Vaterschaftsanerkennung
Hinweise für Velbert
- Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie eine Zustimmungserklärung der Mutter, so kann dieses von Standesbeamt*innen in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren öffentlich beurkundet werden.
Beschreibung
Hinweise für Velbert
Wird dem Standesbeamten oder der Standesbeamtin die Geburt des Kindes einer unverheirateten Mutter angezeigt, kann er/sie den Vater erst in das Geburtenbuch eintragen, wenn dieser seine Vaterschaft durch eine öffentlich beurkundete Erklärung anerkannt hat. Die Anerkennung der Vaterschaft ist auch schon vor Geburt des Kindes möglich.
Damit die Vaterschaftsanerkennung wirksam werden kann, muss die Mutter des Kindes ebenfalls durch eine öffentlich beurkundete Erklärung zustimmen.
Steht ihr die elterliche Sorge für das Kind nicht zu, muss auch das Kind der
Vaterschaftsanerkennung zustimmen.
Sind der Vater oder die Mutter nicht voll geschäftsfähig, bedarf die Vaterschaftsanerkennung auch noch der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Wird die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt, das während eines laufenden
Scheidungsverfahrens geboren ist, muss auch der Ehemann der Kindesmutter zustimmen.
Sämtliche Erklärungen müssen beurkundet werden vor dem Standesbeamten beziehungsweise der Standesbeamtin, einer Urkundsperson des Jugendamtes oder einem Notar beziehungsweise einer Notarin.
Beim Standesamt Velbert werden Vaterschaftsanerkennungen nur für in Velbert geborene Kinder im Rahmen der Geburtsbeurkundung entgegengenommen!
Soll die Vaterschaftsanerkennung vor dem Standesbeamten beziehungsweise der Standesbeamtin erklärt werden, ist die Vorsprache beider Elternteile erforderlich. Vorzulegen sind jeweils gültige Reisepässe oder Personalausweise.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, IdKarte)
Formulare
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beim Standesamt
Voraussetzungen
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- Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
- Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
- Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
- Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
- Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
- Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
- Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
- Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
- Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
- Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
- Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
- Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
- Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
- Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.
Rechtsgrundlage(n)
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- § 44 Personenstandsgesetz (PStG)
- §1594 bis §1598 BGB , § 1599 BGB
Verfahrensablauf
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Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
- Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
- Der Standesbeamte/ Die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
- Insbesondere geprüft:
- Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
- Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
- Etwaige frühere Statusfeststellungen
- Der/Die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
- Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet
Fristen
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- Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.
Bearbeitungsdauer
- Einzelfallabhängig
Kosten
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Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei.
Ggf. 30 € für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers
Hinweise (Besonderheiten)
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Eine Vaterschaftsanerkennung beim Standesamt ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senator für Inneres, Referat 23 – Personenstandrecht, des Landes Bremen am 09.10.2020
Stichwörter
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