Baugenehmigung
Beschreibung
Hinweise für Düsseldorf
Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen bedürfen der Baugenehmigung.
Allerdings sind einige Baumaßnahmen und Abbrüche, aber auch bestimmte Nutzungen von Gebäuden und Grundstücken baugenehmigungsfrei oder unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen lediglich einer Anzeigepflicht (z.B. kleinere Gartenhäuser, offene Pkw-Stellplätze bis 100 m², bestimmte haustechnische Anlagen, Abbruch von Gebäuden mit weniger als 300 m³ umbauter Raum).
Zuständig für die Erteilung einer Baugenehmigung ist in Düsseldorf das städtische Bauaufsichtsamt, das in Zweifelsfällen Fragen zur Baugenehmigungspflicht, sowie zu den verschiedenen Baugenehmigungs- und Bauanzeigeverfahren beantwortet.
Die Baugenehmigung bedarf grundsätzlich der Schriftform. Zur Baugenehmigung gehören die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen (z.B. Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung).
Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren mit dem Vorhaben begonnen wurde oder wenn die Bauausführung für mehr als ein Jahr unterbrochen worden ist.
Die Geltungsdauer einer Baugenehmigung kann auf Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.
Bearbeitungszeitraum:
Als grober Anhaltspunkt gelten drei Monate nach Eingang aller für die Entscheidung relevanten Unterlagen.
Im sogenannten Vereinfachten Genehmigungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen 6 Wochen.
Formulare:
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Abteilung Allgemeine Genehmigungsverfahren - 63/2
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0211 89-22999
E-Mail: bauaufsichtsamt@duesseldorf.de
Abteilung Besondere Genehmigungs- und Überwachungsverfahren - 63/3
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0211 89-22999
E-Mail: bauaufsichtsamt@duesseldorf.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Düsseldorf
- Zeichnerische Bauvorlagen wie Lageplan, Bauzeichnungen und Baubeschreibung
- Bauvorlageberechtigung
- Gegebenfalls Zustimmung des Grundstückseigentümers
Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.
Der Antrag ist in schriftlicher Form einzureichen.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Formulare
Vordruck zum Antrag für das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW 2018 (Anlage I/1 zur VV BauPrüfVO)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924
Vordruck zum Antrag für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW 2018 (Anlage I/2 zur VV BauPrüfVO)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924
alternativ:
Voraussetzungen
Hinweise für Düsseldorf
Die Entwurfsverfasserin beziehungsweise den Entwurfsverfasser bedarf im Regelfall der Bauvorlageberechtigung (z.B. Architekt beziehungsweise Architektin).
Bei kleinere Bauvorhaben (z.B. Kleingaragen) bedürfen keiner Bauvorlageberechtigung.
Rechtsgrundlage(n)
- Verfahrensfreie Bauvorhaben sind in § 62 Abs. 1 BauO NRW 2018 aufgeführt. Unter welchen Voraussetzungen Nutzungsänderungen verfahrensfrei sind, kann § 62 Abs. 2 BauO NRW 2018 entnommen werden.
- Für bestimmte Wohngebäude und bestimmte andere bauliche Anlagen, die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen und den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, kommt auch die Genehmigungsfreistellung in Frage (s. hierzu § 63 BauO NRW 2018 und Genehmigungsfreistellung)
- Für bestimmte Wohngebäude und bestimmte andere bauliche Anlagen, die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen und den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, kommt auch die Genehmigungsfreistellung in Frage (s. hierzu § 63 BauO NRW 2018 und Genehmigungsfreistellung)
- § 65 Baugenehmigungsverfahren (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- § 64 Baugenehmigungsverfahren (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- § 62 Baugenehmigungsverfahren (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- § 63 Baugenehmigungsverfahren (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- § 70 Bauantrag, Bauvorlagen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- § 74 Baugenehmigung, Baubeginn (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- § 75 Geltungsdauer der Baugenehmigung (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
Verfahrensablauf
Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, große und mittlere kreisangehörige Städte) ein.
Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherrin/Bauherr und vom Entwurfsverfasser (bauvorlageberechtigte Architektin/Architekt oder bauvorlageberechtigte Bauingenieurin/Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden. Die von einer Fachplanerin/einem Fachplaner erstellten Bauvorlagen müssen auch von dieser/diesem unterschrieben sein.
Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde unter Beteiligung der Gemeinde und von Fachdienststellen ob dem Bauvorhaben öffentlich - rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung schriftlich mit:
- Die Baugenehmigung wird erteilt,
- nur mit bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt oder
- der Bauantrag wird abgelehnt.
Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Hinweise für Düsseldorf
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 18.10.2022
Stichwörter
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