Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung Beurkundung

    Beurkundungen: Vaterschaft

    Hinweise für Stadtlohn

    Wir beraten Sie gerne rund um das Thema Vaterschaft.

    Beschreibung

    Hinweise für Stadtlohn

    Zum Thema "Vaterschaft" beraten und unterstützen wir Sie gerne in folgenden Angelegenheiten:

    • als Mutter in Vaterschaftsfragen nach oder bereits vor der Geburt Ihres Kindes.

    • durch Beurkundungen zu Vaterschaftsanerkennungen und die dafür erforderliche Zustimmung der Mutter.

    • durch die Formulierung und Erstellung von Schriftsätzen.

    • als Beistand vor Gericht vertreten wir Ihr Kind im Vaterschaftsprozess, wenn der Vater sein Kind nicht anerkennen möchte.

    Ansprechpersonen

    Die für Ihren Wohnort zuständige Ansprechperson finden Sie in dieser Liste:

    Isselburg, Legden, Südlohn

    Frau Niebur

    telefon. Sprechzeiten: montags bis donnerstags 8.30-16.00 Uhr / freitags 08.30-12.30 Uhr und nach Vereinbarung

    Vreden

    Frau Lask

    telefon. Sprechzeiten: montags 8.30-12.00 Uhr / mittwochs bis freitags 8:30-12.00 Uhr und nach Vereinbarung

    Raesfeld, Stadtlohn

    Herr Hövelbrinks

    telefon. Sprechzeiten: montags bis donnerstags 8.30-16.00 Uhr / freitags 8.30-12.30 Uhr und nach Vereinbarung

    Heiden, Velen

    Frau Paß

    telefon. Sprechzeiten: montags bis freitags 8:30-12.30 Uhr und nach Vereinbarung

    Gescher, Heek, Reken

    Frau Steverding

    telefon. Sprechzeiten: montags bis donnerstags 8.30-16.00 Uhr / freitags 8.30-12.30 Uhr und nach Vereinbarung

    Rhede, Schöppingen

    Frau Meyer

    telefon. Sprechzeiten: montags und donnerstags 8.30-16.00 Uhr / mittwochs und freitags 8.30-12.30 Uhr und nach Vereinbarung

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Beistandschaften und Unterhaltsvorschuss

    Adresse

    Hausanschrift

    Burloer Straße 93

    46325 Borken

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Beistandschaften

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachbereich Jugend und Familie

    Adresse

    Hausanschrift

    Burloer Straße 93

    46325 Borken

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 2861 681 1467

    E-Mail: fb-jugend@kreis-borken.de

    Version

    Technisch geändert am 18.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Stadtlohn

    • Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, IdKarte)

    Formulare

    Hinweise für Stadtlohn

    beim Standesamt

    Voraussetzungen

    Hinweise für Stadtlohn

    • Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
    • Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
    • Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
    • Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
    • Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
    • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
    • Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
    • Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
    • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
    • Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
    • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
    • Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
    • Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
    • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

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    • § 44 Personenstandsgesetz (PStG)
    • §1594 bis §1598 BGB , § 1599 BGB

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Stadtlohn

    Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.

    • Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
    • Der Standesbeamte/ Die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
    • Insbesondere geprüft:
    • Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
    • Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
    • Etwaige frühere Statusfeststellungen
    • Der/Die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
    • Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet

    Fristen

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    • Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

    Bearbeitungsdauer

    • Einzelfallabhängig

    Kosten

    Hinweise für Stadtlohn

    Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei.

    Ggf. 30 € für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers

    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senator für Inneres, Referat 23 – Personenstandrecht, des Landes Bremen am 09.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 07.11.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de