Anmeldung beim Versorgungswerk für Ingenieure

    Anmeldung beim Versorgungswerk für Ingenieure

    Als Mitglied in der Ingenieurkammer-Bau NRW sind Ingenieure/Ingenieurinnen zugleich Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Architektenkammer NORDRHEIN-WESTFALEN. Informationen zu diesem Thema, aber auch zur Befreiung von der Mitgliedschaft erhalten Sie hier.

    Beschreibung

    Als Mitglied der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen sind Sie zugleich Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Architektenkammer NORDRHEIN-WESTFALEN. Bei Vorliegen satzungsgemäßer Voraussetzungen können Sie sich von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk befreien lassen. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk garantiert Ihnen eine leistungsstarke Absicherung im Alter oder bei Berufsunfähigkeit. Für Ihre Angehörigen gewährt das Versorgungswerk Hinterbliebenenrenten nach Maßgabe der Satzung.

    Als beratende Ingenieurin/ beratender Ingenieur sowie als öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin/ Vermessungsingenieur sind Sie Pflichtmitglied der Ingenieurkammer und können sich von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk nicht befreien lassen.

    Als freiwilliges Mitglied der Ingenieurkammer können Sie sich auf Antrag von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk befreien lassen, wenn Sie Ihren Beruf nicht überwiegend freiberuflich ausüben.

    Das Versorgungswerk bietet seinen Mitgliedern satzungsgemäß folgende Leistungen:

    • Altersrente
    • Berufsunfähigkeitsrente
    • Hinterbliebenenrente
    • Halbwaisen- und Vollwaisenrenten
    • Zuschüsse zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit bei Vorliegen spezifischer Bedingungen

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Mettingen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Mitgliedsantrag Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen

    Formulare

    Voraussetzungen

    Sie haben die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur/ Ingenieurin

    Ihre Hauptwohnung, Ihre Niederlassung oder der Beschäftigungsort liegen in Nordrhein-Westfalen

    Mitgliedschaft der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
     

    Rechtsgrundlage(n)

    Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen

    Kosten

    Die Beiträge zum Versorgungswerk orientieren sich an den gesetzlich festgelegten Sätzen der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Freiwillige Mitglieder der Ingenieurkammer, die angestellt tätig sind, werden von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bei der DRV zugunsten des Versorgungswerks nicht befreit. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine zusätzliche Altersversorgung (Mindestbeitrag im Jahr 2021 198,09 € pro Monat) im Versorgungswerk aufzubauen.

    Weitere Informationen

    https://www.vw-aknrw.de/wp-content/uploads/vwak-files/201505_imagebroschuere.pdf

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 02.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de