Jagdschein Wiedererteilung

    Jagdschein nach Einziehung erneut beantragen

    Beschreibung

    nicht angegeben

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

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    Rechtsgrundlage(n)

    § 15 Absatz 1 - 3 und 5 Bundesjagdgesetz (BJagdG)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 05.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de