Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen
Hinweise für Heinsberg
Beschreibung
Hinweise für Heinsberg
Wer Sprengstoff für den nicht gewerblichen Gebrauch erwerben oder damit umgehen will, benötigt eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz. Diese Erlaubnis für den nicht gewerbsmäßigen Erwerb bzw. den Umgang erteilt das Kreisordnungsamt.
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat, die erforderliche Zuverlässigkeit und körperliche Eignung besitzt und die erforderliche Fachkunde nachweist. Daneben ist das Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit darzulegen. Die Erlaubnis kann mit Auflagen und Beschränkungen erteilt werden.
Nach Prüfung der Zuverlässigkeit wird zunächst eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt. Anschließend kann der Antragsteller an einem Lehrgang für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen teilnehmen. Nach erfolgreicher Ablegung einer Prüfung kann die Erlaubnis beantragt werden.
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Hinweise (Besonderheiten)
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Förmliche Antragstellung für die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bzw. einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz beim Ordnungsamt des Kreises Heinsberg.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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