Auskunft aus der Kaufpreissammlung Erteilung

    Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erhalten

    Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses können Sie Auskunft aus der Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses bekommen.

    Beschreibung

    Auskünfte aus der Kaufpreissammlung werden für vielfältige Zwecke benötigt.
    Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte benötigen und verwenden die Kaufpreissammlung für die eigene Leistungserbringung (Aufgaben der amtlichen Grundstückswertermittlung). Insbesondere sind dies die Ermittlung von Richtwerten, Erstellung von Grundstückmarktberichten und Erstattung von Wertgutachten für Grundstücke und Grundstücksrechte.
    Bedarf an den für die Wertermittlung erforderlichen Daten in
    der Kaufpreissammlung besteht aber auch an anderer Stelle.
    Sie benötigen als Sachverständige oder Sachverständiger für Ihre professionelle Grundstückswertermittlung geeignete Basisdaten?
    Sie benötigen für einen konkreten Wertermittlungsfall (Verkehrswertermittlung nach Baugesetzbuch oder Bewertungsgesetz) geeignete grundstücksbezogene Basisdaten?
    Sie benötigen zum Zwecke der Schaffung von Grundstücksmarkttransparenz (beispielsweise Marktanalysen) geeignete gemeinde- beziehungsweise bezirksweite Basisdaten ohne Grundstücksbezug?

     

    Die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte führen für ihren Zuständigkeitsbereich eine Kaufpreissammlung, die für die Grundstückswertermittlung relevante und geeignete Informationen aus den Verträgen zur Übertragung von Grundstückseigentum (zum Beispiel durch Kauf oder Tausch) enthalten.
    Die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte erteilen auf Antrag nicht anonymisierte (grundstücksbezogene) und anonymisierte Auskünfte (ohne Grundstücksbezug) aus der Kaufpreissammlung beziehungsweise der vom Oberen Gutachterausschuss betriebenen zentralen Kaufpreissammlung.
    Weil die Kaufpreissammlung personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts enthält, werden nicht anonymisierte Auskünfte nur dann erteilt, wenn mit dem Antrag ein berechtigtes Interesse dargelegt wurde. Ein berechtigtes Interesse ist dann gegeben, wenn die Auskunft für konkrete Wertermittlungsfälle nach Baugesetzbuch oder Bewertungsgesetz (zur Ermittlung von Verkehrswerten) verwendet werden soll.
    Im Übrigen werden Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nur in anonymisierter Form (Auskunft ohne Grundstücksbezug) erteilt. Die Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung muss beantragt werden und ist kostenpflichtig.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Höxter (Nordrhein-Westfalen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Antrag (siehe Online-Antragsformular) mit

    • Angaben zur antragstellenden Person (Name, Adresse, Kontaktdaten und Ähnliches)
    • Angaben zur Eigenschaft der antragstellenden Person (beispielsweise Gericht, Behörde, Sachverständige oder Sachverständiger)
    • Lagebezeichnung des Bewertungsobjekts (Adresse oder Gemarkung mit Flur und Flurstück beziehungsweise Flurstücken)
    • Angaben zur Auskunftsart (nicht anonymisierte oder anonymisierte Auskunft)
    • Angaben zur benötigten Auskunft (Vertragszeitraum, Teilmarkt, Nutzungs- beziehungsweise Gebäudeart, Ortsbezug und so weiter)
    • Angaben zur Antragsberechtigung beziehungsweise zum Verwendungszweck (konkreter Wertermittlungsfall oder Ähnliches)
    • Datenschutzerklärung
    • Nutzungserklärung
    • Gebührenübernahmeerklärung
    • Datum und Unterschrift

    Formulare

    Online-Antragsformular zur “Erteilung nicht anonymisierter sowie anonymisierter Auskünfte aus der Kaufpreissammlung”

    Voraussetzungen

    • Auskünfte aus der Kaufpreissammlung werden zum Vollzug des Baugesetzbuches und der Grundstückswertermittlungsverordnung erteilt.
    • Während die Gutachterausschüsse regionale Auskünfte erteilen (das Gebiet laut Antrag liegt innerhalb des Zuständigkeitsbereichs eines Gutachterausschusses), erteilt der Obere Gutachterausschuss überregionale Auskünfte (das Gebiet laut Antrag geht über den Zuständigkeitsbereich eines Gutachterausschusses hinaus).
    • Antragsberechtigt bezüglich nicht anonymisierter Auskünfte ist jede Person mit berechtigtem Interesse. Hinsichtlich anonymisierter Auskünfte ist grundsätzlich jede Person antragsberechtigt.
    • Die Auskunftserteilung erfolgt nur bei Antragsberechtigung und auf Antragstellung.
    • Mit der Antragstellung muss die Antragsberechtigung nachgewiesen werden.
    • Anträge auf Auskunftserteilung sind an die Geschäftsstelle des jeweils zuständigen Gutachterausschusses beziehungsweise des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte zu richten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie erhalten folgendermaßen eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung:

    • Zur Auskunftserteilung stellen Sie bitte einen entsprechenden Online-Antrag via Serviceportal NRW oder senden einen entsprechend ausgefüllten Online-Antrag an die Geschäftsstelle des zuständigen Gutachterausschusses beziehungsweise des Oberen Gutachterausschusses inklusive der benötigten Nachweise.
    • Die Geschäftsstelle prüft zunächst anhand der vorgelegten Unterlagen die Antragsberechtigung und nimmt zur Klärung bestehender Fragen bedarfsweise Kontakt zu Ihnen auf.
    • Bei gegebener Antragsberechtigung erfolgen anschließend Datenselektion und Datenaufbereitung entsprechend der Auskunftstypen („nicht anonymisiert“ beziehungsweise „anonymisiert“), Lagebezeichnung und den weiteren Angaben laut Ihres Antrags.
    • Anschließend sendet der Gutachterausschuss beziehungsweise Obere Gutachterausschuss Ihnen die Ausgabedatei (Ergebnis der Datenaufbereitung) und den Gebührenbescheid zu.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Auftragslage beim zuständigen Gutachterausschuss beziehungsweise Oberen Gutachterausschuss und beträgt in der Regel wenige Tage.

    Kosten

    Für die Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung wird eine Gebühr erhoben. Die Gebühr für nicht anonymisierte Auskünfte ist je Antrag fällig und setzt sich aus einem Pauschalbetrag für bis zu 50 Kauffälle und einem Betrag für jeden weiteren Kauffall zusammen. Für anonymisierte Auskünfte werden Zeitgebühren erhoben. In den Gebühren sind alle Auslagen enthalten, die zur Durchführung der Amtshandlung erforderlich sind. Eine konkrete Information über die zu erwartenden Gebühren kann mit oder nach der Antragstellung bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gutachterausschusses beziehungsweise des Oberen Gutachterausschusses eingeholt werden.

    Weitere Informationen

    Serviceportal NRW (Online-Antragsverfahren) www.meineverwaltung.nrw Internetportale der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte (Online-Antragsformulare) www.gars.nrw Kontaktdaten und Anschriften der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte www.boris.nrw.de

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.07.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.07.2023

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de