Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt; Berufsqualifikation aus dem europäischen Wirtschaftsraum anerkennen
Beschreibung
Wenn Sie im europäischen Wirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen haben, mit der Sie als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin arbeiten dürfen, können Sie diesen Abschluss anerkennen lassen. Mit dieser Anerkennung dürfen Sie in Deutschland als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin arbeiten.
Wenn sich Ihre Ausbildung wesentlich von den Voraussetzungen unterscheidet, müssen Sie zunächst eine Eignungsprüfung ablegen.
Sind Sie drei Jahre lang als europäischen Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt in Deutschland zugelassen, so können Sie unmittelbar die Zulassung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer beantragen.
Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
- tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache
- Nachweis, der die Berechtigung zum unmittelbaren Zugang zum Beruf einer europäischen Rechtsanwältin oder eines europäischen Rechtsanwalts bescheinigt, im Original oder in Kopie
- Nachweis darüber, dass mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in einem der in § 16 Abs. 2 Nr. 1 EuRAG genannten Staaten durchgeführt wurde, oder in den Fällen des Abs. 2 EuRAG eine Bescheinigung über die mindestens dreijährige Berufsausübung
- Erklärung in deutscher Sprache darüber, ob und gegebenenfalls bei welchen Prüfungsämtern schon einmal ein Antrag nach § 16 Abs. 1 EuRAG gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde
- ggf. Nachweis darüber, dass Unterschiede nach § 16a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 vollständig ausgeglichen wurden
Formulare
Merkblatt und Vordruck zum Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation und zur Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gem. §§ 16 ff. EuRAG
justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/landesjustizpruefungsamt/ausl_jur_abschluesse/eignungspruefung/index.php
Voraussetzungen
- Sie haben eine abgeschlossene Ausbildung, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts oder einer europäischen Rechtsanwältin berechtigt.
Rechtsgrundlage(n)
http://www.gesetze-im-internet.de/brao/__4.html
§ 4 Bundesrechtsanwaltsordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/eurag/__16.html
§ 16 ff. Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
http://www.gesetze-im-internet.de/razeignprv/__3.html
§ 3 ff. Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Verfahrensablauf
- Stellen Sie einen Antrag beim Justizprüfungsamt
- Das Justizprüfungsamt prüft, ob Sie während Ihrer Ausbildung alle Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die für die Tätigkeit als Rechtsanwalt in Deutschland erforderlich sind
- In diesem Fall wird Ihr Abschluss anerkannt
- Sollten sich Unterschiede ergeben, müssen Sie eine Eignungsprüfung ablegen
- Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
- Als schriftliche Prüfungsleistungen sind zwei Aufsichtsarbeiten anzufertigen.
- Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch.
- Über die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung erteilt das Prüfungsamt eine Bestätigung. Eine nicht bestandene Eignungsprüfung darf zweimal wiederholt werden.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.04.2021