Bürgerentscheid Durchführung nach Beschluss des Gemeinderates

    Bürgerentscheid Durchführung nach Beschluss des Gemeinderates

    Hinweise für Dormagen

    Beschreibung

    Hinweise für Dormagen

    Bei dem Bürgerbegehren handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren. Die erste Stufe ist das Bürgerbegehren. Es handelt sich hierbei um einen Antrag der Bürgerinnen und Bürger an den Stadtrat. Beabsichtigt wird dabei, dass die Bürgerinnen und Bürger anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde entscheiden. 

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    Ansprechpartner

    Ratsbüro und Beschwerdemanagement

    Adresse

    Hausanschrift

    Paul-Wierich-Platz 2

    41539 Dormagen

    Version

    Technisch geändert am 16.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ratsbüro und Beschwerdemanagement

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    Paul-Wierich-Platz 2

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    Technisch geändert am 16.01.2024

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    Fachbereich Bürger- und Ratsangelegenheiten

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    Technisch geändert am 16.01.2024

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Dormagen

    Formulare

    Hinweise für Dormagen

    Voraussetzungen

    Hinweise für Dormagen

    Um in die zweite Stufe zu gelangen, müssen die zwingenden Voraussetzungen der ersten Stufe erfüllt sein. 

    • Einreichung des Antrages in Textform
    • Der Antrag muss ein bestimmtes Begehren bzw. eine bestimmte Frage enthalten, die mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann (vgl. § 26 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 7 S.1 GO NRW). Über die Frage muss entschieden werden können, da hier die Bürger anstelle des Rates entscheiden
    • Der Antrag muss eine Begründung enthalten, damit die Unterzeichner über den Grund und Zweck des Bürgerbegehrens hinreichend informiert sind
    • Der Antrag muss bis zu drei Bürgerinnen oder Bürger der Gemeinde benennen (Vertreter)
    • Bürgerinnen und Bürger, die die Absicht haben, ein Bürgerbegehren durchzuführen, haben dies vorab der Verwaltung schriftlich mitzuteilen
    • Die Kostenschätzung der Verwaltung ist abzuwarten und bei der Sammlung der Unterschriften anzugeben
    • Die erforderliche Anzahl von Stimmen richtet sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde vgl. § 26 Abs. 4 GO ist einzuhalten 
    • Gegenstand des Bürgerbegehrens muss eine Angelegenheit des Rates sein
    • Ausgeschlossen sind Bürgerbegehren, die zum Gegenstand Inhalte des § 26 Abs. 5 innehaben oder ein rechtswidriges Ziel verfolgen

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Dormagen

    § 26 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 

    Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Dormagen

     

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Dormagen

    Fristen

    Hinweise für Dormagen

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Dormagen

    Kosten

    Hinweise für Dormagen

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Dormagen

    Zu beachten sind die weiterführenden Regelungen der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Dormagen

     

    Weitere Informationen

    Hinweise für Dormagen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 05.04.2023

    Stichwörter

    Hinweise für Dormagen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de