Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen

    Sprengstoffwesen

    Hinweise für Borken

    Der Kreis Borken ist nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) für die Erteilung von Erlaubnissen für den Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im privaten Bereich zuständig.

    Beschreibung

    Hinweise für Borken

    Der Kreis Borken ist nach § 27 Sprengstoffgesetz für die Erteilung von Erlaubnissen für den Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im privaten Bereich zuständig.

    Wer Sprengstoffe für den gewerblichen Gebrauch erwerben, lagern und damit umgehen will (§ 7 Sprengstoffgesetz), muss sich an die Bezirksregierung Münster, Dezernat Arbeitsschutz/Explosionsgefährliche Stoffe, wenden.

    Erforderliche Unterlagen

    Dem Antrag für die Erteilung/ Verlängerung einer Erlaubnis sind beizufügen:

    1. Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen - nur bei Ersterteilung

    2. Für das Verwenden, Aufbewahren, Verbringen, Vernichten und den Erwerb von Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen:

      • gültiger Jagdschein (soweit dieser dem Kreis Borken nicht vorliegt)

      • Aktuelle Waffenbesitzkarte als Nachweis für die Berechtigung zum Munitionserwerb

    3. Für das Verwenden, Aufbewahren, Verbringen, Vernichten und den Erwerb von Schwarzpulver:

      • Eine Bescheinigung der schießsportlichen Vereinigung,  dass Sie am Übungsschießen des Vereins regelmäßig in den letzten sechs Monaten teilgenommen haben

      • Ggf. Kopie der Waffenbesitzkarte

    4. Für das Verwenden, Aufbewahren, Verbringen, Vernichten und den Erwerb von Böllerschwarzpulver:

      • Eine gültige Beschussbescheinigung für den Böller

    5. Lademengenberechnung

    6. Beschreibung der beabsichtigten Lagerstätte (ggf. mit Fotos) – nur bei Ersterteilung

    Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Ihre private Haftpflichtversicherung auch den Umgang mit Treibladungsmitteln abdeckt, sofern Sie nicht über Ihren Schützenverein versichert sind.

    Dem Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist der gültige Personalausweis beizufügen

    Für Ihren Antrag auf Erteilung/Verlängerung/Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz nutzen Sie bitte das Antragsformular "FB 32 - Antrag auf Erteilung, Verlängerung oder Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz".

    Ausnahmsweise können Sie auch den "Antragsvordruck - Erteilung/Verlängerung/Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz" nutzen.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Fachbereich Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Burloer Straße 93

    46325 Borken

    Version

    Technisch geändert am 30.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Borken

    Formulare

    Voraussetzungen

    Hinweise für Borken

    Erlaubnis

    • Vollendung des 21. Lebensjahres

    • körperliche Eignung

    • persönliche Zuverlässigkeit

    • Nachweis über die Fachkunde (z. B. Zeugnis über die Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang)

    • Bedürfnis für die Erlaubnis (z.B. Jagdscheininhaber, Mitglied eines Schießsportvereins)

    Die Fachkunde wird in einem staatlich anerkannten Lehrgang erworben. Für die Teilnahme an einem Fachkunde-Lehrgang ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz erforderlich.

    Rechtsgrundlage(n)

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    § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG)

    Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Borken

    Die Erlaubnis bzw. deren Verlängerung wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt. Die Verlängerung ist rechtzeitig (ca. 3 Wochen) vor Ablauf der Erlaubnis zu beantragen. Ein Antrag auf Verlängerung nach Ablauf der Erlaubnis ist als Neuantrag zu behandeln. Die Bedürftigkeit ist bei der Verlängerung erneut nachzuweisen.

    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Borken

    Weitere Informationen

    Hinweise für Borken

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de