Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für im Bundesgebiet geborene Kinder von Ausländern

    Aufenthaltserlaubnis für Kinder, die in Deutschland geboren wurden, beantragen

    Wenn Sie als Drittstaatsangehöriger ein Aufenthaltsrecht besitzen und in Deutschland ein Kind bekommen, kann Ihr Kind eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

    Beschreibung

    Hinweise für Preußisch Oldendorf

    Wer als ausländischer Staatsangehöriger in der Bundesrepublik Deutschland lebt, benötigt für seinen Aufenthalt einen Aufenthaltstitel.

    Dieser kann von der Ausländerbehörde des Kreises Minden-Lübbecke unter anderem in Form der Aufenthaltserlaubnis, befristet und für bestimmte Zwecke erteilt werden.

    Auf der Internetseite des Kreises Minden-Lübbecke erhalten Sie weitere Informationen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Ausländerbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Portastraße 13

    32423 Minden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0571 807-20600

    Fax: 0571 807-30852

    E-Mail: abh@minden-luebbecke.de

    Version

    Technisch geändert am 13.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz) eines oder beider Elternteile und des Kindes
    • Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU eines oder beider Elternteile
    • Geburtsurkunde des Kindes bzw. Auszug aus dem Geburtenregister
    • Aktuelles biometrisches Foto des Kindes im Passformat (45 x 35 mm)
    • Bei Antragstellung durch nur einen Elternteil, wenn beide Eltern personensorgeberechtigt sind: Schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils

    Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Voraussetzungen

    • Die sorgeberechtigten Elternteile sind Drittstaatsangehörige, besitzen also die Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz.
    • Mindestens ein Elternteil ist zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
    • Das Kind wurde in Deutschland geboren.
    • Mindestens ein personensorgeberechtigter Elternteil lebt mit dem Kind in familiärer Lebensgemeinschaft in Deutschland.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Preußisch Oldendorf

    Verfahrensablauf

    • In der Regel informiert die Meldebehörde die Ausländerbehörde über die Geburt Ihres Kindes.
    • Die Ausländerbehörde leitet daraufhin das Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für in Deutschland geborene Kinder ein.
    • Die Ausländerbehörde wendet sich dann an Sie, als Eltern des Kindes, und bittet um Vorlage der Unterlagen, die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis notwendig sind.
    • Wenn eine persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde notwendig ist, wird sich die Ausländerbehörde mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Sofern die Ausländerbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes von sich aus die Aufenthaltserlaubnis erteilt, müssen Sie vor Ablauf der sechs Monate die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen. Informieren Sie sich dafür, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält. Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Während des Termins werden Ihre Identität und die Identität des Kindes sowie Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte alle Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).  
    • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Sollten Sie über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfügen, kann es sinnvoll sein, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.
    • Wird die Aufenthaltserlaubnis erteilt, beauftragt die Ausländerbehörde die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (kurz: eAT-Karte) bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
    • Wenn Sie einen Antrag gestellt haben, der von der Ausländerbehörde abgelehnt wird, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Geltungsdauer: 6 Monate bis 3 Jahre

    Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

    Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt. Die Gültigkeit richtet sich nach der Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Eltern. Eine Verlängerung ist rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit bei der Ausländerbehörde zu beantragen.

    Bearbeitungsdauer

    ca. 6 Wochen bis 8 Wochen

    Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

    Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.

    Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

    Kosten

    Kosten (fix): 50,00 Euro

    Bemerkung:

    Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

    Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Geburtsort Deutschland: Zum Bundesgebiet gehören auch die 12-Seemeilen-Zone, der deutsche Luftraum, Schiffe unter deutscher Bundesflagge und Flugzeuge mit dem Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Es genügt, wenn ein Elternteil eine der genannten Aufenthaltserlaubnisse innehat. Es ist unerheblich, ob die Eltern des Kindes verheiratet sind.
    • Erlischt die Aufenthaltserlaubnis der Elternteile, kann auch die Aufenthaltserlaubnis des Kindes widerrufen werden.
    • Wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt, erwirbt das Kind neben der Staatsangehörigkeit seiner Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit.
    • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
    • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
    • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Preußisch Oldendorf

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 29.06.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Preußisch Oldendorf

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de