Oberschule Aufnahme
Aufnahme an einer Oberschule anmelden
Beschreibung
nicht angegeben
Ansprechpartner
Für Nordrhein-Westfalen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Rechtsgrundlage(n)
§ 20 Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentliche allgemeinbildende Schulen (AufnVO)
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen