Vorgesehen zum Löschen - Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Erbringung

    Leistungen aus dem Bildungspaket beantragen

    Hinweise für Minden

    Beschreibung

    Hinweise für Minden

    Spezielle Hinweise für - Stadt Minden

    Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien, die Grundsicherungsleistungen (Bürgergeld bzw. SGB XII), Kinderzuschlag, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Wohngeld bekommen, haben einen Anspruch auf Bildung- und Teilhabeleistungen.

    Anspruchsberechtigt können auch Personen sein, die keine der o.a. Leistungen beziehen, aber dennoch ihre Bedarfe an Bildung und Teilhabe nicht vollständig aus eigenen Kräften und Mitteln decken können

    Welche Leistungen gibt es?

    • Eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten oder Kinderfreizeiten für Schülerinnen und Schüler bzw. Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen. 

    Die tatsächlichen Kosten können i. d. R. übernommen werden. Taschengeld wird nicht gezahlt. 

    • Schulbedarf

    Für notwendige Schulmaterialien, wie z.B. Schulranzen, Taschenrechner, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien werden Pauschalen gewährt. Zum 01.08. werden 104 € und zum 01.02.  eine Pauschale i. H. v. 52 € direkt an den Antragsteller überwiesen.

    • Schülerbeförderungskosten

    Diese Kosten können übernommen werden, sofern sie notwendig sind und die Kosten nicht von anderer Seite (z. B. nach der Schülerfahrkostenverordnung) übernommen werden.

    • Lernförderung für Schülerinnen und Schüler

    Wenn die schulischen Angebote nicht ausreichen, um bestehende Lerndefizite im laufenden Schuljahr zu beheben und damit das Klassenziel zu erreichen, können die Kosten für eine ergänzende angemessene Lernförderung übernommen werden.

    • Kostenübernahme der Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen für Schülerinnen und Schüler und Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen

    Wenn Schulen oder Kindertageseinrichtungen ein gemeinsames Mittagessen anbieten, können die Kosten übernommen werden.

    • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

    Es können Kosten in Höhe von maximal 15 € monatlich (maximal 180 € jährlich) für Vereins-, Kultur- oder Freizeitangebote erstattet werden, damit Kinder und Jugendliche mitmachen können.

    Der Betrag kann z. B. eingesetzt werden für

    • ·         Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
    • ·         Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht, Ballettunterricht),
    • ·         vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung,
    • ·         die Teilnahme an Freizeiten,

    ·        weitere tatsächliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den Teilhabeaktivitäten, insbesondere Ausrüstungsgegenstände, die für die Ausübung einer konkret benannten Teilhabe am sozialen oder kulturellen Leben zwingend benötigt werden.

    Wie werden die Leistungen erbracht?

    Die Leistungen werden grundsätzlich direkt mit dem jeweiligen Leistungsanbieter abgerechnet.

    Ausnahme: Schulbedarf und Schülerbeförderungskosten. Diese werden direkt an den Leistungsberechtigten ausgezahlt.

    Weitere Informationen

    Ausführliche Informationen erhalten Sie auf der Seite des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport  des Landes Nordrhein-Westfalen

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Hilfen für Flüchtlinge - Finanzielle Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

    Adresse

    Besucheranschrift

    Kleiner Domhof 6-8

    32423 Minden

    Version

    Technisch geändert am 04.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bereich Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Altes Rathaus: Großer Domhof 1+2

    32423 Minden

    Version

    Technisch geändert am 12.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Hilfen im Alter und bei Erwerbsminderung SGB XII

    Adresse

    Besucheranschrift

    Großer Domhof 1+2

    32423 Minden

    Version

    Technisch geändert am 04.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • gegebenenfalls Angabe der Kindergeldnummer
    • Nachweis der Bedürftigkeit, z. B. durch Bescheid über:
      • Kinderzuschlag
      • Wohngeld
      • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
    • gegebenenfalls Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise
    • soweit erforderlich Bescheinigungen der Schule

    Die zuständige Stelle informiert Sie über weitere eventuell erforderliche Unterlagen.

    Formulare

    Hinweise für Minden

    Voraussetzungen

    Antragsberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis 25 Jahren, die ihre Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen oder eigenem Einkommen und Vermögen der Familie decken können und die deshalb einen Anspruch auf 

    • Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder 
    • Sozialhilfe
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 

    haben oder deren Familien 

    • Kinderzuschlag oder
    • Wohngeld

    beziehen.

    Altersobergrenze für Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit: 18 Jahre.

    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

    Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Sie auf Antrag. Erkundigen Sie sich möglichst vorab bei der zuständigen Stelle, wie Sie Leistungen aus dem Bildungspaket am einfachsten beantragen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen auf Wunsch auch bei der Antragstellung. Füllen Sie die benötigten Vordrucke aus, unterschreiben Sie den Antrag und stellen Sie die notwendigen Nachweise zusammen. Senden Sie die vollständigen Antragsunterlagen mit der Post an die zuständige Stelle oder geben Sie diese persönlich dort ab. Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und welche Angebote Ihr Kind wahrnehmen kann.

    Fristen

    Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld) verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Minden

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

    Hinweise für Minden

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 29.09.2015

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de