Anmeldung beim Versorgungswerk für Ingenieure
Beschreibung
Als Mitglied der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen sind Sie zugleich Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Architektenkammer NORDRHEIN-WESTFALEN. Bei Vorliegen satzungsgemäßer Voraussetzungen können Sie sich von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk befreien lassen. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk garantiert Ihnen eine leistungsstarke Absicherung im Alter oder bei Berufsunfähigkeit. Für Ihre Angehörigen gewährt das Versorgungswerk Hinterbliebenenrenten nach Maßgabe der Satzung.
Als beratende Ingenieurin/ beratender Ingenieur sowie als öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin/ Vermessungsingenieur sind Sie Pflichtmitglied der Ingenieurkammer und können sich von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk nicht befreien lassen.
Als freiwilliges Mitglied der Ingenieurkammer können Sie sich auf Antrag von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk befreien lassen, wenn Sie Ihren Beruf nicht überwiegend freiberuflich ausüben.
Das Versorgungswerk bietet seinen Mitgliedern satzungsgemäß folgende Leistungen:
- Altersrente
- Berufsunfähigkeitsrente
- Hinterbliebenenrente
- Halbwaisen- und Vollwaisenrenten
- Zuschüsse zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit bei Vorliegen spezifischer Bedingungen
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Für Kreis Lippe (Nordrhein-Westfalen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Mitgliedsantrag Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
Formulare
Voraussetzungen
Sie haben die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur/ Ingenieurin
Ihre Hauptwohnung, Ihre Niederlassung oder der Beschäftigungsort liegen in Nordrhein-Westfalen
Mitgliedschaft der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
Rechtsgrundlage(n)
Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 02.02.2021