Sprengstoffwesen
Hinweise für Borken
Der Kreis Borken ist nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) für die Erteilung von Erlaubnissen für den Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im privaten Bereich zuständig.
Beschreibung
Hinweise für Borken
Der Kreis Borken ist nach § 27 Sprengstoffgesetz für die Erteilung von Erlaubnissen für den Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im privaten Bereich zuständig.
Wer Sprengstoffe für den gewerblichen Gebrauch erwerben, lagern und damit umgehen will (§ 7 Sprengstoffgesetz), muss sich an die Bezirksregierung Münster, Dezernat Arbeitsschutz/Explosionsgefährliche Stoffe, wenden.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag für die Erteilung/ Verlängerung einer Erlaubnis sind beizufügen:
Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen - nur bei Ersterteilung
Für das Verwenden, Aufbewahren, Verbringen, Vernichten und den Erwerb von Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen:
gültiger Jagdschein (soweit dieser dem Kreis Borken nicht vorliegt)
Aktuelle Waffenbesitzkarte als Nachweis für die Berechtigung zum Munitionserwerb
Für das Verwenden, Aufbewahren, Verbringen, Vernichten und den Erwerb von Schwarzpulver:
Eine Bescheinigung der schießsportlichen Vereinigung, dass Sie am Übungsschießen des Vereins regelmäßig in den letzten sechs Monaten teilgenommen haben
Ggf. Kopie der Waffenbesitzkarte
Für das Verwenden, Aufbewahren, Verbringen, Vernichten und den Erwerb von Böllerschwarzpulver:
Eine gültige Beschussbescheinigung für den Böller
Lademengenberechnung
Beschreibung der beabsichtigten Lagerstätte (ggf. mit Fotos) – nur bei Ersterteilung
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Ihre private Haftpflichtversicherung auch den Umgang mit Treibladungsmitteln abdeckt, sofern Sie nicht über Ihren Schützenverein versichert sind.
Dem Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist der gültige Personalausweis beizufügen
Für Ihren Antrag auf Erteilung/Verlängerung/Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz nutzen Sie bitte das Antragsformular "FB 32 - Antrag auf Erteilung, Verlängerung oder Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz".
Ausnahmsweise können Sie auch den "Antragsvordruck - Erteilung/Verlängerung/Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz" nutzen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Borken
Formulare
Hinweise für Borken
FB 32 - Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der 1. VO zum Sprengstoffgesetz
Antragsvordruck - Erteilung/Verlängerung/Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz
Voraussetzungen
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Erlaubnis
Vollendung des 21. Lebensjahres
körperliche Eignung
persönliche Zuverlässigkeit
Nachweis über die Fachkunde (z. B. Zeugnis über die Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang)
Bedürfnis für die Erlaubnis (z.B. Jagdscheininhaber, Mitglied eines Schießsportvereins)
Die Fachkunde wird in einem staatlich anerkannten Lehrgang erworben. Für die Teilnahme an einem Fachkunde-Lehrgang ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz erforderlich.
Rechtsgrundlage(n)
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§ 27 Sprengstoffgesetz (SprengG)
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Verfahrensablauf
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Die Erlaubnis bzw. deren Verlängerung wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt. Die Verlängerung ist rechtzeitig (ca. 3 Wochen) vor Ablauf der Erlaubnis zu beantragen. Ein Antrag auf Verlängerung nach Ablauf der Erlaubnis ist als Neuantrag zu behandeln. Die Bedürftigkeit ist bei der Verlängerung erneut nachzuweisen.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen