Hund - Erlaubnispflicht für gefährliche Hunde
Beschreibung
Hinweise für Hürth
Seit dem 01.01.2003 gilt in Nordrhein-Westfalen das neue Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW). Die Regelungen des LHundG NRW unterscheiden sich zum Teil von den Regelungen der vorher geltenden Landeshundeverordnung (LHV).
Insbesondere wurde die Erlaubnispflicht für etliche Hunderassen zurückgenommen.
Erlaubnispflichtig ist die Haltung folgender Hunde:
1. Hunde der folgenden Rassen:
- Pitbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
- und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
Für diese Rassen gilt außerdem ein Zuchtverbot.
2. Hunde der folgenden Rassen:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Mastiff
- Mastino Espanol
- Mastino Napolitano
- Fila Brasileiro
- Dogo Argentino
- Rottweiler
- Tosa Inu
- sowie deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
Für diese Rassen gilt kein Zuchtverbot.
3. Hunde, die als gefährlich gelten:
Hunde gelten unabhängig von ihrer Rasse als gefährlich, wenn sie
- mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben
- einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben
- einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben
- gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.
Die Zucht, Kreuzung und der Handel mit diesen Hunden ist verboten.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Hürth
- Antrag auf Erlaubnis zur Hundehaltung nach dem Landeshundegesetz
Formulare
Voraussetzungen
Damit die Ordnungsbehörde Ihnen eine Erlaubnis ausstellen kann, müssen Sie folgende Kriterien erfüllen:
- volljährig sein
- die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (siehe „erforderliche Unterlagen“)
- in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
- sicherstellen, dass Ihr Hund ausbruchssicher untergebracht ist
- eine besondere Haftpflichtversicherung abschließen (siehe „erforderliche Unterlagen“)
- und die fälschungssichere Kennzeichnung Ihres Hundes nachweisen (Mikrochip)
Die Haltung eines gefährlichen Hundes erfordert zudem, dass ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse vorliegt. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Hürth
- Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW)
Verfahrensablauf
- Onlineformular ausfüllen
- Unterlagen hochladen
- Antrag absenden
- Ggf. nachträglich Unterlagen nachreichen/ hochladen
- Entscheidung der Behörde
- Gebühr bezahlen
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Hürth
Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn
- der Halter das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat
- der Halter die erforderliche Sachkunde besitzt. Diese besitzt er, wenn er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht
- der Halter die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, also ein Führungszeugnis vorweisen kann, welches keine Einträge enthält, die einer entsprechenden Zuverlässigkeit widersprechen würden
- eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres gewährleistet ist
- der Halter den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung nachweisen kann
- die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Mikrochip) vorgenommen wurde.
Die Erlaubnis kann befristet erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Sie wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erlassen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022
Stichwörter
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