Bescheinigung über die rechtmäßige Entnahme eines nach Anhang A EU-Artenschutzverordnung geschützten Exemplars aus seinem natürlichen Lebensraum

    Vorlagebescheinigung zur Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung geschützter Tier- und Pflanzenarten

    Hinweise für Heinsberg

    Beschreibung

    Hinweise für Heinsberg

    Papageien sind Exoten, die gerne als Haustiere gehalten werden. Da es unzählige domestizierte Arten gibt, kann man leicht den Überblick verlieren.

    Einige Arten, wie etwa Wellensittiche, stehen unter keinem besonderen Schutz. Die meisten tragen zwar einen Ring, sind aber nicht meldepflichtig. Für Graupapageien hingegen gelten strenge Regelungen. Dies ist auch für die Halter mit einigem Mehraufwand verbunden. Zum einen müssen Sie Graupapageien immer bei ihrer unteren Naturschutzbehörde (uNB) anmelden. Darüber hinaus müssen Sie nachweisen, dass Sie das Tier rechtmäßig erworben haben.

    Für den Graupapagei genügte als Art des Anhangs B (gemäß EU-Artenschutzverordnung) lange Zeit ein sog. Herkunftsnachweis. Aus diesem musste hervorgehen, wo, wann und von wem das Tier erworben wurde. Sowohl Käufer als auch Verkäufer mussten diesen Nachweis unterschreiben. Seit dem 04.02.2017 ist der Graupapagei jedoch unter Anhang A gelistet. Sie als Halter benötigen nun eine gültige EG-Bescheinigung.

    Die EG-Bescheinigung muss bei Ihrer zuständigen Behörde beantragt und bei Verkauf des Tieres an den neuen Besitzer übergeben werden. Einen Ring musste Ihr Grauer ja schon immer tragen, und für den Erhalt einer EG-Bescheinigung ist eine geschlossene Beringung Pflicht. Nur in genehmigten Ausnahmefällen ist eine offene Beringung oder eine Kennzeichnung mittels Mikrochip erlaubt.

    Darüber hinaus müssen Sie der uNB die lückenlose Historie Ihres Grauen anhand entsprechender Dokumente belegen, also vom Schlupf über (etwaige) Zwischenbesitzer bis hin zu Ihnen. Fehlende Herkunftsnachweise oder Einfuhrgenehmigungen etc. müssen Sie ggf. nachträglich beschaffen.

    Da Graupapageien ein stattliches Alter erreichen können, ist es durchaus möglich, dass Ihr Schützling bereits vor der internationalen Unterschutzstellung - also vor dem 06.06.1981 - in Ihrem Besitz war. Dies bezeichnet man als sog. WA-Vorbesitz. Diesen nachzuweisen ist schwierig, es sei denn, es gibt entsprechend datierte Fotos von Ihnen und Ihrem Grauen, Rechnungen o.ä. Im Zweifelsfall zieht die Behörde das Tier ein und belässt es per Überlassungsvertrag weiter in Ihrer Obhut, sofern Sie ihm eine artgerechte Haltung ermöglichen. Lediglich eine Vermarktung wäre dann ausgeschlossen.

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    Version

    Technisch geändert am 17.09.2024

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    Rechtsgrundlage(n)

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    • EG-Artenschutzverordnung (EG-ArtSchV)
    • §§ 7, 12, 13 und Anlage 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)

    Verfahrensablauf

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

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    Technisch geändert am 13.07.2023

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