Jagdschein Wiedererteilung
Jagdschein nach Einziehung erneut beantragen
Beschreibung
nicht angegeben
Online-Dienste
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Ansprechpartner
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Rechtsgrundlage(n)
§ 15 Absatz 1 - 3 und 5 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen