Insolvenzforderungen Feststellung

    Feststellung von Insolvenzforderungen (im Prüfungstermin)

    Möchten Sie als Gläubiger an einem Insolvenzverfahren und an der Verteilung der Insolvenzmasse beteiligt werden, so muss Ihre angemeldete Forderung festgestellt werden.

    Beschreibung

    Die von den Insolvenzgläubigerinnen und -gläubigern angemeldeten Forderungen (sieh auch Text Insolvenzforderungen bzw. Insolvenzforderungen anmelden) werden geprüft. Dies kann in einem sog. Prüfungstermin oder nach einem Prüfungsstichtag in einem schriftlichen Verfahren erfolgen. In der Regel können Sie diesen Termin oder diesen Stichtag dem Beschluss entnehmen, mit dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Nachträgliche Prüfungstermine oder -stichtage insbesondere für verspätetet angemeldete Forderungen werden durch gesonderte Beschlüsse des Insolvenzgerichts angeordnet.

    Wird eine Forderung nicht oder nur von der Schuldnerin oder vom Schuldner bestritten, so gilt sie für das weitere Insolvenzverfahren entsprechend der Anmeldung als festgestellt. Bei angeordneter Eigenverwaltung verhindert auch der Widerspruch der Schuldnerin oder des Schuldners die Feststellung der Forderung.

    Sieht ein Verfahrensbeteiligter eine angemeldete Forderung als falsch an und ist mit der beabsichtigen gerichtlichen Feststellung  dieser Forderung zur Insolvenztabelle nicht einverstanden, so kann er Widerspruch gegen diese Forderung erheben (sog. bestreiten). Möchte ein Verfahrensbeteiligter eine zu prüfende Forderung bestreiten, so muss er den entsprechenden schriftlichen Widerspruch spätestens zum Prüfungstermin bzw. Prüfungsstichtag dem Insolvenzgericht vorlegen. Das Insolvenzgericht wird im Termin bzw. nach Ablauf des Prüfungsstichtages die abgegebenen Erklärungen beurkunden.

    Für eine Entscheidung, ob ein Widerspruch begründet ist, ist das Insolvenzgericht nicht zuständig. Die Feststellung einer ganz oder teilweise bestrittenen Forderung ist auf dem Rechtsweg zu betreiben, den die allgemeinen Gesetze hierfür vorsehen. Liegt für die Forderung bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel vor, so ist es Sache der oder des Bestreitenden, den Widerspruch mit den allgemein zulässigen rechtlichen Mitteln weiterzuverfolgen. Liegt ein solcher Schuldtitel noch nicht vor, so obliegt es der vermeintlichen Gläubigerin oder dem vermeintlichen Gläubiger, die Feststellung der Forderung auf dem hierfür allgemein vorgesehenen Rechtsweg zu betreiben. Die oder der Bestreitende muss also damit rechnen, dass wegen des Widerspruchs Klage gegen sie/ihn erhoben wird.

    Ansprechpartner

    Für Langenberg wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Insolvenzforderungen müssen Sie zunächst beim Insolvenzverwalter anzumelden (vgl. Text Insolvenzforderungen bzw. Insolvenzforderungen anmelden).

    Die fristgerecht angemeldeten Forderungen werden sodann geprüft. Dies kann in einem sog. Prüfungstermin oder nach einem Prüfungsstichtag in einem schriftlichen Verfahren erfolgen. In der Regel können Sie diesen Termin oder diesen Stichtag dem Beschluss entnehmen, mit dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

    Nachträgliche Prüfungstermine oder -stichtage insbesondere für verspätetet angemeldete Forderungen werden durch gesonderte Beschlüsse des Insolvenzgericht angeordnet (soweit im jeweiligen Einzelfall die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen).

    Fristen

    Schriftlicher Widerspruch (Bestreiten) muss spätestens zum Prüfungstermin bzw. Prüfungsstichtag dem Insolvenzgericht vorliegen.

    Kosten

    unmittelbar für die Gläubiger: keine Im Falle des Bestreitens mögliche Prozesskosten, wenn die oder der Bestreitende im anschließenden Verfahren unterliegt. Gegebenenfalls: zusätzliche Kosten wegen verspäteter Anmeldung

    Weitere Informationen

    https://www.justiz.nrw/BS/formulare/insolvenz/forderungsanmeldung1/index.php

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.04.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de