Eintragung in die Handwerksrolle mit einer Ausübungsberechtigung
Beschreibung
a. Ausübungsberechtigung für anderes Gewerbe
Für Personen, die bereits ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben und Ihre gewerbliche Betätigung auf ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk oder wesentliche Tätigkeiten eines solchen Handwerks ausweiten wollen, besteht die Möglichkeit, eine Ausübungsberechtigung zu beantragen. Insoweit ist der Nachweis der dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich, wobei auch die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten berücksichtigt werden. Unerheblich ist, auf welcher Grundlage die bestehende Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt ist (z.B. Meisterbrief, Altgesellenregelung, Ausnahmebewilligung). Antragsberechtigt ist der jeweilige Betriebsinhaber.
b. Ausübungsberechtigung für Gesellen mit qualifizierter Berufserfahrung
Wer eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert und einschlägige Berufserfahrung erworben hat, kann sich in vielen zulassungspflichtigen Handwerken selbständig machen oder eine Betriebsleiterfunktion ausüben. Die Berufsqualifikation muss in dem Handwerk erworben worden sein, das ausgeübt werden soll. Bei bestimmten Handwerken genügt es, wenn die Berufsqualifikation in einem mit ihm verwandten Handwerk erworben wurde, was sich der Verordnung über verwandte Handwerke entnehmen lässt.
Neben einer Gesellen- oder Abschlussprüfung ist zudem der Nachweis einschlägiger Berufserfahrung erforderlich, die nach der Ausbildung erworben sein muss. Erforderlich ist eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn der betreffenden Person eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil übertragen wurden, was durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer geeigneter Weise zu belegen ist. Die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für Gesellen oder Gesellinnen mit qualifizierter Berufserfahrung kommt nicht für Schornsteinfeger*innen und Gesundheitshandwerke (Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker) in Betracht.
Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
a. Ausübungsberechtigung für anderes Gewerbe (Antrag nach § 7a HwO)
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers.
- Kopien über erworbene formale Berufsqualifikationen (z.B. Meisterbrief).
b. Ausübungsberechtigung für Gesellen mit qualifizierter Berufserfahrung (Antrag nach § 7b HwO)
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers.
- Kopien über erworbene formale Berufsqualifikationen (Gesellenbrief, Abschlusszeugnis).
- Bescheinigungen über mindestens sechsjährige - antragsbezogene - Berufserfahrung, davon mindestens vierjährige Tätigkeit in leitender Stellung.
- Neben dem Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung ist ggf. ein Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle zu stellen.
Formulare
- Formulare: Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung und auf Eintragung in die Handwerksrolle Ihrer zuständigen Handwerkskammer
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
a. Ausübungsberechtigung für anderes Gewerbe (Antrag nach § 7a HwO)
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Es wird bereits auf der Grundlage einer bestehenden Eintragung in die Handwerksrolle ein zulassungspflichtiges Handwerk ausgeübt.
- Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten unter Berücksichtigung der bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten; als Nachweismittel kommen etwa Begutachtungen von Sachverständigen, Arbeitszeugnisse oder Fortbildungen in Betracht.
- Maßstab des Befähigungsnachweises ist die meisterliche Befähigung für das zulassungspflichtige Handwerk, für das die Ausübungsberechtigung angestrebt wird.
b. Ausübungsberechtigung für Gesellen mit qualifizierter Berufserfahrung (Antrag nach § 7b HwO)
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf.
- Mindestens sechsjährige Tätigkeitsausübung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wird.
- Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn einer Person eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen wurden. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden.
- Die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 6 Absatz 1, 7 Absatz 7, 7a, 7b Handwerksordnung (HwO)
https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/
Verfahrensablauf
Die Erteilung einer Ausübungsberechtigung sowie die daran anschließende Eintragung in die Handwerksrolle können Sie schriftlich oder elektronisch per Onlineverfahren bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen. Die Online-Antragstellung wird auch über Verwaltungsportale angeboten.
Schriftlicher Antrag:
- Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer und laden Sie die erforderlichen Antragsformulare herunter. Gerne können Sie sich auch direkt an Ihre Handwerkskammer wenden und die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen.
- Füllen Sie die Formulare vollständig aus und senden Sie diese zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an Ihre zuständige Handwerkskammer.
- Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung sowie einen Bescheid über die erfolgte Eintragung.
- Gemeinsam mit dem Bescheid über die Eintragung erhält der Betrieb die sog. Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2 HwO).
Onlineverfahren:
Verschiedene Verwaltungsportale der Länder sehen eine Online-Antragstellung vor. Zudem bieten die Handwerkskammern einen Online-Zugang zu ihren Verwaltungsverfahren.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 04.07.2022