Leichenpass Ausstellung

    Leichenpass Ausstellung

    Hinweise für Rahden

    Beschreibung

    Hinweise für Rahden

    Das Standesamt der Stadt Rahden beurkundet den Tod (Sterbefall) von Personen, die in der Stadt Rahden verstorben sind (unabhängig vom Wohnort des Verstorbenen). 

    Ist die Person zu Hause verstorben, so ist

    • jede Person, die mit Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
    • die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
    • jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist,

    zur mündlichen Anzeige des Sterbefalles beim Standesamt verpflichtet. In der Regel beauftragt die anzeigepflichtige Person einen Bestatter mit der Beurkundung des Sterbefalles.

    Ist die Person im Krankenhaus, Seniorenheim oder einer sonstigen Einrichtung verstorben, so ist das Krankenhaus, Seniorenheim oder die Einrichtung zur schriftlichen Sterbefallanzeige beim Standesamt verpflichtet.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Sachgebiet Ordnung und Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathaus - Lange Straße 9

    32369 Rahden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05771 73-0

    Fax: 05771 73-60

    Version

    Technisch geändert am 22.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Rahden

    Für die Beurkundung des Sterbefalles benötigt das Standesamt bzw. der Bestatter oder die anzeigende Person folgende Unterlagen:

    • Eheurkunde der letzten Ehe und ggf. einen Nachweis über die Auflösung der Ehe,
    • Geburtsurkunde des Verstorbenen,
    • Nachweis über den letzten Wohnsitz (Personalausweis oder Meldebescheinigung),
    • ärztliche Bescheinigung über den Tod (Todesbescheinigung)
    • schriftliche Sterbefallanzeige (wenn im Krankenhaus, Altenheim, Pflegeheim verstorben)

    Formulare

    Hinweise für Rahden

    Voraussetzungen

    Hinweise für Rahden

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Rahden

    Rechtsgrundlagen für die Sterbebeurkundung und die Gebührenbemessung sind:

    • §§ 28 - 33 Personenstandsgesetz (PStG)
    • §§ 37 - 44 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Rahden

    Fristen

    Hinweise für Rahden

    Der Sterbefall muss spätestens am dritten auf den Todestag folgenden Werktag angezeigt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Rahden

    Kosten

    Hinweise für Rahden

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Rahden

    Weitere Informationen

    Hinweise für Rahden

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 06.04.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Rahden

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de