Religionsunterricht Abmeldung

    Abmeldung vom Religionsunterricht

    Hier erhalten Sie Informationen zur Abmeldung vom Religionsunterricht.

    Beschreibung

    Eine Abmeldung ist schriftlich gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter entweder durch die Erziehungsberechtigten oder nach Erreichen der Religionsmündigkeit (ab 14 Jahre) von der Schülerin oder dem Schüler selbst mitzuteilen. Melden sich Minderjährige vom Religionsunterricht ab, so sind deren Erziehungsberechtigte darüber zu informieren.
    Die Befreiung vom Religionsunterricht kann nicht an bestimmte Termine gebunden werden. Bei Widerruf der Erklärung besteht die Pflicht zum Besuch des Religionsunterrichtes. Wenn hinreichende Beurteilungsgrundlagen vorliegen, wird eine Note erteilt. Die Schule kann aus schulorganisatorischen Gründen die erneute Teilnahme auf den Beginn eines Schulhalbjahres beschränken.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Rhein-Kreis Neuss (Nordrhein-Westfalen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Befreiung von der Teilnahme am Religionsunterricht auf Grund der Erklärung der Eltern oder - bei Religionsmündigkeit der Schülerin oder des Schülers - auf Grund eigener Erklärung. Schriftform.

    Formulare

    keine

    Voraussetzungen

    Schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten oder nach Erreichen der Religionsmündigkeit (ab 14 Jahre) der Schülerin oder des Schülers selbst

    Rechtsgrundlage(n)

    § 31 Abs. 6 Schulgesetz

    Nr. 7 des Runderlasses „Religionsunterricht an Schulen“, BASS 12-05 Nr. 1

    Verfahrensablauf

    Siehe Volltext

    Zusätzlich:

    Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind zur Teilnahme am Fach Praktische Philosophie verpflichtet, soweit dieses Fach in der Ausbildungsordnung vorgesehen und an der Schule eingerichtet ist.

    In der gymnasialen Oberstufe sind Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, zur Belegung des Faches Philosophie nach § 32 Schulgesetz verpflichtet.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    kurzfristig

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Der Schulgottesdienst ist eine freiwillige schulische Veranstaltung. Die Schülerinnen und Schüler entscheiden unabhängig von ihrer Teilnahme am Religionsunterricht, ob sie am Schulgottesdienst teilnehmen. Bei noch nicht 14 Jahre alten Schülerinnen und Schülern entscheiden dies die Eltern. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Schulgottesdienst teilnehmen, stellt die Schule die Aufsichtspflicht sicher. Religiöse Feste im schulischen Alltag bieten Kindern und Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten, in Gemeinschaft zu feiern. Die Teilnahme an solchen religiösen Veranstaltungen ist unabhängig von der Teilnahme am Religionsunterricht freiwillig. Ferner: https://www.schulministerium.nrw/sites/default/files/documents/Erklarung-RU_31-05-2016.pdf Gemeinsame Erklärung der an der Durchführung des bekenntnisorientierten Religionsunterrichts in Nordrhein-Westfalen beteiligten Kirchen, Religionsgemeinschaften und des Beirates für den Islamischen Religionsunterricht Düsseldorf vom 31. Mai 2016

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.01.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.01.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de