Schornsteinfegerwesen
Hinweise für Borken
Der Kreis Borken hat die Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und Bezirksschornsteinfegermeister als „beliehene Unternehmer" auf dem Gebiet des Brand- und Umweltschutzes.
Beschreibung
Hinweise für Borken
Der Kreis Borken hat die Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und Bezirksschornsteinfegermeister als „beliehene Unternehmer" auf dem Gebiet des Brand- und Umweltschutzes. Der Kreis Borken ist in 39 Kehrbezirke unterteilt. Für jeden Kehrbezirk ist eine bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bestellt.
Die Tätigkeit der Schornsteinfeger/innen wird im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz geregelt. Zweck des Gesetzes ist es, die Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) von Feuerstätten und Abgasanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe zu erhalten, sowie den Umweltschutz und die Energieeinsparung zu berücksichtigen. Im Interesse dessen hat der Staat bestimmt, welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten, Rauch- und Abgasrohre sowie Lüftungsanlagen oder ähnliche Einrichtungen in welchen Zeiträumen gereinigt und/oder überprüft werden müssen.
Die Eigentümer haben selber Sorge dafür zu tragen, dass gesetzlich vorgeschriebene Überprüfungen der Brandschutzvorschriften sowie Umweltschutzmessungen an ihren Anlagen rechtzeitig vorgenommen werden. Sie erhalten im Rahmen der regelmäßig durchzuführenden Feuerstättenschau (alle 3,5 Jahre) einen sog. Feuerstättenbescheid von der/dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in (bBSF). Damit wissen die Eigentümer, welche Schornsteinfegerarbeiten bis zu welchem Termin durchzuführen sind.
Es besteht die Möglichkeit, für viele Schornsteinfegerarbeiten (regelmäßige Kehr- und Überprüfungsarbeiten), eine/n Schornsteinfeger/in der Wahl zu beauftragen. Es ist Aufgabe der Eigentümer zu entscheiden, wer sich um die Feuerungsanlage kümmern soll. Ein Verzeichnis der zugelassenen Schornsteinfegerbetriebe (Schornsteinfegerregister) ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einsehbar. Eigentümer, die eine/n neue/n Schornsteinfeger/in verpflichten, müssen der/dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in schriftlich nachweisen, dass die Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt wurden.
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Ansprechpartner
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger/innen
Der/die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger/in ist für die wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben zuständig und führt in ihrem bzw. seinem Bezirk folgende Aufgaben durch, bei denen - im Gegensatz zu den allgemeinen Schornsteinfegerarbeiten - kein Wettbewerb zugelassen ist:
Die Führung des Kehrbuchs mit der Kontrolle, ob die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt wurden.
Die Durchführung der Feuerstättenschau zweimal im siebenjährigen Vergabezeitraum einschließlich der Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen.
Die Erstellung des Feuerstättenbescheids.
Die Durchführung von anlassbezogenen Überprüfungen.
Die Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht.
Die Durchführung von Ersatzvornahmen, wenn Eigentümer ihren Reinigungs-, Überprüfungs- oder Messpflichten nicht nachkommen.
Welche/r bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger/in ist für Sie zuständig?
Diese Information erhalten Sie über den GeoDatenAtlas Schornsteinfeger. Mit Klick auf den Bezirk in der Kartenansicht wird Ihnen der Name und die Telefonnummer angezeigt.
Prüf-, Kehr- und Mitteilungspflichten von Eigentümern
Eigentümer sind verpflichtet, ihre kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht kehren und überprüfen sowie die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - vorgeschriebenen Messungen durchführen zu lassen. Zudem sind Eigentümer und Besitzer (Mieter) von Grundstücken und Räumen verpflichtet, der/dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in und den bei ihr/ihm beschäftigten Personen Zugang zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten, damit sie ihre Arbeiten erledigen können. Darüber hinaus muss der Eigentümer Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen unverzüglich mitteilen. Mitzuteilen ist auch die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
Die Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie der Umwelt- und Klimaschutz sind von hoher Bedeutung. Daher muss kontrolliert werden, ob die Eigentümer ihre Pflichten erfüllt haben, das heißt, ob sie die Ausführung der vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten veranlasst haben. Aus diesem Grund gibt es Kehrbezirke.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen