Vorgesehen zum Löschen - Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ErbringungOnline erledigen

    Leistungen aus dem Bildungspaket beantragen

    Hinweise für Soest

    Beschreibung

    Hinweise für Soest

    Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld wenden sich bitte an das Jobcenter Arbeit Hellweg Aktiv. Für Kinder und Jugendliche, die Wohngeld oder einen Kindergeldzuschlag, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden der richtige Ansprechpartner. Der Kreis Soest ist zuständig für grundsätzliche Angelegenheiten, insbesondere Rahmenvorgaben und Weisungen. Zudem übt der Kreis die Fachaufsicht über die Städte und Gemeinden und über das Jobcenter Arbeit Hellweg Aktiv aus. Voraussetzungen Kinder und Jugendliche müssen im Regelfall eine der folgenden Leistungen beziehen, um Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zu haben: Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Sozialhilfe (SGB XII) Wohngeld Kindergeldzuschlag Leistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Für Bildungsleistungen müssen außerdem folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Ein Leistungsanspruch besteht für Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Zudem können für Ausflüge bzw. Fahrten und für die Mittagsverpflegung auch Kindern in Kindertageseinrichtungen Leistungen gewährt werden. Für Teilhabeleistungen müssen außerdem folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Ein Leistungsanspruch besteht für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Welche Leistungen umfasst das Bildungs- und Teilhabepaket? Bildungsleistungen: Ausflüge und Klassenfahrten: Es können die tatsächlich anfallenden Kosten für eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten (im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen) können übernommen werden. Dies gilt ebenso für die Kosten für eintägige Ausflüge und Fahrten von Kindertageseinrichtungen. Persönlicher Schulbedarf: Zu Beginn des Schulhalbjahres wird für den persönlichen Schulbedarf ein zusätzlicher Geldbetrag ausgezahlt, der jeweils 116,00 Euro zum 1. August und 58,00 Euro zum 1. Februar beträgt. Diese Beträge werden jährlich angepasst. Ein zusätzlicher Antrag für diese Leistung ist nur bei Wohngeld- oder Kindergeldzuschlagsberechtigten erforderlich. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, muss zusätzlich eine Schulbescheinigung eingereicht werden. Schülerbeförderung: Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen Aufwendungen berücksichtigt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Kosten nicht von Dritten (insbesondere nach der Schülerfahrkostenverordnung) übernommen werden. Ergänzende Lernförderung ("Nachhilfeunterricht"): Wenn das Erreichen des wesentlichen Lernziels nachweislich gefährdet ist, kommt eine Zusatzförderung in Form von Nachhilfeunterricht in Betracht, wenn dieser zur Erreichung der Lernziele geeignet und erforderlich ist. Eine Versetzungsgefährdung muss nicht zwingend vorliegen. Vorrangig sind die in der Regel kostenlosen schulischen oder schulnahen Angebote (z.B. von Fördervereinen) in Anspruch zu nehmen. Die Schule bescheinigt die Lernzielgefährdung mit der sogenannten. Stellungnahme der Schule (siehe Antrag Lernförderung). Mittagsverpflegung in Schulen und Kindertagesstätten: Sofern eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird, werden die entstehenden Mehrkosten übernommen. Diese Regelung gilt auch für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird. Teilhabeleistungen: Soziale und kulturelle Teilhabe: Damit sich Kinder und Jugendliche am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft beteiligen können, wird monatlich eine zusätzliche Leistung in Höhe von bis zu 15 Euro gewährt. Diese Leistung kann individuell zum Beispiel für Mitgliedsbeiträge in gemeinnützigen Vereinen, Musikunterricht, angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung oder Freizeiten eingesetzt werden und wird im Regelfall direkt an den Leistungsanbieter überwiesen. Es können auch Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den oben genannten Aktivitäten stehen, und nicht durch den Regelbedarf gedeckt sind (zum Beispiel Fußballschuhe) übernommen werden. Können Kosten rückwirkend erstattet werden? Anspruchsberechtigte nach 6b BKGG (Wohngeld- und Kindergeldzuschlagsberechtigte) werden die Leistungen von Beginn des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind Bei Anspruchsberechtigten nach § 28 SGB II/ § 34 SGB XII ist bis auf Lernförderung kein gesonderter Antrag zu stellen. Leistungen können jedoch nur für den gültigen Bewilligungszeitraum gewährt werden. Welche Stellen sind im Kreis Soest zuständig? Jobcenter Arbeit Hellweg Aktiv = zuständig für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld. Es muss kein gesonderter Antrag gestellt werden (Ausnahme Lernförderung), hier ist nur ein Vordruck zur Konkretisierung der Leistung zu nutzen. Sozialamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes = zuständig für die Antragstellung der Kinder und Jugendliche, die Wohngeld oder einen Kinderzuschlag, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem AsylbLG erhalten.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Ansprechpartner

    Sicherung des Lebensunterhalts

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Soest

    • gegebenenfalls Angabe der Kindergeldnummer
    • Nachweis der Bedürftigkeit, z. B. durch Bescheid über:
      • Kinderzuschlag
      • Wohngeld
      • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
    • gegebenenfalls Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise
    • soweit erforderlich Bescheinigungen der Schule

    Die zuständige Stelle informiert Sie über weitere eventuell erforderliche Unterlagen.

    Formulare

    Hinweise für Soest

    Voraussetzungen

    Hinweise für Soest

    Antragsberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis 25 Jahren, die ihre Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen oder eigenem Einkommen und Vermögen der Familie decken können und die deshalb einen Anspruch auf 

    • Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder 
    • Sozialhilfe
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 

    haben oder deren Familien 

    • Kinderzuschlag oder
    • Wohngeld

    beziehen.

    Altersobergrenze für Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit: 18 Jahre.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Soest

    § 28 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) § 34 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

    Verfahrensablauf

    Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Sie auf Antrag. Erkundigen Sie sich möglichst vorab bei der zuständigen Stelle, wie Sie Leistungen aus dem Bildungspaket am einfachsten beantragen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen auf Wunsch auch bei der Antragstellung. Füllen Sie die benötigten Vordrucke aus, unterschreiben Sie den Antrag und stellen Sie die notwendigen Nachweise zusammen. Senden Sie die vollständigen Antragsunterlagen mit der Post an die zuständige Stelle oder geben Sie diese persönlich dort ab. Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und welche Angebote Ihr Kind wahrnehmen kann.

    Fristen

    Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld) verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Soest

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Soest

    Weitere Informationen

    Hinweise für Soest

    Städte und Gemeinden im Kreis Soest Merkblatt Bildungs- und Teilhabepaket Antrag allgemein BuT Ergänzende Angaben Ausflüge Klassenfahrten Antrag Lernförderung Zusatzbogen sonderpädagogischer Förderbedarf Broschüre Bildungs- und Teilhabepaket - deutsch Broschüre Bilddungs- und Teilhabepaket - arabische Sprache Broschüre Bildungs- und Teilhabepaket - tigrinische Sprache Broschüre Bildungs- und Teilhabepaket - türkische Sprache Broschüre Bildungs- und Teilhabepaket - russische Sprache

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 29.09.2015

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de