Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben

    Entschädigung für die nicht gedeckten Betriebskosten Selbstständiger beantragen

    Wenn Ihr Betrieb oder Ihre Praxis während der Dauer einer Quarantäne/eines Tätigkeitsverbots geschlossen ist, erhalten Sie als selbstständige Person auf Antrag eine Entschädigung. Diese umfasst die in dieser Zeit weiterlaufenden, nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

    Beschreibung

    Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind.

    Wenn Sie durch eine behördliche Maßnahme aufgrund des Infektionsschutzgesetzes unter häusliche Quarantäne gestellt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt werden und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung des entstandenen Verdienstausfalls.

    Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots geschlossen ist, können zusätzlich den Ersatz von weiterlaufenden und nicht gedeckten Betriebsausgaben beantragen.

    Zu solchen Betriebsausgaben zählen z.B. Miete für Geschäftsräume, Versicherungskosten und andere Fixkosten, die nicht mehr durch Einnahmen gedeckt sind. Der Ersatz erfolgt in angemessenem Umfang.

    Die Auszahlung und Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Behörde. Der Antrag auf Entschädigung muss rückwirkend innerhalb von 2 Jahren nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden. 

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Für Kreis Herford (Nordrhein-Westfalen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über die Höhe der nicht gedeckten Betriebsausgaben
    • Einkommensnachweis (Steuerbescheid) des vergangenen Jahres
    • Falls verfügbar: Nachweis über den Einkommensausfall im Zeitraum des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung/Quarantäne
    • Ggf. Nachweise über erhaltene Versicherungsleistungen
    • Falls verfügbar: Nachweis über das behördlich angeordnete Tätigkeitsverbot bzw. die behördliche angeordnete Absonderung/Quarantäne

    Voraussetzungen

    • Es bestand eine Quarantäne nach § 30 IfSG oder ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG.
    • Es gab keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen.
    • Der Betrieb oder die Praxis hat während der Zeit des Verdienstausfalls gänzlich geruht
    • Durch das Ruhen des Betriebes sind nicht gedeckte Betriebsausgaben entstanden
    • Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 24 Monaten nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden.
    • Es bestand keine Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Antragstellung erfolgt schriftlich bei der zuständigen Behörde.

    Nach Prüfung des Anspruchs durch die Behörde wird ein entsprechender Bescheid erteilt. 

    Fristen

    Der Antrag auf Entschädigung muss rückwirkend innerhalb von 24 Monaten nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Anträge werden in der Reihenfolge des Antragseingangs bearbeitet.

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Allgemeine und weiterführende Informationen zur Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz https://ifsg-online.de Informationen zu Entschädigung bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbots https://www.ifsg-online.de/antrag-taetigkeitsverbot.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.05.2022

    Version

    Technisch geändert am 09.05.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de