Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung Beurkundung

    Vaterschaftsanerkennung

    • Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie eine Zustimmungserklärung der Mutter, so kann dieses von Standesbeamt*innen in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren öffentlich beurkundet werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Hürth

    Hinweis: Unter Downloads & Links können Sie online einen Termin in der Standesabteilung buchen.

    Allgemeine Hinweise:

    Vater eines Kindes ist der Mann, der

    • zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
    • die Vaterschaft anerkannt hat (geht nur bei nicht ehelichen Kindern oder nach Anhängigkeit der Scheidung) oder
    • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

    Nach dem Gesetz ist nach der Geburt des Kindes einer unverheirateten Mutter die Vaterschaft zu klären. Das kann durch ein freiwilliges Vaterschaftsanerkenntnis oder durch eine gerichtliche Entscheidung erfolgen. Als Vater ist der Mann festzustellen, der der Mutter des Kindes in der gesetzlichen Empfängniszeit (Zeit vom 300. bis zum 181. Tag vor der Geburt des Kindes) beigewohnt hat.

    Die Vaterschaftsfeststellung dient nicht nur der finanziellen Absicherung des Kindes. Die Kenntnis der eigenen Herkunft spielt eine wichtige Rolle für die Individualitätsfindung und das Selbstverständnis. Das Kind hat deshalb ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung.

    Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, sind mit Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet sind, gleich gestellt - doch erst mit der Feststellung der Vaterschaft wird das Kind rückwirkend ab Geburt mit seinem Vater verwandt und erst aus dem Verwandtschaftsverhältnis leiten sich Unterhaltsanspruch, Erbrecht, rentenrechtliche Ansprüche etc. des Kindes ab.

    Für die Mutter ist die Feststellung der Vaterschaft auch wichtig. Wenn sie aufgrund der Betreuung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, hat sie Anspruch auf Betreuungsunterhalt für mindestens drei Jahre nach der Geburt.

    Freiwilliges Vaterschaftsanerkenntnis:

    Wer die Vaterschaft freiwillig anerkennen will, kann dies kostenlos beim hiesigen Standesamt oder bei auswärtigen Jugend-/Standesämtern beurkunden lassen. Eine Beurkundung vor der Geburt ist möglich. Auch ein Vater, der noch nicht volljährig ist, kann die Vaterschaft anerkennen, wenn sein gesetzlicher Vertreter zustimmt.

    Damit die Anerkennung wirksam wird, muss auf jeden Fall die Mutter des Kindes zustimmen. Ist sie noch nicht volljährig, müssen zusätzlich deren gesetzlicher Vertreter und der gesetzliche Vertreter (Vormund) des Kindes zustimmen.

    Klärung der Vaterschaft:
    (eines Kindes, das nach Anhängigkeit des Scheidungsantrages geboren wird und nicht vom bisherigen Ehemann abstammt)

    Ist die Mutter bei der Geburt des Kindes verheiratet, der Ehemann aber nicht der leibliche Vater des Kindes, bestehen folgende Möglichkeiten zur Vermeidung eines gerichtlichen Vaterschaftsanfechtungsverfahrens:

    Der leibliche Vater kann die Vaterschaft beim Standesamt urkundlich anerkennen. Die Anerkennung bedarf nicht nur der Zustimmung der Mutter des Kindes, sondern auch deren Ehemannes.

    Die Vaterschaftsanerkennung wird erst mit Rechtskraft der Ehescheidung der Mutter des Kindes wirksam und ist. bis zum Ablauf eines Jahres nach Ehescheidung der Mutter möglich.

    Anfechtung der Vaterschaft:

    Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der zur Anfechtung Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes. Zur Anfechtung berechtigt sind

    • der Mann, der gemäß § 1592 BGB als Vater gilt (Ehemann der Mutter),
    • die Mutter des Kindes,
    • das Kind.

    Das gemeinsame Sorgerecht muss beim Jugendamt beantragt werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Standesabteilung (30-2)

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 40

    50354 Hürth

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Hürth

    • Geburtsurkunde der Mutter und des Vaters des Kindes
    • Personalausweis/Pass der Mutter und des Vaters des Kindes
    • Geburtsurkunde des Kindes
      (bzw. bei Anerkennung vor der Geburt den Mutterpass)

    Wenn die Mutter verheiratet war zusätzlich:

    • Heiratsurkunde
    • Nachweis über die Auflösung der Ehe (z. B. rechtskräftiges Scheidungsurteil, Sterbeurkunde des Ehepartners)

    Formulare

    beim Standesamt

    Voraussetzungen

    • Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
    • Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
    • Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
    • Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
    • Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
    • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
    • Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
    • Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
    • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
    • Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
    • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
    • Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
    • Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
    • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 44 Personenstandsgesetz (PStG)
    • §1594 bis §1598 BGB , § 1599 BGB

    Verfahrensablauf

    Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.

    • Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
    • Der Standesbeamte/ Die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
    • Insbesondere geprüft:
    • Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
    • Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
    • Etwaige frühere Statusfeststellungen
    • Der/Die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
    • Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet

    Fristen

    • Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

    Bearbeitungsdauer

    • Einzelfallabhängig

    Kosten

    Hinweise für Hürth

    Die freiwillige Vaterschaftsanerkennung ist kostenlos.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Hürth

    Weitere Informationen

    Hinweise für Hürth

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senator für Inneres, Referat 23 – Personenstandrecht, des Landes Bremen am 09.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de