbauungen vorliegen oder Flächen angrenzender Grundstücke von Baulasten zugunsten des Baugrundstücks betroffen sind. Informationen zum amtlichen Lageplan finden Sie hier: Amtlicher Lageplan
- Auszüge aus dem Liegenschaftskataster
Liegt das Vorhaben in einem Bereich ohne Bebauungsplan (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB), dann sind zusätzlich eine Flurkarte und eine amtliche Basiskarte vorzulegen. Die Flurkarte stellt dabei das Baugrundstück und den Umkreis von 50m dar. Die amtliche Basiskarte stellt das Baugrundstück und den Umkreis von 500m dar und ist mind. im Maßstab 1:5.000 vorzulegen. Auf die Auszüge aus dem Liegenschaftskataster kann verzichtet werden, wenn für das Bauvorhaben ein amtlicher Lageplan (s.o.) vorliegt. Informationen zur Beantragung Flurkarte und der Amtlichen Basiskarte finden Sie hier: Auszug aus der Liegenschaftskarte; Amtliche Basiskarte (ABK)
- Stellplatzberechnung und Stellplatznachweis
Die für das Bauvorhaben notwendigen Stellplätze sind zu berechnen und darüber hinaus im Lageplan darzustellen. Die Anzahl der notwendigen Stellplätze richtet sich in der Regel nach Nutz- bzw. Verkaufsflächen, aber auch nach Sitz- und Besucherplätzen. Die Stellplätze müssen vorrangig auf dem eigenen Baugrundstück nachgewiesen werden. Der Nachweis kann auch auf einem Grundstück in der näheren Umgebung erbracht werden, in diesem Fall muss eine Baulast eingetragen werden.
- Bauzeichnungen
Für die Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte und Ansichten) ist der Maßstab 1:100 zu verwenden. Für große Sonderbauten könnten teilweise zusätzliche Angaben und Bauvorlagen erforderlich sein - beispielsweise Abmessung und Kennzeichnung von Fahrgassen, Bestuhlungspläne und Darstellung von Behandlungsräumen.
Im Einzelfall kann auch die Vorlage von Bestandsplänen erforderlich sein. Sollten Ihnen diese nicht vorliegen, erkundigen Sie sich bitte zunächst bei der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung nach dort evtl. vorhandenen Altakten. Sind auch dort keine Altakten vorhanden, haben Sie im Bedarfsfall die Möglichkeit, die Archivakten der Abteilung 63 - Bauen und Wohnen des Kreises Coesfeld (Ansprechpartnerin für Billerbeck, Rosendahl und Nottuln: Frau Frieben, Tel.: 02541/18-6306, Ansprechpartnerin für Ascheberg, Havixbeck, Lüdinghausen, Nordkirchen, Olfen und Senden: Frau Mietke, Tel.: 02541/18-6303) einzusehen.
- Rechnerischer Nachweis
über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche.
- Baubeschreibung
Bitte verwenden Sie nur den amtlichen Vordruck "Baubeschreibung", den Sie bei der Abteilung 63 - Bauen und Wohnen oder als Downloadformular (unter "Formulare") erhalten können.
- Nachweis der Standsicherheit einschl. des statisch-konstruktiven Brandschutzes
Der Standsicherheitsnachweis muss in geprüfter Form vor Erteilung der Baugenehmigung vorgelegt werden. Die Prüfung muss von staatlich anerkannten Sachverständigen vorgenommen werden. Die Prüfung umfasst auch den baulichen Brandschutz und den baulichen Schall- und Wärmeschutz.
- Brandschutzkonzept
Das Brandschutzkonzept ist eine zielorientierte Gesamtbewertung des baulichen und abwehrenden Brandschutzes. Es muss von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes oder von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für den baulichen Brandschutz aufgestellt werden. Im Einzelfall können auch Personen in Betracht kommen, die auf Grund ihrer fachlichen Qualifikation zur Erstellung von Brandschutzkonzepten durch die Bauaufsichtsbehörden akzeptiert werden.
- Schallschutzgutachten
In speziellen Fällen, z. B. bei Außengastronomien, Gewerbebetrieben und Versammlungsstätten kann - in Abhängigkeit von der Umgebung - ein spezielles Schallschutzgutachten zur Beurteilung der Immissionen erforderlich sein.
- Betriebsbeschreibung
Die Betriebsbeschreibung ist nur bei gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben erforderlich.
Bitte verwenden Sie nur die amtlichen Vordrucke, die Sie bei der Abteilung 63 - Bauen und Wohnen oder als Downloadformulare (unter "Formulare") erhalten können. Neben der Betriebsbeschreibung kann die Vorlage von ergänzenden Arbeitsablauf-, Maschinenaufstell- und Rettungswegplänen erforderlich sein.
- Berechnung des Brutto-Rauminhaltes
nach DIN 277 (nur bei Gebäuden). Bei baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, Angabe der Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer.
- Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
Bei Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder anderer Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ist durch entsprechende Berechnungen nachzuweisen, dass alle Festsetzungen des Bebauungsplanes/der Satzung eingehalten werden. Dies sind z. B. - Geschossflächenzahl (GFZ),
- Grundflächenzahl (GRZ),
- überbaubare Grundstücksfläche,
- Anzahl der Vollgeschosse (Nachweis der Geschossigkeit),
- Baumassenzahl.
- Erhebungsbogen für die Baustatistik
Den Vordruck "Erhebungsbogen für die Baustatistik" können Sie bei der Abteilung 63- Bauen und Wohnen oder als Downloadformular (unter "Formulare") erhalten.
- Eingriffsbewertung und Ausgleichsmaßnahmen
Bauvorhaben im Außenbereich sind nach dem Landschaftsgesetz NRW als Eingriff in Natur und Landschaft zu werten. Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, diesen auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder auf andere Weise zu kompensieren (Ersatzsmaßnahmen). Bitte verwenden Sie den Vordruck "Eingriffsbewertung und Ausgleichsmaßnahmen gemäß §§ 4 ff Landschaftsgesetz (LG NRW)", den Sie bei der Abteilung 70 - Umwelt oder als Downloadformular (unter "Formulare") erhalten können.
- Nährstoffbeurteilungsblatt
Zur Beurteilung von Tierhaltungsbetrieben mit Gülleanfall ist das Nährstoffbeurteilungsblatt erforderlich. Dieses ist z.B. bei Bauvorhaben wie Schweineställen erforderlich. Bitte verwenden Sie den Vordrucke, den Sie bei der Abteilung 63 - Bauen und Wohnen des Kreises Coesfeld oder als Downloadformulare (unter "Formulare") erhalten können.
- Ergänzende Betriebsbeschreibungen für landwirtschaftliche Vorhaben
Für die Genehmigung von Stallbauvorhaben ist eine Beurteilung durch die Abteilung 39 - Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung des Kreises Coesfeld erforderlich. Eine zügige Bearbeitung ist dann möglich, wenn die Bauvorlagen schon bei der Antragstellung alle notwendigen Informationen enthalten. In den bei der Abteilung 63 - Bauen und Wohnen des Kreises Coesfeld oder als Downloadformulare (unter "Formulare") zur Verfügung stehenden ergänzenden Betriebsbeschreibungen werden die für das jeweilige Stallbauvorhaben erforderlichen Anforderungen genannt, die für Beurteilung des Vorhabens durch die Abteilung 39 - Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung des Kreises Coesfeld notwendig sind. Letzten Endes wird damit auch das Genehmigungsverfahren beschleunigt.
Die Bauaufsichtsbehörde kann in zu begründenden Einzelfällen weitere Unterlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung für erforderlich hält.
Formulare
Vordruck zum Antrag für das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW 2018 (Anlage I/1 zur VV BauPrüfVO)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924
Vordruck zum Antrag für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW 2018 (Anlage I/2 zur VV BauPrüfVO)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924
alternativ:
Voraussetzungen
Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen und Formulare vollständig ein.
Ihrem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Coesfeld
- § 65 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)
Verfahrensablauf
Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, große und mittlere kreisangehörige Städte) ein.
Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherrin/Bauherr und vom Entwurfsverfasser (bauvorlageberechtigte Architektin/Architekt oder bauvorlageberechtigte Bauingenieurin/Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden. Die von einer Fachplanerin/einem Fachplaner erstellten Bauvorlagen müssen auch von dieser/diesem unterschrieben sein.
Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde unter Beteiligung der Gemeinde und von Fachdienststellen ob dem Bauvorhaben öffentlich - rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung schriftlich mit:
- Die Baugenehmigung wird erteilt,
- nur mit bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt oder
- der Bauantrag wird abgelehnt.
Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Hinweise für Coesfeld
Elektronischer Bauantrag
Aufgrund der Schriftformerfordernis (Unterschrift) nach der Landesbauordnung NRW, muss ein Online Bauantrag über eine vollqualifizierende elektronische Signatur verfügen, damit er nach dem Signaturgesetz als unterschrieben gilt. Nur damit kann ein Online Bauantrag bearbeitet werden.
Hierzu benötigen Sie als Privatperson die freigeschaltete eID / NPA Funktion Ihres Personalausweises + Ihre individuelle 6-stellige PIN und auf Ihrem Rechner die AusweisApp2 des Bundes. Diese gibt es auch für Android (PlayStore) und iOS (Appstore). Wenn Sie am Rechner über kein Lesegerät verfügen wie ReinerSCT - CyberJack RFID komfor, so können Sie die AusweisApp2 des Rechners mit der AusweisApp2 Ihres Smartphones über Bluetooth koppeln und so Ihr Smartphone als Lesegerät verwenden. Als Unternehmen können Sie elektronisch aktuell nur die elsterID zur rechtssicheren Identifizierung nutzen, diese kann aktuell aber über die AusweisApp2 nicht genutzt werden. Somit müssen Unternehmen Bauanträge vorerst klassisch auf Papier einreichen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 18.10.2022