Insolvenzforderungen

    Insolvenzforderungen anmelden

    Möchten Sie als Gläubiger an einem Insolvenzverfahren und an der Verteilung der Insolvenzmasse beteiligt werden, so müssen Sie Ihre Forderungen zunächst ordnungsgemäß anmelden

    Beschreibung

    Begleicht ein Schuldner seine fällige Forderung nicht, so haben Sie als Gläubiger die notwendigen Maßnahmen einzuleiten, um Ihre Forderung geltend zu machen. Im ersten Schritt müssen Sie als Gläubiger hierzu eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen, aufgrund derer Sie dann im nächsten Schritt vollstrecken können.

    Außerhalb eines Insolvenzverfahrens kommt hierzu u.a. die Erhebung einer Klage oder die Einleitung eines Mahnverfahrens in Betracht. Während eines laufenden Insolvenzverfahrens können Sie Ihre Forderungen gegen den Schuldner grundsätzlich nur  nach den Vorschriften der Insolvenzordnung geltend machen.

    Die Insolvenzordnung sieht hierzu vor, dass die Gläubiger ihre Forderungen zur sog. Insolvenztabelle anmelden, die Forderungen sodann geprüft und die berechtigten Forderungen festgestellt werden, sodass in der Regel zum Abschluss der Insolvenzverfahrens der Verteilungsbetrag auf die festgestellten Forderungen in Höhe der sog. Insolvenzquote ausgezahlt werden kann.

    Ohne Anmeldung und Feststellung Ihrer Forderung zur Insolvenztabelle werden Sie nicht an der Verteilung der Insolvenzmasse beteiligt.

    Eine solche Forderungsanmeldung ist erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich. Sie haben ihre Forderungen bei der Insolvenzverwalterin oder bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Die entsprechenden Kontaktdaten ergeben sich aus dem Eröffnungsbeschluss.

    Bei der Anmeldung müssen Sie den Grund und den Betrag der Forderung angeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden (Bsp.: Urteil, Vollstreckungsbescheid, Vertrag, Lieferschein), aus denen sich die Forderung ergibt als Kopie beigefügt werden.

    Bei sogenannten Ab- und Aussonderungsrechten (wie Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung oder Pfandrecht), Gläubigermehrheiten, bestehenden Sicherungsrechten, nachrangigen Forderungen und ähnlich komplexeren Fallkonstellationen sind bei der Forderungsanmeldung immer sämtliche Besonderheiten des konkreten Einzelfalls zu beachten. Je nach Umfang und Aufwand ist es gegebenenfalls sinnvoll, eine Anwältin oder einen Anwalt einzubeziehen; eine Pflicht dazu besteht jedoch nicht. Insbesondere müssen Sie hierbei beachten, dass die Einbeziehung anwaltlicher Unterstützung kostenpflichtig ist.

    Sogenannte nachrangige Forderungen können Sie als Gläubiger nur anmelden, wenn das Gericht Sie ausdrücklich zur Anmeldung solcher Forderungen aufgefordert hat. Ob eine Forderung als nachrangig einzuordnen ist, kann nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

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    erforderliche Unterlagen

    • Für eine ordnungsgemäße Anmeldung empfiehlt es sich, vorhandene Vordrucke zu nutzen. Teilweise stellen Ihnen diese Vordrucke der Insolvenzverwalter zur Verfügung. Ansonsten können Sie auf den im Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen online ausfüllbaren Vordruck zurückgreifen.
    • schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache beim Insolvenzverwalter, nicht beim Insolvenzgericht (Übermittlung elektronischer Dokumente kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Insolvenzverwalters erfolgen).
    • Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben (Weshalb hat der Gläubiger gegen den Schuldner eine Forderung in welcher Höhe?).
    • Alle Forderungen sind in festen Beträgen in inländischer Währung geltend zu machen und abschließend zu einer Gesamtsumme zusammenzufassen.
    • Der Anmeldung sollen die Urkunden (zum Beispiel Urteil, Vollstreckungsbescheid, Kostenfestsetzungsbeschluss, Scheck, Wechsel, Schuldurkunde, Vertrag, Lieferschein), aus denen sich die Forderung ergibt, als Kopie beigefügt werden.
    • gegebenenfalls Vollmacht bei rechtlicher Vertretung
    • Hinweis: Sofern die Forderung u.a. als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners angemeldet wird, sind die Tatsachen anzugeben, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers dies ergibt

    Formulare

    Ein Formularzwang für die Forderungsanmeldung besteht nicht. Zu Ihrer Unterstützung und zur leichteren Erfassung der angemeldeten Forderungen stellen die Justiz NRW und teilweise auch die Insolvenzverwalter Formblätter zur Verfügung. Das Formular der Justiz NRW ist abrufbar unter:

    https://www.justiz.nrw/BS/formulare/insolvenz/forderungsanmeldung1/index.php

    Voraussetzungen

    • zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung einen begründeten Anspruch gegen den Schuldner (unerheblich, ob bereits ein vollstreckungsfähiger Titel vorliegt; auch bereits rechtskräftig titulierte Forderungen sind zur Insolvenztabelle anzumelden)

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Achten Sie auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In dem gerichtlichen Eröffnungsbeschluss nennt das Insolvenzgericht die Frist, bis zu welchen Zeitpunkt Sie Ihre Forderung anmelden sollten, sowie die Kontaktdaten der Insolvenzverwalterin bzw. des Insolvenzverwalter, an die Sie die Forderungsanmeldung zu senden haben.

    Die fristgerecht angemeldeten Forderungen werden im Prüfungstermin bzw. nach dem Prüfungsstichtag (im schriftlichen Verfahren) geprüft und soweit kein Widerspruch erhoben wird festgestellt (vgl. hierzu den Text Insolvenzforderungen Feststellung).

    Fristen

    Das Insolvenzgericht bestimmt im Eröffnungsbeschluss die Anmeldefrist. Die Frist beträgt mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monate. Hinweis: Zwar ist die Anmeldefrist keine Ausschlussfrist. Ob jedoch noch eine verspätete bzw. nachträgliche Anmeldung möglich ist, kann nur um jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Zudem löst die verspätete bzw. nachträgliche Forderungsanmeldung weitere Kosten aus, die voraussichtlich derjenige in der gesetzlich geregelten Höhe zu tragen hat, der seine Forderung nicht fristgerecht anmeldet.

    Kosten

    Forderungsanmeldung: gebührenfrei bei verspäteter Anmeldung: Kosten einer weiteren Prüfung (gemäß Nr. 2340 der Anlage 1 zum GKG) gegebenenfalls Gebühren und Auslagen für die anwaltliche Vertretung

    Hinweise (Besonderheiten)

    Handelt es sich um ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person, haben auch die Gläubiger eine in diesem Verfahren erteilte Restschuldbefreiung zu beachten, die ihre Forderung nicht in diesem Insolvenzverfahren angemeldet haben.

    Weitere Informationen

    https://www.justiz.nrw/BS/formulare/insolvenz/forderungsanmeldung1/index.php

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.04.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de