Vergabe Oldtimer- oder Saisonkennzeichen
Hinweise für Borken
Seit dem 01.10.2017 ist möglich, dass sowohl Oldtimerkennzeichen (H), grüne Kennzeichen und auch Elektrokennzeichen (E) als Saisonkennzeichen zugeteilt werden können.
Beschreibung
Hinweise für Borken
Oldtimerkennzeichen
Als Oldtimer werden Fahrzeuge bezeichnet, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen wurden und vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt werden. Das Bau- oder Produktionsjahr des Fahrzeugs ist nicht entscheidend, sondern nur das Erstzulassungsdatum.
Oldtimerfahrzeuge bekommen auf dem Kennzeichen ein "H" hinter die Buchstaben-Ziffern-Kombination geprägt. Die Buchstaben-Ziffern-Kombination für historische Kennzeichen darf im Kreis Borken daher maximal 7 Stellen lang sein.
Saisonkennzeichen
Setzen Sie Ihr Fahrzeug jedes Jahr nur in einem bestimmten Zeitraum ein, z.B. weil Sie im Winter auf Ihr Motorrad verzichten? In diesem Fall teilen wir Ihnen gern ein Saisonkennzeichen zu. Es gilt damit nur für den vorab festgelegten Zeitraum, der auf dem Kennzeichen eingeprägt wird, als zugelassen. Der Vorteil liegt für Sie darin, dass Sie Ihr Fahrzeug nicht mehr regelmäßig an- und abmelden müssen und damit Zeit und Gebühren sparen. Selbstverständlich fallen außerhalb des Betriebszeitraums auch keine Steuern oder Versicherungsprämien an.
Außerdem ist es seit dem 01.10.2017 möglich, dass sowohl Oldtimerkennzeichen (H), grüne Kennzeichen und auch Elektrokennzeichen (E) als Saisonkennzeichen zugeteilt werden können.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
KFZ-Zulassungsstelle
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 2861/681 1310
E-Mail: zulassungsstelle@kreis-borken.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Borken
Historisches Kennzeichen
Bei einem Wechsel von „normalem“ Kennzeichen auf Historisches Kennzeichen benötigen Sie folgende Unterlagen:
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
den gültigen HU-Bericht
einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
eine ► Vollmacht und der Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn der Fahrzeughalter nicht persönlich erscheint
bisherige Kennzeichenschilder
Gutachten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Das historische Gutachten ist ein besonderes Gutachten einer Prüforganisation (TÜV, DEKRA, GTÜ, usw.), mit dem der historische Originalzustand des Fahrzeugs festgestellt und bestätigt wird.
Soll das historische Kennzeichen im Rahmen eines anderen Zulassungsvorganges zugeteilt werden (z. B. Umschreibung), ergeben sich die notwendigen Unterlagen aus diesem Vorgang.
Saisonkennzeichen
Bei einem Wechsel von „normalem“ auf Saisonkennzeichen (oder auch umgekehrt) sowie bei einer Änderung des Saisonzeitraums benötigen Sie folgende Unterlagen:
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) mit Eintragung des Zeitraumes für den Versicherungsschutz
bisherige Kennzeichenschilder
Soll das Saisonkennzeichen im Rahmen eines anderen Zulassungsvorgangs zugeteilt werden (z. B. Neuzulassung oder Umschreibung), ergeben sich die notwendigen Unterlagen aus diesem Vorgang.
Formulare
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens sind vor allem:
- erste Zulassung vor mindestens 30 Jahren
- guter, weitgehend originaler Erhaltungszustand des Fahrzeugs
- qualifiziertes Gutachten, das die Eigenschaften als Oldtimer nachweist
Zusätzliche Voraussetzungen sind:
- Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben.
Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht. - Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
- Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 2 Nr. 22 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Begriffsbestimmungen)
- § 9 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Besondere Kennzeichen)
- § 17 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer)
- § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (Gutachten über die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer)
- § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Verfahrensablauf
Sie oder Ihre Vertretung müssen die Zulassung Ihres Fahrzeuges als Oldtimer bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Das Gleiche gilt für eine Ummeldung, Abmeldung und Wiederzulassung.
Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen.
Die Zulassungsbehörde teilt Ihrem Fahrzeug ein Kennzeichen zu und bringt dort die Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette) an.
Tipp: Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern, die Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden finden.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
Für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist seit Februar 2014 die Zollverwaltung des Bundes zuständig. Weitere Informationen und Formulare zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer" finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung .
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Verkehrsministerium Baden-Württemberg am 16.08.2021